ECLI:DE:BGH:2018:100418B2STR24.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24/18 vom 1 0 . April 201 8 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 . auf dessen Antrag am 10. April 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 8. September 2017 im jeweiligen A usspruch über a) die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsg ründe , b) die Gesamtstrafe sowie c) die Einziehung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Anstiftung zum versuchten Raub in Tatmehrheit mit räuberischer Erpre s- sung in zwei Fällen und unter Einbeziehung weiterer Stra fen aus einer anderen Verurteilung zu eine r Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mon a- 1 - 3 - ten verurteilt. Ferner hat es bestim mt, dass zwei Monate dieser Gesamtfre i- heitsstrafe als vollstreckt gelten und g- ten Ve rmögenszuwachs es in Höhe von 400 Die dagegen g e- richtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i m Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat zum Schuldspruch , zu den in den Fällen II.2 und II.3 ausgesprochenen Einzelstrafen sowie zur Kompensationsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben . 2. Hin gegen hält der Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe rechtl i- cher Über prüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat der Einzel freiheits strafe von einem Jahr und sechs Monaten für die Anstiftung zum versuchten Raub einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren zugrunde gelegt. Es hat dabei übersehen, dass dem Angeklagten wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der Ansti f- tung auch bei der Strafzumessung die weniger schwerwiegende Tatbestand s- verwirklichung des Täters zu G ute kommt. Es hat zwar zutreffend de n Ang e- klagten wegen Anstiftung zum versuchten Raub verurteilt, aber den vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB sowohl bei der Strafrahmen wahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne außer Betracht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Fe bruar 1956 1 StR 536/55, BGHSt 9, 131, 133; BeckOK StGB/Kudlich, 37. Edition, § 26 Rn. 21.1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 26 Rn. 17) . 2 3 4 - 4 - b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter B e- rücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zu einer geringeren Einzelstr a- fe gelangt wäre. c) D ie Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe en t- zieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 3 . Die Einziehungsanordnung hat ebenfalls keinen Bestand. Die Stra f- kammer hat die Einzie hung auf § 73 Abs. 1 StGB nF gestützt, ohne festzuste l- len, dass die Taterträge noch bei dem Angeklagten vorha n- den sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2001 3 StR 371/01, juris Rn. 9 ) . Der Senat vermag dies auch nicht der Gesamthei t der Urteilsgründe zu entnehmen. Sollt e das erbeutete Geld verbraucht oder mit weiteren Geldbetr ä- gen vermischt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2001 3 StR 371/01, aaO; Fischer , StGB, 64. Aufl., § 73a (aF) Rn. 4) , wird der neue Tatric h- ter die E inziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB nF anzuordnen haben (vgl. BT - Drucks. 18/9525 S. 67) . 4. Die von der Strafkammer zur Strafzumessung und zur Einziehung g e- troffenen Feststellungen werden von den aufgezeigten R echtsfehlern nicht b e- rührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisher i- gen nicht in Widerspruch stehen. Die Kompensationsentscheidung wird von der 5 6 7 8 - 5 - Teilaufheb ung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 3 StR 272/17 , juris Rn. 39; Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, NStZ 2010, 531, 532). Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy