ECLI:DE:BGH:2019:160719B2STR240.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/19 vom 16. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts , zu Ziffer 2 auf dessen Antrag , und na ch Anhörung de s Besch wer- deführer s am 16. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 11. März 2019 aufgehoben, soweit die Einziehung von 1.102,20 Euro angeordnet wurde; die Einzie- hung von Taterträgen entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mi t gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich sichergestellter 1.102,20 Euro hat es die Einziehung angeordnet. Außerdem hat es gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehu ng des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revisi- on des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Einzie- hu ng von Taterträgen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts erbeuteten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte W . bei dem besonders schweren Raub 5 . 4 00 Euro, wovon der Angekla gte 2.000 Euro erhielt. Hinsichtlich dieses Beu- teanteils hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen ge- mäß § 73c StGB angeordnet und ausgeführt, bezüglich der weiteren Tatbeute - Darin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des General- bundesanwalts ohne Erfolg. Auf die Sachrüge zu beanstanden ist die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.102,20 Euro gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Dieses Geld wurde bei dem gesondert Verfolgten W . sichergestellt. Eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn derjenige, gegen den sich die Anordnung - StGB/ Heine, 4. Aufl., § 73 Rn. 42). Eine Zurechnung fremder Verfügungsgewalt scheidet aus, solange jedenfalls keine Mitverfügungsgewalt erlangt wurde (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 5). Das ist nach den Urteilsgründen nicht der Fall. Daher muss d ie Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Verfahren gegen den Angeklagten entfallen. 2 3 4 - 4 - Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Gebühr zu ermäßigen oder die Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse auf- zuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Appl Eschelbach Zeng Meyberg Wenske 5
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