BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 2 4 0 /14 vom 15 . Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1 5 . Oktober 2014 , an der t eilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtsh o f Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgericht shof in der Verhandlung , Ric hterin am Amtsgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin C . , Rechts anwältin als Vertreterin der Nebenklägerin A . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- rich ts Köln vom 29 . November 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichn e- te Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , a) s oweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abg e- sehen worden ist , b) sowie zu Gunsten des Angeklagten im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verh an d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer G e- samtf reiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Von einer U n- terbringung des Angeklagten in der Sicheru ngsverwahrung hat es abgesehen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungs ve r- wahrung beschränkt . Die Revision des Angeklagten ist erfolglos. Da gegen hat da s vom Generalbundesanwalt vertretene nicht wirksam beschränkte R echtsmittel der Staatsanwaltschaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der 23 Jahre alte Ang e- klagte u. a. wie folgt vorbestraft : a) D as Amtsgericht Köln verwarnte ihn am 25. November 2010 wegen Beleidigung mittels Tätlichkeit jugendrichterlich und erteilte eine Weisung . Der Verurtei lung lag zugrunde, dass der Angeklagte im März 2010 auf der Dame n- toilette hinter die ihm nicht bekannte 16 Jahre alte Geschädigte getreten war , beide Hände um ihre Hüften ge legt und ohne ihre Gegenwehr zu beachten seinen Unterleib an ihrem Gesäß ge rieb en hatte . Der Angeklagte, der aufgrund der ihm erteilten jugendrichterlichen We i- sung eine Beratungsstelle auf ge sucht hatte , bagatellisierte dort den Sachverhalt ein in der Familie herrschendes, abwertendes Frauenbild. 1 2 3 4 - 5 - Da er aber Behand Mitarbeiterin für weitere Gesprächstermine aus, zu denen es allerdings in der Folge nicht kam. b) Am 5. August 2011 sprach das Amtsgericht Köln den Angeklagten der versuchten Vergewaltigung in T ateinheit mit sexueller Nötigung und der schw e- Körperverletzung schuldig und verhängte unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Mona ten. Der Verurteilung lag folgendes zugrunde: De r Angeklagte hatte am 21. November 2010 gegen Mitternacht die ihm unbekannte 18 - jährige Geschädigte, der er zuvor gefolgt war, darauf angespr o- chen, sie näher kennen lernen zu wollen. Der Angeklagte hatt e si ch hinter ihr durch eine Haustür gedrängt und wurde zunehmend aggressiver. Er griff der Geschädigten von vorn in die Hose und Unterhose und berührte mit seiner Hand mehrfach ihre Vagina. Sodann drängte er die Geschädigte die Kellertre p- pe hinunter und versu chte ihre Stoffhose herunterzuziehen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelang. Als die Geschädigte um Hilfe rief, hielt ihr der Angeklagte den Mund zu. E ine Nachbarin , die auf das Geschehen aufmerksam geworden war, machte sich bemerkbar, woraufhin de r Angeklagte die weitere Tatausführung aufgab und flüchtete. Bereits Anfang Oktober 2010 hatte der Angeklagte mit sechs weiteren Mittätern entsprechend einem gemeinsamen Tatplan die Wohnung eines weit e- ren Geschädigten aufgesucht. Unter dem Eindruck zuvor erhaltener Schläge durch zwei Mittäter und des Vorhaltens eines Teleskopschlagstock es durch den Angeklagten hatte übergeben ; das Geld hatten die Täter untereinander auf geteilt . 5 6 7 - 6 - Der Angeklagte verbüßte die Jugends trafe bis Mitte November 201 2 . Im Anschluss daran hat das Amtsgericht Wuppertal die Dauer der Führungsau f- sicht auf drei Jahre festgesetzt und dem Angeklagten u.a. die Weisung erteilt, Kontakt bei einer Beratungsstelle für die Behandlung sexualisierter Gewalt au f- zunehmen und dort regelmäßig Beratungsgespräche wahrzunehmen , wozu es indes in der Folgezeit nicht kam . 