BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 242/10 vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 14. September 2009 aufgehoben a) mit den Feststellungen im Fall 1 (II. 1. d. bb. der Urteils-gr374nde) b) in den Adh344sionsausspr374chen betreffend die Nebenkl344ger D. und S. ; von einer Adh344sionsent-scheidung hinsichtlich des Nebenkl344gers S. wird abgesehen. 2. Die Sache wird, soweit sie die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 und den Adh344sionsausspruch zugunsten des Neben-kl344gers D. betrifft, zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm f374r die Dauer von f374nf Jahren un-tersagt, als Erzieher Kinder m344nnlichen Geschlechts zu betreuen. Au337erdem hat es die Verpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, den Nebenkl344gern D. und S. jeweils ein Schmerzensgeld zu zahlen sowie dem Nebenkl344ger D. seine materiellen Sch344den zu ersetzen. 1 Die auf die R374ge materiellen Rechts und auf Verfahrensr374gen gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Beschluss-tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Zu-schrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. a) Das Landgericht hat zu Fall 1 festgestellt, dass der Angeklagte zu einem nicht mehr n344her bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Februar 2007 und September 2007 mit dem damals zehn Jahre alten Nebenkl344ger D. , den er als Erziehungsbeistand betreute, im Schlafzimmer sei-nes Hauses so genannte "Grusel-Videos" fertigte, bei denen er in der Dunkel-heit sich und den Nebenkl344ger filmte. Bei jedenfalls einer dieser Gelegenheiten f374hrte der Angeklagte an dem Penis des Gesch344digten Onanierbewegungen aus. 3 b) Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft im Fall 1 ausschlie337lich aus der Inaugenscheinnahme eines vom Nebenkl344ger mit sei-nem Handy heimlich gefertigten Mitschnitts eines Gespr344ches gewonnen, das er mit dem Angeklagten am 7. April 2008 in dessen Pkw f374hrte. Der Nebenkl344- 4 - 4 - ger hatte um dieses Gespr344ch gebeten und es ohne Wissen des Angeklagten aufgenommen, um ihn des sexuellen Missbrauchs zu 374berf374hren. An der Verwertung der durch den Nebenkl344ger im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gemachten, den Angeklagten belastenden Anga-ben hat sich das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des aussa-gepsychologischen Sachverst344ndigen insgesamt gehindert gesehen. Der Sach-verst344ndige hat hierzu ausgef374hrt, dem Nebenkl344ger fehle die Aussaget374chtig-keit. Er habe nach seinen Angaben sowohl in der Exploration als auch in der Zeit der Hauptverhandlung unter starken Albtr344umen gelitten. Es sei daher nicht auszuschlie337en, dass die Regulationsmechanismen der Wirklichkeitskontrolle und Realit344ts374berwachung bei dem Zeugen destabilisiert und besch344digt wor-den seien. Infolge vor seinem inneren Auge ablaufender, sich ver344ndernder Bilder sei ihm eine sichere Unterscheidung zwischen extern erlebten und intern generierten Wahrnehmungsinhalten nicht mehr zuverl344ssig m366glich. 5 Im Hinblick auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen hat die Kammer auch die ersten Angaben des Nebenkl344gers gegen374ber Zeugen aus seinem privaten Umfeld sowie bei seinen ersten polizeilichen Vernehmungen nicht f374r verwertbar erachtet, da er 374ber die gutachterliche Stellungnahme hinaus bereits zu diesem Zeitpunkt unter massiven Albtr344umen und sich aufdr344ngenden inne-ren Bildern gelitten habe. Au337erdem hat sie den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen, soweit ihm vorgeworfen worden war, vom Ende des Jahres 2004 bis September 2007 bei weiteren sieben Gelegenheiten am Penis des Nebenkl344gers D. gegen dessen k366rperlichen Widerstand Ona-nierbewegungen ausgef374hrt und in zwei weiteren F344llen derartige Handlungen gemeinschaftlich mit einem unbekannt gebliebenen Mitt344ter ver374bt zu haben. 