BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 242/11 vom 31. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2011 gem äß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 (23 KLs 25/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein. Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
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