BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 241 / 14 vom 4. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a . - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzende r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de r Bundesanwaltsc haft , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 17. März 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzu ng sowie wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahr en und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzu ng formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesa n- walt vertretene R echtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit 1983 mit der Nebe n- klägerin K . verheiratet und hat mit dieser zwei Söhne im Alter von 16 u nd 1 2 3 - 4 - 22 Jahren. Er arbeitete als Lokführer, bis sich im Sommer 2009 eine junge Mu t- ter mit ihrem sechsjährigen Kind vor den von ihm geführten Zug warf. Seitdem ist er nicht mehr in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zudem leidet er infolge di eses Ereignisses unter chronischen posttraumatischen Bela s- tungsstörungen, die auch die bis dahin harmonische Ehe des Angeklagten b e- lasteten. Eine psychologische Behandlung verbunden mit einem Reha - Aufent - halt bewirkte keine Verbesserung seines psychischen Zustands. 2. Auch seine Ehefrau, die ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt hatte, litt in psychischer und physischer Hinsicht unter der Situation, weshalb sie im Herbst 2013 an einer sechswöchigen Reha - Maßnahme teilnahm. Durch die Therapiegespräc he gelangte sie zu dem Entschluss, sich von dem Ang e- klagten zu trennen, was sie diesem am 14. September 2013 bei einer kurzzeit i- gen Therapieunterbrechung mitteilte. Der daraufhin verzweifelte Angeklagte rief, nachdem sich die Geschädigte wieder in die Einr ichtung begeben hatte, in der Reha - Klinik an, beklagte sich, dass man seiner Frau in der Kur den Kopf verdreht habe, verlangte deren Rückkehr und drohte, im Falle seines Ersche i- nens vor Ort alle "umzuhauen". 3. Nach Beendigung der Reha - Maßnahme am 27. Se ptember 2013 keh r- te die Nebenklägerin nach Hause zurück, wo sie sich weder zu einem kläre n- den Gespräch noch zu einer Fortführung der Ehe bereit fand. Dies führte bei dem Angeklagten zu einer Entladung all seiner Spannungen. Als seine Ehefrau sich bückte, u m ihre Reisetasche auszuräumen, näherte er sich unbemer kt von hinten und schlang ihr - ein normalerweise in der Garage aufbewahrtes - A b- schleppseil um den Hals und zog es so kräftig zusammen, bis die Nebenkläg e- rin vorübergehend das Bewusstsein verlor. Dabe i schleuderte er sie durch den Flur, wobei sie immer wieder zu Boden fiel und dadurch zahlreiche Hämatome 4 5 - 5 - erlitt. Nach Lockerung des Seils äußerte der Angeklagte "ich fick Dich nochmal und dann bist Du mich los". Aus Angst vor einer weiteren - gegebenenfal ls für sie tödlich endenden - Eskalation entkleidete sich die Geschädigte selbst in der Hoffnung, bei Unterlassen jeglicher Gegenwehr die Situation alsbald durchlebt zu haben. Der Angeklagte, der erkannte, dass sich seine Ehefrau dem bevo r- stehenden Geschle chtsverkehr allein aus Angst nicht widersetzte, zitterte stark, da er die Situation aufgrund des vorangegangenen Geschehens selbst als "u n- schön" empfand. Gleichwohl warf er die Nebenklägerin auf die Couch und füh r- te seine Faust in deren Vagina ein, was ihr Schmerzen in bis dahin unbekannter Intensität verursachte. Anschließend vollzog er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er der vor Schmerzen schreienden Nebenklägerin in Bauch und Brustwarzen kniff. Um den Geschlechtsakt möglichst schnell hin ter sich zu bringen, hatte die Geschädigte den Angeklagten mehrfach aufgefordert "weiter" zu machen und zum Ende zu kommen, wobei dem Angeklagten die Beweggründe für diese Äußerungen aus dem vorangega ngenen Geschehen bewusst waren. 4 . Als die Nebenkläger in nach vollzogenem Geschlechtsverkehr aufst e- hen wollte, erklärte der Angeklagte: "Wenn du meinst, dass es vorbei ist, hast du Pech gehabt - jetzt kommt Plan B, ich hänge Dich im Flur auf." Einen Fluch t- versuch nach gegenseitigem Gerangel unterband der Ange klagte, indem er die Geschädigte in den Schwitzkasten nahm, was dieser erhebliche Schmerzen, Panik und Atemnot bereitete. Erst als die Nebenklägerin aus Angst und um den Angeklagten zu besänftigen vorschlug, es noch einmal miteinander zu vers u- chen, ließ di eser von ihr ab. In einem unbeobachteten Mom ent gelang ihr dann die Flucht. 6 - 6 - II. 1. Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne E r- folg. Dem Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens ist die Strafkamm er im Ergebnis zu Recht nicht nachg e- gangen. Nach den Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten g e- richtsmedizinischen Sachverständigen muss ein Eindringen mit der Faust in die Vagina einer Frau nicht zwangsläufig zu Verletzungen führen. Damit war da s Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, so dass es der Anh ö- rung eines weiteren Sachverständigen gemäß § 244 Abs . 4 Satz 2 StPO nicht bedurfte. 2. Auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sach - rüge hat keinen den Angeklag ten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Erö r- terung bedarf nur Folgendes: a) Aus den Urteilsgründen wird noch hinreichend deutlich erkennbar, dass das Landgericht von einer erheblichen Verminderung der Steuerungs - , nicht aber der Einsichtsfähigkeit ausg egangen ist. Insoweit zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, dass die beiden Alternativen des § 21 StGB - Ver - minderung der Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit - nicht gleichzeitig ang e- wendet werden können. Auch wenn das Landgericht an zwei Stellen des Urteils in Obersätzen nicht trennscharf zwischen diesen beiden Alternativen unte r- schieden hat, ergibt sich aus den referierten Ausführungen der Sachverständ i- gen, die sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, dass die Strafkammer - allein - von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgeht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 7 8 9 - 7 - Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit, für die das Tatg e- schehen keine Anhaltspunkte bietet, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Sachverst ändigen r echtsfehlerfrei ausgeschlossen. b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist das Urteil weder widersprüchlich noch lückenhaft, soweit das Landgericht davon ausgeht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Geschädigte den Geschlech ts - verkehr mit ihm nicht freiwillig ausgeübt habe. So hat die sachverständig ber a- tene Strafkammer durchaus bedacht, "dass aufgrund des Zusammenspiels der Affektivität des Handelns des Angeklagten mit der vorbestehenden psychop a- thologischen Disposition im S inne einer posttraumatischen Belastungsstörung und seiner abhängigen Persönlichkeit seine Steuerungsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich herabgesetzt war" (UA S. 18). Dafür, dass der so in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkte Angeklagte geg laubt haben könnte, die Nebenklägerin sei mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in der vorg e- schilderten Weise einverstanden, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. So hat der Angeklagte die Nebenklägerin, die sich endgültig von ihm trennen wollte, hinterrü cks angegriffen, mit einem Seil bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert, sie auf das Sofa geworfen, und ihr in äußerst schmerzhafter Weise die Faust in die Vagina eingeführt. Während des Geschlechtsverkehrs hat er die vor Schmerzen schreiende Frau weiter mis shandelt und sie anschließend mit dem Tode b e- droht. Angesichts dieses Geschehens war ein Einverständnis der Geschädigten 10 11 - 8 - - auch aus Sicht des Angeklagten - so fernliegend, dass es dazu keiner vertie f- ten Ausführungen in den Urteilsgründen bedurfte. Fische r Appl Krehl Eschelbach Ott
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