2 . Zu r Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: a) Am 22. März 2013 begab sich der Angeklagte in den Garten der Er d- geschosswohnung der Familie L . . Er stellte sich unmittelbar vor eines der großen Fenster des Wohnzimmers, lie ß seine Hose herunter und begann, an s einem erigierten Penis zu manipulie ren. Dabei kam es ihm sowohl darauf an, die beiden etwa ein bis zwei Meter von dem Fenster entfernt auf einer Couch sitzenden 13 - und 14 - r auf etwa 17 Jahre schätzte, zu sehen, als auch von diesen bei Vornahme der waren durch den Anblick des onanierenden Angeklagten geschockt und em p- fanden Ekel, was der Angeklagte in K auf nahm. Der Angeklagte ejakulierte s o- dann auf de n Terrasse nboden (Fall II. 1. der Urteilsgründe) . b) Am 30. April 2013 stand der Angeklagte in einem Flur eines Mehrfam i- lienhauses der 7 - jährigen Nebenklägerin A . gegenüber, öffnete seine H ablehnte. Der Angeklagte, der im Wohnhaus eine Tür schlagen hörte, zog sich wieder an und forderte die Nebenklägerin auf, mit ihm in den Keller zu kommen. Dort entblößte der Angeklagte seinen Penis erneut und forderte die Nebenkl ä- gerin mehrfach auf, diesen in den Mund zu nehmen. Die Nebenklägerin lehnte 8 9 10 11 - 7 - dieses Ansinnen wiederum ab. Der A ngeklagte zog sodann der Nebenklägerin die Hose herunter , betrachtete ihre unbekleidete Scheide und streichelte sie im Genitalbereich. Als d ie Nebenklägerin sich die Hose wieder hoch zog , sich u m- drehte und weglaufen wollte , hielt sie d er Angeklagte am T - Shirt fest und zog sie zurück. Erneut forderte er sie auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was die Nebenklägerin jedoch wiederum ablehnte. Als die se zu weinen begann, ließ der Angeklagte von ihr ab und ergriff die Flucht (Fall II. 3. der Urteilsgrü n- de) . c) Am 19. Mai 2013 gegen 06.45 Uhr begab sich der Angeklagte in ein Kinderkrankenhaus und betrat verschiedene Krankenzimmer . In dem ersten Zimmer, in das er ging, schlief eine Frau, die er an ihrem Kopftuch und an ihrem Rücken berührte. Als die Frau davon erwachte, verließ er das Zimmer. In dem nächsten Raum , d en der Angeklagte betrat, schlief ebenfalls eine Frau. Er hob die Bettdecke an und betrachtete deren bekleideten Genitalbereich. Als die Frau erwachte verließ er das Zimmer. Sodann betrat er das Zimmer der 10 - jährig en Nebenklägerin C . , die dort mit einem anderen Mädchen schlief. Der Angeklagte trat an das Bett heran , zog die Bettdecke herunter und streichelte d ie Nebenklägerin zunächst am Bauch, wovon die se aufwachte. Der Angeklagte zog sodann d eren Hose und U nterhose herunter, betrachtete ihre unbekleidete Scheide und streichelte sie sich mit seinem erigierten Penis dem Gesicht der Nebenklägerin und forderte sie auf, ihn in den Mund zu nehmen . Die Nebenklägerin lehnte jedoch meh r- fach ab. Als der Angeklagte auf dem Krankenhausflur ein Geräusch hörte, ve r- ließ er das Zimmer und das Krankenhaus (Fall II. 5. der Urteilsgründe) . 12 13 - 8 - 3 . Die Strafkammer hat gegenüber dem umfassend geständige n Ang e- klagten i m Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen exhibitionistische r Handlung en gemäß § 183 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten , im Fall II. 3. und II. 5. der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern gemäß § 176 A bs. 1 StGB auf Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. vier Jahren erkannt. Von jeweils (tateinheitlichen) versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes (in den Fällen II. 3. und II. 5. der Urteilsgründe) bzw. von einer (tateinheitl ich) versuchten Vergewaltigung (im Fall II. 3. der Urteilsgründe) sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbes ondere hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen vertretb a- rer Strafbemessung nicht überschritten. III. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsa n- waltschaft hat Erfolg ; zugleich führt das Rechtsmittel zu G unsten des Ang e- klagten zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Der Senat kann offen lassen, ob d ie Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung deswegen beschränkt ist, weil trotz eines den Schuld - und Straf ausspruch umfassenden Revisionsa ntrag s d er Inhalt der Revisionsbegründungsschrift a usschließlich Ausführungen zur Nichtanordnung der Maßregelentscheidung enthält ( vgl. zur Auslegung des Angriffsziels unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV: Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285 mwN). 14 15 16 17 - 9 - Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Sicherung s- verwahrung, die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 4 StR 331/11, NStZ - RR 2012, 156 , 157 mwN) , wäre indes hier unwirksam. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem auch deswegen nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht, weil aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs bei dem Angekla g- ten eine Haltungsänderung erwartet werden könne. Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine g e- trennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschlie ßt (vgl. BGH , Urteil vom 3. Fe b- ruar 2011 3 StR 466/10, insoweit in NStZ - RR 2011, 172 nicht abgedruck t; Urteil vom 11. Juli 2013 3 StR 148/13 , insoweit in NStZ 2013, 707 nicht abg e- druckt ). 2. