BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 243/05 vom 29. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß der Angeklagte wie folgt verurteilt ist: "Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besit-zes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 12 Jahren 6 Monaten verurteilt." Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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