6 - 5 - c) Das Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 allein auf den Inhalt des aufgenommenen Gespr344ches gest374tzt hat. Allerdings r374gt die Revision insoweit ohne Erfolg, dass die heimliche Aufnahme wegen eines Ver-sto337es gegen das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bereits unverwertbar sei. Das Landgericht hat sich in seinem Beschluss vom 30. April 2009, in dem es die Anordnung der Inaugenschein-nahme durch den Vorsitzenden best344tigte, an den vom Bundesverfassungsge-richt f374r Eingriffe in das Recht am gesprochenen Wort entwickelten und vom Bundesgerichtshof 374bernommenen Ma337st344ben und Kriterien orientiert (vgl. BVerfGE 34, 238 = NJW 1973, 891 sowie BGHSt 36, 167 = NJW 1989, 202). Seine dabei vorgenommene Abw344gung der betroffenen Rechtsg374ter ist aus den Gr374nden der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht zu beanstanden. 7 Jedoch tragen der in den Urteilsgr374nden auszugsweise (UA 21-25) mit-geteilte Gespr344chsinhalt und die dazu von der Kammer in der Beweisw374rdigung gemachten Ausf374hrungen die Feststellungen zu Fall 1 nicht. An keiner Stelle ist von Seiten des Angeklagten ausdr374cklich die Rede davon, dass er im Tatzeit-raum am Glied des Nebenkl344gers Onanierbewegungen ausgef374hrt hat. Entge-gen der Ansicht des Landgerichts kann die festgestellte Tathandlung auch aus dem Gespr344chskontext, soweit er sich aus den Urteilsgr374nden erschlie337en l344sst, nicht mit f374r eine Verurteilung ausreichender Sicherheit abgeleitet werden. Sich vom Wortlaut entfernenden Interpretationen der 304u337erungen des Ange-klagten sind ohnehin enge Grenzen gesetzt, da sich das Landgericht - wie aus-gef374hrt - gehindert gesehen hat, auf au337erhalb des Gespr344chs liegende Be-weismittel, insbesondere die Aussagen des Nebenkl344gers, zur374ckzugreifen, die unter Umst344nden als Referenzpunkte f374r eine solche Auslegung h344tten dienen k366nnen. Dass das Gespr344ch zweifelsfrei "sexuelle Themen" wie Masturbation, 8 - 6 - Erektion und Orgasmus zum Gegenstand hatte (UA 54), reicht f374r den Schluss der Kammer auf die konkret abgeurteilte sexuelle Handlung des Angeklagten nicht aus, zumal der Nebenkl344ger den Angeklagten bewusst auf solche sexuel-len Themen angesprochen hatte. Auch daraus, dass der Angeklagte den Ne-benkl344ger auf dessen Bemerkung, dass es sich f374r ihn komisch anf374hle, wenn "man dran spiele", gefragt hat, "oder Idee, dass ich daran spiele oder so?", er-gibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte tat-s344chlich entsprechend den Feststellungen im angenommenen Tatzeitraum O-nanierbewegungen am Glied des Nebenkl344gers vorgenommen hat. Schlie337lich vermag der Senat dem vom Landgericht f374r wesentlich gehaltenen Umstand, dass in der Aufnahme noch von "anderen Filmen" (als Gruselfilmen) die Rede ist, keine ma337gebliche Bedeutung beizumessen. Denn auch dies l344sst unter alleiniger Zuhilfenahme des mitgeteilten Gespr344chsinhalts keinen Schluss auf die abgeurteilte Tat zu, die im 334brigen nach den Feststellungen der Kammer im Zusammenhang mit der Fertigung so genannter "Gruselvideos" und gerade nicht bei der Herstellung anderer Filme begangen worden sein soll. 2. Aufgrund der Aufhebung im Fall 1 kann auch der daran ankn374pfende Adh344sionsausspruch zugunsten des Nebenkl344gers D. keinen Bestand ha-ben. Dies gilt gleicherma337en f374r den Adh344sionsausspruch zugunsten des Ne-benkl344gers S. , da der Adh344sionsantrag erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit versp344tet gestellt wurde (247 404 Satz 1 StPO). 9 - 7 - Damit fehlt es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - an einer von Amts wegen zu pr374fenden Verfahrensvoraussetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Insoweit war von einer Entscheidung zur H366he des Anspruchs abzusehen (siehe 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; Senat, Urteil vom 17. M344rz 2004 - 2 StR 474/03). Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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