ECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR24. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24/17 vom 13. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 13. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 17. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit die Unterbringung des A n- geklagten in einem psychiatrisch en Krankenhaus angeordnet worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird ve rworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro ve r- urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ang e- ordnet. Gegen diese s Urteil richtet sich die auf Formalrügen und sachlich - rechtlichen Einwendungen gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersich t- lichen Teile rfolg und führt zur Aufhebung der Unterbringung sanordnu ng; i m Ü b- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der seit 2014 i n einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung u n- tergebrachte , nicht vorb estrafte Angeklagte beging i m August und September 2015 in drei Fällen Körperverletzungen zum Nachteil von zwei Mitpatienten und einem Betreu er: a) Am 4. August 2015 umfasste d er Angeklagte mit beiden Händen den Kopf eines Mitpatienten , der ihn zuvor bes tohlen hatte ; er presste seine Da u- men gezielt auf die Augäpfel des Geschädig ten , der hierdurch eine Hornhau t- v erletzung erlitt, die nach ambulant er Behandlung folgenlos verheilte. b) Am 15. September 2015 packte d er Angeklagte erneut den Kopf di e- ses Mitp atienten und versuchte wiederum , seine Daumen auf dessen Augäpfel zu pressen. Dies konnte durch das Eingreifen einer Betreuerin verhindert we r- den . S ie zog den rund 160 Kilogramm schweren Angeklagten von dem Mitpat i- enten weg ; dieser trug Rötungen an den Aug en und oberflächliche Hautverle t- zungen ( Kratzer ) an Gesicht und Hals davon . c) Am 21. September 2015 griff der Angeklagte einer Mitpatientin mit beiden Händen in den Mund und zog ihre Mundwinkel weit auseinander, bis diese einrissen . Anschließend vers uchte er , seine Daumen auf ihre Augäpfel zu 2 3 4 5 6 7 - 4 - pressen . Eine m hinzutretenden weiteren Betreuer zog der Angeklagte die Brille vom Gesicht , zerdrückte sie mit beiden Händen und warf sie zu Boden. Er schlug mit beiden Händen auf den Betreuer ein und versuchte, m , wodurch dieser eine oberflächliche Hautverletzung unter dem linken Auge erlitt . In dem sich nu n- mehr entwickelnden Handge menge warf der Angeklagte den Geschädigten zu Boden , der eine Risswu nde unterhalb des linken Auges, zwei Kratzwunden an den Armen, Prellungen an Rippen und Ellenbogen sowie Stauchungen im B e- reich der Hals - , Brust - und Lendenwirbelsäule davontrug; der Geschädigte b e- fand sich mehrere Wochen in orthopädischer und rund zwei Mo nate in psych o- therapeutischer Behandlung . 2. Das Landgericht hat die Taten rechtlich als tatmehrheitliche Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung ( § 223 Abs. 1 StGB ) gewürdigt und ist dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. B . folgend davon ausge - t- 21 StGB eingeschränkt gewesen sei. Es hat Einzelstrafen von 45, 45 und 30 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro verhängt und daraus eine Gesamtge ldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro gebi l- det. 3. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B . , der bei dem Angeklagten eine als krankhafte seelische Störung einzuordnende hirnorganische Schädigung mit Verhaltensauffälli gkeiten diagnostiziert und ausgef ührt hatte, dass der Angeklagte a- n- nungsbogen brüchig und in seiner Fähigkeit, Spannungen auszuhalten, erhe b- lich de zeige, ist die Strafkammer zu der Übe r- 8 9 - 5 - zeugung gelangt, dass ein überdauernder Zustand im Sinne des § 63 StGB vo r- liege und zu befürchten sei, dass der auch künftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehe n werde und de s- halb für die Allgemeinheit gefährlich sei. II. Die Überprüfung des Urteils zeigt zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten be schwerenden Rechtsfehler auf. Jedoch hält der Ma ßregelausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psych i- schen Defekts schuldunfähig oder ver mindert schuldfähig war und die Tatbeg e- hung hierauf beruht. Die Unterbringung erfordert darüber hinaus eine Wah r- scheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende infolge seines for t- dauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehe n wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder