BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 242 /15 vom 2. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerde führerin am 2. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ric hts Erfurt vom 9. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer de s Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheit sstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat die Angeklagte entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht darauf hi n- gewiesen, dass auch eine tateinheitliche Verurteilung weg en Nötigung in B e- tracht kommt. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2015 ausgeführt: 1 2 3 - 3 - " Die in zulässiger Weise ausgeführte Verfahrensrüge einer Verletzung des § 265 StPO hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhe bung des Urteils im Ganzen. Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer möglichen und dann später erfolgten Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Kö rperverletzung in Tateinheit mit Nötigung statt des ang e- klagten schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hinzuweisen. Wie der Revisionsführer zutreffend ausgeführt hat, ist auch das mi ldere Strafg e- setz regelmäßig ein anderes Gesetz im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO (Meyer - Goßner/Schmitt Meyer - Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 265 StPO, Rn 9 mwN). Ein entsprechender unter Umständen auch konkl u- dent möglicher Hinweis insbesondere auf di e Möglichkeit einer tatei n- heitlichen Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist nicht pr o- tokolliert und damit auch nicht erteilt worden. Bei den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist lediglich die offensichtlich in der Haupt verhandlung erörterte von der Anklage abweichende Stra f- barkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmeh r- heit mit (einfachem) Diebstahl vermerkt (SA Bd. II, Bl. 356). Dass auch die (vom Gericht schließlich auch angenommene) tateinhei tlich verwir k- lichte Nötigung erörtert worden wäre, lässt sich daraus nicht herleiten. Dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, hat der Revision s- führer weiter zutreffend damit begründet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angek lagte in Kenntnis dieser Veränderung der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens anders und mögliche r- weise wirkungsvoller, nämlich im Sinne des Ablegens eines (Teil - )Ge - ständnisses, verteidigt hätte. " Dem schließt sich der Senat an. 4 - 4 - Die Sache bedarf da her neu er Verhandlung und Entscheidung. Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel 5
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