BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24 /15 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2014 im Stra f- ausspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und w e- gen Verabredung eines Verbrechens (schwerer Raub oder schwere räuber i- sche Erpressung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun M o- naten verurteilt. Die au f die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtl i- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung im Fall II 2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den nach § 30 Abs. 2 in Verbi n- 1 2 - 3 - dung mit § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen das G e- setz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der Strafrahmenw ahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13; Fischer StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren V ersuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (BGH, B e- schluss vom 7. August 1987 - 1 StR 337/87, BGH, Beschluss vom 17. Deze m- ber 2014 - 3 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 155 , 156 ; vgl. auch Senat, Urteil vom 4 . Febru ar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 178). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwend ung kommt, gesetzlich vertypte Stra f- milderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner ko n- kreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlic h vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Das Landgericht hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch e r- wogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds unter Berücksicht i- gung der weiteren Strafmilderungsgründ e die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Fall II 2. der Urteilsgründe . Der Senat kann ungeachtet der konkret verhängten milden Einzelstrafe von zwei Jahren nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Erörterung der Strafrahmenwahl und - gegeb e- 3 - 4 - nenfalls - unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer noch milderen Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfre i- heitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Un terschrift gehindert. Fischer Fischer Eschelbach Zeng Bartel 4
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