BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 244/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hanau vom 23. Februar 2009 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass in den F344llen 1 und 2 der Urteilsgr374nde die tatein-heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-naten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bew344hrung ausgesetzt hat. 1 Mit der Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs in den F344llen 1 und 2 der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist es unbegr374ndet. 2 - 3 - 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den F344llen 1 und 2 ist rechtsfehlerhaft, da insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Geht man von dem festgestellten Tat-zeitraum vom 1.8.1996 bis 1.10.1996 aus, waren gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beide Taten bereits im Jahre 2001 verj344hrt. Die Verj344hrung hat nicht nach 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Neben-kl344gerinnen geruht. Zwar gilt die zum 1.4.2004 in Kraft getretene Vorschrift auch r374ckwirkend f374r Straftaten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden. Voraussetzung daf374r ist jedoch nach st344ndiger Rechtsprechung, dass die Straf-taten zu diesem Zeitpunkt - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht verj344hrt waren (vgl. BGHSt 47, 245, 246 f.; Senat, Beschluss v. 25.3.2009 - 2 StR 58/09). 3 Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die rechtsfehlerfrei festgestellten Umst344nde, die den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erf374llen, ungeachtet der Verj344hrung strafer-schwerend ber374cksichtigt werden durften (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 78 Rdn. 2). 4 2. Die Strafzumessung enth344lt allerdings zu 247 46 a Nr. 1 StGB die be-denkliche Erw344gung, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung "grunds344tzlich mit - auch - erheblichen seelischen Beeintr344chtigungen der Opfer zu rechnen" sei, "deren Wiedergutmachung zwar vom T344ter im Sinne von 247 46 a StGB durchaus ernsthaft erstrebt werden" k366nne, wobei "die Erfolgsaus-sichten eines solchen Strebens aber deliktstypisch deutlich reduziert" seien (UA 8). Diese allgemeine Wertung steht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - in einem Spannungsverh344ltnis dazu, dass die Anwendung des 247 46 a Nr. 1 StGB bei keinem Delikt grunds344tzlich ausgeschlossen ist. Vor al- 5 - 4 - lem aber l344sst sie besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht die Umst344nde des vorliegenden Einzelfalls daraufhin 374berpr374ft hat, ob der Ange-klagte die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht verh344ngte Strafe angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 6 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfG NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollst344ndiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Der Angeklagte hatte Gelegen-heit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-lung zu nehmen. 7 Unter Abw344gung aller f374r die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen h344lt der Senat die vom Landgericht verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten f374r angemessen. Hierbei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte ma337gebend: In den F344llen 1 und 2 handelte es sich bei dem Opfer um ein Kind, dessen Alter deutlich unter der Schutzaltersgrenze des 247 176 Abs. 1 StGB lag. Au337erdem hat der Angeklagte mit den Tathandlun-gen - Streicheln im Brust- und Intimbereich - die Erheblichkeitsschwelle des 247 184 f StGB deutlich 374berschritten. Im Fall 3 f344llt das noch gravierendere Tat-bild mit dem an der Gesch344digten ausgef374hrten Oralverkehr besonders ins 8 - 5 - Gewicht. Im 334brigen waren die Kinder in allen drei F344llen dem Angeklagten zum jeweiligen Zeitpunkt zur alleinigen Betreuung anvertraut. Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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