BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 241/10 vom 26. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den F344llen II.1 und 2 der Urteilsgr374nde jeweils verurteilt ist wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge . Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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