BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 244/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 26. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Trier vom 8. M344rz 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch entf344llt die Anordnung der Einziehung der Geldbetr344ge von 650 Euro und 250 Euro. Insoweit beschr344nkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in 247 430 Abs. 1 StPO genannten Gr374nden. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K. die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (247247 74, 109 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Einziehung des Geldbetrags von 650 Euro bei dem Angeklagten K. und von 250 Euro bei dem Angeklagten D. begegnet rechtlichen Bedenken, da die Voraussetzungen einer in Betracht kommenden Einziehung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat - nicht dargelegt sind und auch nicht nahe liegen. Da die Kl344rung der Vor- 1 - 3 - aussetzungen eines hier in Betracht kommenden erweiterten Verfalls nach 247 73 d StGB eine neue Hauptverhandlung erforderte, hat der Senat die Anord-nung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach 247 430 Abs. 1 StPO aus prozess366konomischen Gr374nden entfallen lassen. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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