e r- heblich gefährdet werden. Erforderlich ist danach zunächst die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands, der zumindest eine erh e b- liche Einschrän kung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher b e- gründet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; 10 11 12 - 6 - Senat, Beschluss vom 1. Apr il 2014 2 StR 602/13, insoweit in NStZ - RR 2014, 207 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16 ). Hinzutreten muss die positive Feststellung, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be gehen wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlic h- keit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306). An die Darlegungen in den Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteile n- den Sachverhalt wie hier unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ve r- hältnismäßigkeit (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (Senat, Beschluss vom 16. März 2017 2 StR 53/17; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). 2. Gemessen hieran sind die Unterbringungsvoraussetzungen nicht tra g- fähig belegt. a) Zur Frage des überdauernden Zustan ds ist die Strafkammer dem Sachverständigen Dr. B . gefolgt und hat angenommen, dass das E in - gangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt sei, weil der Ang e- klagte eine organische Wesensveränderung als Folge einer frühkindlichen Hir n- schädigu ng aufweise; er neige zu impulsiven, aggressiven und übergriffigen Handlungsmustern, wobei f- n könne . b) Damit ist ein überdauernder Zustand im Sinne des § 63 StGB nicht tragfähig belegt. Die Urt eilsgründe lassen worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat besorgen, dass das Landgericht allein hierin einen länger dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB gesehen 13 14 15 16 - 7 - und angenommen hat, dass die verfahrensgegenständ lichen Taten unmittelb a- rer Ausfluss d er psychischen Erkrankung sind. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass der länger dauernde Zustand so beschaffen sein muss, dass b e- reits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldf ä- higke it auslösen können (Senat, Urteil vom 17. Februar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 376 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 1 StR 658/16). Eine auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführende Disposition des Angekla g- ten, in bestimmten Belastungssituati onen wegen mangelnder Fähigkeit zur I m- pulskontrolle in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungs fähigkeit zu geraten, genügt deshalb zur sicheren Annahme eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2007 2 StR 582/06, BGHR StGB § 63 Zustand 39; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 4 StR 626/07, NStZ - RR 2008, 140, 141; vgl. auch Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142, und vom 5. Juli 2011 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209). D en in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen und Wertu n- gen, die sich in einer fragmentarischen Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen erschöpfen und eine eigenständige Wertu ng fast vollständig vermissen lassen, lässt sich nicht sicher ent nehmen, ob der Angeklagte bereits durch alltägliche Ereignisse oder nur in besonderen Belastungssituationen in einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit gerät. Nicht erkennbar berücksichtigt hat die Strafkammer in diesem Zusa m- menhang, dass der zum Zeit punkt der Aburteilung 37 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen erst mit seiner im August 2014 erfolgten Aufnahme in die Einrichtung aggressiv und übergriffig agierte. Vergleichbare Verhaltenswe i- sen aus früheren Lebensphasen und unter anderen Lebens bedingungen finden sich in den Urteilsgründen nicht. Soweit der Sachverständige Dr. B . in die - 17 18 - 8 - sem Zusammenhang darauf hin gewiesen hat, s- eingetreten sei, erschließt sich nicht , wor auf e ine solche Verhalten s- änderung beruhen könnte; unklar bleibt außerdem, ob es sich um eine daue r- hafte, unumkehrbare und von äußeren Umständen unabhängige Verhaltensä n- derung handelt. Die Strafkammer hat schließlich nicht geprüft, ob die innerhalb der Ei n- richtung aufgetretenen, den Ang eklagten möglicherweise besonders belaste n- den Situationen im Vorfeld der jeweiligen Taten dazu geführt haben können, dass der Angeklagte zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten nicht mehr in der Lage gewesen ist, aggressive Impulse zu steuern und zu beher r- schen. Hierfür könnten die Hinweise auf die jeweilige Vorgeschichte der dr ei Taten sprechen, die das Landgericht im Übrigen im Rahmen der Strafzume s- sung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Danach hatte sich der g e- schädigte Mitpatient D . mehrfach in das Zimmer des Angeklagten bege - ben und dort in dessen Eigentum stehende Gegenstände entwendet . D ie G e- schädigte F . hatte dem Angeklagten Angst eingejagt. Ob der Angeklagte bei diesen und weiteren Vorfällen jeweils aufgrund einer beson deren, nicht al l- täglichen Belastung in e ine Druck - und Überforderungssituation geraten war, hätte bei dieser Sachlage eingehender Erörterung bedurft. 2. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Erwartung b e- gründet hat, dass vom Angeklagten i n Zukunft erhebliche rechtswidrige Straft a- ten zu erwarten sind (vgl. § 63 Satz 1 StGB nF), h alten rechtliche r Überprüfung nicht stand. Sie sind unklar und lückenhaft. a) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB nF liegt vor, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das G e- 19 20 21 - 9 - fühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13 , NJW 2013, 3383, 3385; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12, NStZ - RR 2014, 305). Diese b e- reits durch die Rechtsprechung zu dem bis 31. Juli 2016 geltenden Recht he r- ausgebildeten Anforderungen sind durch § 63 Satz 1 StGB in der geltenden Fass ung dahingehend konkretisiert worden (vgl. BT - Drucks. 18/7244 S. 17 f.), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder e r- heblich gefährdet werden oder sc hwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Straftaten, die wie die einfache Körperverletzung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind, sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen (vgl . BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 BvR 298/12, juris Rn. 28). Daher vermag nicht jede einf a- che Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 5 StR 256/10, NStZ - RR 2011, 12, 13; Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 544/13; vgl. auch BT - Drucks. 18/7244, S. 18). b) Auch im Hinblick auf die Gefahrenprognose hat sich die Kammer auf die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B . beschränkt und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Dabei bleibt unklar, ob sie sich dem Sachverständigen Dr. B . auch insoweit angeschlossen hat, als dieser die verfahrensgegenständlichen Angriffe des Angeklagten auf den Ze u- gen D . als at. Ob das Landgericht sich diese Einschätzung des Sachverständigen, die in den Bereich ureigener richte r- licher Wertung übergreift, zu eigen gemacht hat, erscheint fraglich. Hiergegen könnte sprechen, dass es die jeweiligen Taten zum Nachteil des Geschädi gten 22 23 - 10 - D . sowie das Verletzungsgeschehen zum Nachteil eines Betreuers rechtlich unbedenklich jeweils als des § 223 StGB gewürdigt hat. Auch die Verhängung maßvoller, sich am unt e- ren Ende des Strafrahmens bewe gender Geldstrafen spricht dagegen, dass die Strafkammer dieser sachverständigen Bewertung gefolgt ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Gefahrenprognose jedoch einer sor g- fältigeren, auf eigenen prognostischen Erwägungen gründenden Darlegung in den Urte ilsgründen bedurft. Dabei hätte neben dem konkreten Gewicht der A n- lasstaten in die prognostischen Erwägungen eingestellt werden müssen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und er sich nach den Taten für sein Fe hlverhalten entschuldigt hat. Der Erörterung hätte außerdem bedurft, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten und die im Rahmen der anschließenden vorläufigen Unterbringung fes t- gestellten Übergriffe auf Bedienstete unter besonderen Bedingun gen im Rahmen einer Betreuungseinrichtung bzw. im Rahmen der vorläufigen Unte r- bringung im Maßregelvollzug begangen hat. Auch diese Besonderheiten hä t- ten im Rahmen der erforderlichen umfassenden Prognoseentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 4 StR 81/12, NStZ - RR 2012, 271 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202, 203). 24 - 11 - Die Sache bedarf daher , zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, im Umf ang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung . Krehl Richter am BGH Zeng Dr. Eschelbach ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Bartel Grube 25
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