BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 243/08 vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Januar 2008 im Strafausspruch dahin erg344nzt, dass zum Ausgleich f374r die 150 Stunden gemeinn374tzige Arbeit, die der Angeklagte auf Grund der ihm durch das Amtsgericht Greiz am 25. Januar 2007 erteilten Bew344hrungsauflage geleistet hat, 20 Ta-ge Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten anzurechnen sind. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f366rmliche Anrechnung der auf Grund der Bew344hrungsauflage erbrachten Leistungen ist in die Ur-teilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Ein H344rteaus-gleich wegen der nicht gesamtstrafenf344higen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten vom 11. Januar 2006 war schon deshalb nicht erforderlich, weil dem Angeklagten durch die Nicht-einbeziehung kein Nachteil entstanden ist. Bei einer Gesamtstra- - 3 - fenf344higkeit des Urteils vom 11. Januar 2006 h344tten zwei Gesamt-freiheitsstrafen gebildet werden m374ssen, wobei die zweite Ge-samtfreiheitsstrafe h366her als die Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten h344tte sein m374ssen (247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy