BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 245/03 vom30. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß §349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBonn vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinrei-chend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt - 3 -gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Therapie nicht aussichtslos er-scheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleichfestgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeitbislang noch nicht behandelt worden.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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