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht rechtsfe h- lerhaft von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. a) Die Strafkammer hat zu treffend die formellen und materiellen Vorau s- setzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejaht. Dem Sachverständigen folgend hat das Landgericht einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinh eit im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB festgestellt. Dagegen ist rechtlich nichts zu eri n- nern. D as Landgericht hat allerdings aufgrund seines unzutreffenden rechtl i- chen Ansatzes verkannt, dass auch die formellen und materiellen Vorau s- setzung en des § 66 Abs. 2 StGB vorgelegen haben könnten . Das für die Ve r- hängung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB erforderliche Vo r liegen von drei vorsätzlichen Taten setzt nicht voraus, dass diese Taten wovon die Strafkammer fehlerhaft ausgegang en ist g emeinsam in der En t- 18 19 20 21 - 10 - scheidung abgeurteilt werden, in der die Sich erungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet w erden könnte . Vielmehr können eine oder zwei von diesen Taten schon vorher rechtskräftig abgeurteilt sein , sofern der Täter w e- nigst ens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (vgl. a uch S e- nat, Beschluss vom 20. Dezember 2001 2 StR 513/01, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 2; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 3 StR 439/09, NStZ - RR 2010, 142, 143). Neben den Fällen I I. 3. und II. 5. der Urteilsgründe ist d er Angeklagte durch das Amtsgericht Köln am 5. August 2011 zu einer einheitlichen Jugen d- strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ; dieser Verurteilung lagen ausschließlich Katalogtaten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) StGB zugrunde. Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitl i- che Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt indes die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn zu erkennen ist, da ss der Täter w e- nigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abg e- urteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29; Fischer , StGB, 61. Aufl., § 66 Rdn. 26, jeweils mwN). Dies fes t- zustellen, ist tatrichterliche Aufgabe, die dem über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter obliegt. Dabei hat der Tatrichter festzustellen , wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Ta ten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vo r- nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29 mwN). Entsprechende Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, da ss eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist. b ) Soweit die Strafkammer im Folgenden im Rahmen ihrer Erme s- sensausübung die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung auch damit b e- 22 23 - 11 - gründet hat, der Angeklagte habe Prüfung der Verhältni s- mäßigkeit der Maßregel einen unzutreffenden Bezugspunkt gewählt. Entsche i- dend ist, welche Straftaten vom Angeklagten zukünftig zu erwarten sind; die Anlas staten haben dafür nur indizielle Bedeutung (vgl. auch Fischer, aaO, § 62 Rdn. 3a ff. mwN). Bezogen auf Hang und Gefährlichkeit hat das Landgericht insoweit aber ausgeführt, dass der Angeklagte, dem jegliche Opferempathie , seine sexuellen Interessen mittels Einsatzes von Gewalt und das Eindringen in persönlichste Schutzbereiche seiner Opfer zu durch Impulsivität und Aggressivität gekennzeic h- neten Persönlichkeitsstruktur seien seine sexuellen Ü bergriffe regelmäßig gegen besonders schwache und hilflose Frauen oder Mädchen gerichtet . Diese Umstände hat das Landgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend in den Blick genommen. c) Auch im Übrigen hat d as Landgericht das ih m durch § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen auch eingedenk eingeschränkter revis i- onsgerichtlicher Nach prüfung rechtsfehlerhaft ausgeübt. D ie Erwägung des Landgerichts, eine Haltungsänderung des Angeklagten während der Dauer des Strafvollzugs s ei zu erwarten , hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa ) Die Beurteilung, ob ein Angeklagter infolge seines Hanges zur Beg e- hung schwerer Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, richtet sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Aburteilung ( § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) . Dieses hat die Strafkammer im Ansatz auch nicht verkannt. Soweit indes die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB oder wie vom Landgericht angenommen nach § 66 Abs. 3 Sat z 2 24 25 26 - 12 - StGB in Betracht kommt, ist es dem Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei der Ausübung seines Ermessens die zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf die Gefährlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. Ihm ist die Möglichkeit er öffnet, sich ungeachtet der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf die Verhängung einer Fre i- heitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Ang e- klagte schon die Strafe hinreichend zur Warnun g dienen lässt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707). Ein Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung bei Au s- übung dieses Ermessens ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhalt s- punkte erwarten lassen, da ss dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjä h- rigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeut i- scher Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen kün ftiger Ma ß- nahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 3 StR 466/10, NStZ - RR 2011, 172; Urteil vom 11. Juli 2013 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707 , jeweils mwN). bb ) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Landgerichts nicht g e- recht. ( 1 ) Im Rahmen der Prognosebeurteilung hat das Landgericht ausgeführt, auch für die Zukunft ernsthaft damit zu rechnen ist, dass er seinen devianten s bereits, dass allein durch Strafverbüßung eine Haltungsänderung des Ang e- klagten, die zu einer Verminderung seiner Gefährlichkeit führen wird , nicht zu erwarten ist . 27 28 29 - 13 - ( 2 ) Die vom La n- g- ten sind nicht belegt. Während seiner ersten Inhaftierung war der Angeklagte zu t. Eine Haltungsänderung im Ve r- lauf der Haft ha be sich lediglich insoweit abgezeichnet, dass der Angeklagte zu er Haft habe der Angeklagte entsprechende Therapieauflagen sanktionslos nicht eingesehen (zu haben), dass er Hilfe brauche und bereit sei, aktiv an sich zu schon in der Vergangenheit Therapiebereitschaft und Kooperation vorgetäuscht habe. Da jedoch während der Inhaftierun n- Hintergrund des jungen Alters des Angeklagten, der durch die Inhaftierung ei n- getretenen Isolierung von seiner Familie sowie der Tatsache, dass i m Rahmen der ersten Inhaftierung bereits Verhaltensänderungen zu beobachten waren, Damit hat d as Landgericht indes nur denkbare Wirkungen des künftigen Strafvollzugs benannt, die kaum mehr als eine Hoffnung beschreiben. Über die im Ansatz vorhandene allgemeine Unrechtseinsicht und möglicherweise nur vorgetäuschte Therapiebereitschaft des Angeklagten hinaus werden konkrete Anhaltspunkte für einen erwartbaren Erfolg der resozialisierenden und ther a- peutischen Maßnahmen im Strafvollzug unbeschadet nicht mitgeteilter Sac h- verständigenprognose nicht benannt. 30 31 32 - 14 - d ) Nach alledem muss ü ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung nochmals entschieden werden . D ie aufgrund der Weitergeltungsanordnun g im Urteil des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des A b- standsgebots in vorliegendem Fall weiterhin ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Apr il 2014 3 StR 355/13, NStZ - RR 2014, 207 mwN) vorzunehmende "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" steht der Anordnung der Sicherungsve r- wahrung hier nicht von vornherein entgegen (vgl. zur Anlasstat gemäß § 176 Abs. 1 StGB: BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 1 StR 465/12 , BGHR StGB § 66 Ab s . 1 Gefährlichkeit 9 mwN) . Sofern auch nach erneuter Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für einen erwartbaren Erfolg der resozialisierenden und therapeutischen Ma ß- nahmen im Strafvollzug vorliegen sollten, bleib t es der Prüfung nach § 67c StGB vorbehalten, o b der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich und daher der Vollzug der Sicherungsverwahrung g e- boten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 1 StR 474/03, BGHR StGB § 66 A bs. 1 Gefährlichkeit 7; Urteil vom 3. Februar 2011 3 StR 466/10, NStZ - RR 2011, 172 ). 3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im (unterbliebenen) Maßr e- gelausspruch führt zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung auch des gesamten Strafau sspruchs. Im Hinblick auf die Erwägungen des a n- gefochtenen Urteils zu den möglichen Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die verhängten Einzelstrafen s o- wie die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn d as Landgericht die nunmehr erneut im Raum stehende Sicherungsverwahrung verhängt hätte (vgl. 33 34 35 - 15 - auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 3 StR 148/13 mwN, insoweit in NStZ 2013, 707 nicht abgedruckt ). Im Übrigen hat die Überprüfung des Stra f- ausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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