ECLI:DE:BGH:2016:211216B2STR241.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 241/16 vom 21. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 21. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 22. Januar 2016 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der An geklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er eine Schusswa f- fe und sonstige Gegenstände - Bowiemesser mit 18 cm Klingenlänge und Brustmesser mit 10 cm Klingenlänge - mit sich führte , zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die s ichergestellten Waffen, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen sowie sicherg e- 1 - 3 - stelltes Bargeld in Höhe von 13.430 Euro für verfallen erklärt. Die auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führ t zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzi e- hungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des G e- ne ralbundesanwalts ohn e Erfolg. 2. a) Die Sachrüge zeigt hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs sowie der Verfallsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten auf und führt lediglich zur Klarstellung des Schuldspruchs. b) Demgegenüber hat die Einziehu ngsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbu ndesanwalt hat dazu ausgeführt: Die Einziehungsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Einzuziehende Gegenstä nde müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht ( BGH NStZ - RR 2009, 384). Diesen Anford e- rungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsfor mel nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann. Soweit die Einziehung der sicher gestellten Betäubungsmittel angeordnet worden ist, die das Landgericht allerdings auf § 33 Abs. 2 BtMG hätte stützen 2 3 4 - 4 - müssen, enthalten die Urteilsgründe an sich die bei Betäubung s- mitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Beze ichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachgeholt werden könnte (UA S. 7 - 9). In Bezug auf die siche r- gestellten Betäubungsmittelutensilien hält die Einziehungsanor d- nung rechtlicher Nachprüfung jedenfalls nicht stand (UA S. 9) ; den Urteilsgründen sind hierzu keine ausreichend konkreten Angaben hierzu zu entnehmen. So enthält das Urteil keine Angaben zu Art und Menge des Verpackungsmaterials oder zu den sichergestel l- ten Mischwerkzeugen. Es erscheint daher angezeigt, die Einzi e- hungsentscheidung insge samt aufzuheben und dem Tatgericht so zu ermöglichen, einheitlich zu entscheiden; bei umfangreichem Material kann dies in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt 9, 88; Fischer StGB 63. Auflage § 74 Rn. 22). Dem kann sich der Senat nich t verschließen. Fischer Appl Zeng Bartel Grube 5
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