BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 243/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte M. schuldig ist der F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 15 tateinheitlichen F344llen in Tateinheit mit Computerbetrug in 15 tateinheitlichen F344llen, der F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk-tion in 28 tateinheitlichen F344llen in Tateinheit mit Computer-betrug in 28 tateinheitlichen F344llen, davon in einem Fall ver-sucht, und der F344lschung von Zahlungskarten mit Garantie-funktion in 16 tateinheitlichen F344llen in Tateinheit mit Compu-terbetrug in 16 tateinheitlichen F344llen, b) die Angeklagten C. und Ch. jeweils wegen F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 16 tat-einheitlichen F344llen in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 tateinheitlichen F344llen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird, verurteilt sind. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 59 F344llen, davon in 58 F344llen in Tatein-heit mit Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Compu-terbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die nicht revidierenden Mitangeklagten C. und Ch. hat es wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 F344llen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die Revi-sion des Angeklagten M. mit der allgemeinen Sachr374ge. Das Rechtsmit-tel f374hrt - auch bez374glich der nicht revidierenden Mitangeklagten - zu einer 304n-derung des Schuldspruchs (247 357 StPO). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des 247 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie sp344ter zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer de-liktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tatein-heit. Gleiches gilt, wenn der T344ter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere ge-f344lschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.). 3 - 4 - Der Angeklagte M. hat unwiderlegt die Kartendubletten mit den am 9. Mai 2009 ausgesp344hten Daten am 10. Mai 2009 ausgeh344ndigt erhalten und davon 16 Karten gemeinsam mit den Mitangeklagten erfolgreich zu Bar-geldabhebungen in den Niederlanden eingesetzt. Danach liegt in den F344llen 44 bis 59 (Tatkomplex 3) nur eine Tat im Rechtssinne vor. 4 Hinsichtlich der F344lle 1 bis 43 beurteilt sich das Konkurrenzverh344ltnis entsprechend wie folgt: Die im April ausgesp344hten Daten wurden zu Kartendub-letten verarbeitet, die ab dem 26. April 2009 an Geldautomaten in den Nieder-landen eingesetzt wurden. Kartendubletten mit den am 2. Mai 2009 ausgesp344h-ten Daten wurden ab dem Folgetag zu Bargeldabhebungen in den Niederlan-den benutzt. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten M. davon aus-zugehen, dass die im April und die im Mai ausgesp344hten Daten jeweils in einem Arbeitsgang zu Kartendubletten verarbeitet wurden. Daher treffen einerseits die F344lle 1 bis 6, 12 bis 14, 17, 19, 27, 30, 32 und 37 (insgesamt: 15; Tatkomplex 1) und andererseits die F344lle 7 bis 11, 15, 16, 18, 20 bis 26, 28, 29, 31, 33 bis 36 und 38 bis 43 (insgesamt: 28; Tatkomplex 2) tateinheitlich zusammen. 5 Der Senat hat den Schuldspruch - auch hinsichtlich im Tatkomplex 3 be-teiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten C. und Ch. - ent-sprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die gest344n-digen Angeklagten nicht anders h344tten verteidigen k366nnen. 6 2. Der Senat hat davon abgesehen, das Urteil im Strafausspruch aufzu-heben. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt hier f374r den Angeklagten M. dazu, dass hinsichtlich jeden Tatkomplexes nur die jeweils h366chste Einzelstrafe bestehen bleibt, und zwar f374r den Tatkomplex 1 ein Jahr zehn Mo-nate Freiheitsstrafe, f374r den Tatkomplex 2 ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe und f374r den Tatkomplex 3 ein Jahr sieben Monate Freiheitsstrafe. Die milde 7 - 5 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann dennoch angesichts des unver344n-derten Schuldgehalts bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass der Tat-richter bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses eine noch mil-dere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Bei den Mitangeklagten C. und Ch. kann die vom Landge-richt gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben. Auch bei diesen Angeklagten schlie337t der Senat angesichts des unver344nderten Schuldgehalts der Tat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenz-verh344ltnisses eine noch mildere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 8 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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