BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 245/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2005 in der Sitzung am 21. Dezember 2005, an denen teil-genommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Professor Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verk374ndung als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2005 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in sechs F344llen, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall und K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt und im Adh344sionsverfahren ein Schmerzensgeld in H366he von 10.000 Euro zuz374glich Zinsen f374r die Nebenkl344gerin festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die sich auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge st374tzt, ist im Ergebnis unbegr374ndet. 1 1. Die Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutref-fend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. Insoweit ist nur Folgendes anzumer-ken: 2 - 4 - Die Verfahrensr374ge eines Versto337es gegen 247 252 StPO durch Verwer-tung der Vernehmung der Nebenkl344gerin durch die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin M. ist unbegr374ndet. Die Nebenkl344gerin war in der Hauptver-handlung dar374ber belehrt worden, dass diese Vernehmung sowie ihre auf Vi-deoband aufgezeichnete ermittlungsrichterliche Vernehmung nur verwertet werden k366nnten, wenn sie hierzu ihre Zustimmung gab. Die Nebenkl344gerin er-kl344rte: "Ich m366chte, dass die Videovernehmung abgespielt wird"; im 334brigen erkl344rte sie, dass sie unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht keine Aussage machen wolle. 3 Damit hat die Nebenkl344gerin, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (nur) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung ablehne, mit der Verwertung ihrer fr374he-ren Aussagen aber einverstanden sei (vgl. BGHSt 45, 203, 209). 4 Der von der Revision ger374gte Versto337 gegen 247 265 StPO liegt offensicht-lich nicht vor. Die Strafvorschriften, auf welche hingewiesen werden sollte, wa-ren in den rechtlichen Hinweisen des Landgerichts unmissverst344ndlich bezeich-net und f374r den Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Weiteres erkennbar. Die ersichtlich nur irrt374mliche Fehlzitierung der gesetzlichen Nummerierung be-gr374ndete daher keinen Versto337 gegen 247 265 StPO. 5 2. Auch die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge ergibt kei-nen Rechtsfehler. Die Verurteilung h344lt namentlich auch in den F344llen II.3 bis II.7 rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte von 1996 bis Anfang 2001 mit der Nebenkl344gerin, seiner am 20. April 1987 gebore-nen Stieftochter, und deren Mutter zusammen. Der Angeklagte war f374r die Er-ziehung der Nebenkl344gerin mit verantwortlich und 374berwachte deren Lebens- 7 - 5 - f374hrung. Der Angeklagte wendete in dem genannten Zeitraum sowohl gegen seine Ehefrau als auch gegen seine Stieftochter mehrfach Gewalt an, indem er sie mit der Hand, gelegentlich aber auch mit einem G374rtel schlug. Ein unmittel-barer Zusammenhang solcher Gewalthandlungen mit sexuellen 334bergriffen auf die Nebenkl344gerin ist nicht festgestellt. Die Nebenkl344gerin hatte auf Grund der wiederholten Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten Angst vor diesem. Nach den auf das Gutachten einer Sach-verst344ndigen gest374tzten Feststellungen des Landgerichts verf374gte sie 374ber eine nur gering ausgepr344gte soziale Kompetenz auf dem Hintergrund massiver Selbstunsicherheit. Ihre Beziehung zu dem Angeklagten war durch Abh344ngig-keit und Gef374gigkeit gepr344gt. Erst im Rahmen der Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten vermochte auch die Nebenkl344gerin sich vom Angeklagten innerlich und 344u337erlich abzugrenzen. 8 b) Die abgeurteilten Taten ereigneten sich zwischen dem Sp344tsommer 1998 und Anfang 2001. 9 Im Fall II.1 veranlasste der Angeklagte die Nebenkl344gerin mit der Dro-hung, er werde sie sonst schlagen, ihn auf den Balkon zu begleiten. Dort ent-kleideten sich der Angeklagte und die Nebenkl344gerin; sodann vollzog der Ange-klagte den Geschlechtsverkehr. 10 Im Fall II.2 weckte der Angeklagte die Nebenkl344gerin, forderte sie auf, ins Wohnzimmer zu kommen, und vollzog dort mit ihr den Geschlechtsverkehr. Die Mutter der Nebenkl344gerin schlief w344hrenddessen im Schlafzimmer. Aus Angst davor, der Angeklagte werde unter Umst344nden seine Ehefrau schlagen, unter-lie337 es die Nebenkl344gerin, ihre Mutter um Hilfe zu rufen. 11 - 6 - Im Fall II.3 nahm der Angeklagte die Nebenkl344gerin mit in sein neues und zur Tatzeit leeres B374ro. In der dortigen Toilette zog sie sich auf seine Auf-forderung hin aus; sodann vollzog er mit ihr den Geschlechtsverkehr. 12 In den F344llen II.4 bis II.7 vollzog der Angeklagte jeweils nachmittags in Abwesenheit seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter, entweder in deren Zimmer oder im Schlafzimmer. Die Wohnungst374r verschloss er jeweils zuvor, damit seine Ehefrau nicht unverhofft die Wohnung betreten konnte. In dem letzten der genannten F344lle teilte die Nebenkl344gerin dem Ange-klagten mit, dass sie Schmerzen habe; er antwortete hierauf: "Warte, ich bin gleich fertig." Zum subjektiven Vorstellungsbild der Nebenkl344gerin in den F344llen II.3 bis II.7 enth344lt das Urteil keine ausdr374cklichen konkretisierenden Feststel-lungen. 13 Im Fall II.8 schlug der Angeklagte die Nebenkl344gerin mit einem G374rtel, weil sie nach seiner Ansicht zu sp344t nach Hause gekommen war. 14 Nach der Trennung der Mutter der Nebenkl344gerin von dem Angeklagten wollte dieser die Nebenkl344gerin an einem Tag vor ihrem 14. Geburtstag wieder-um in das Kinderzimmer ziehen. Sie weigerte sich und sagte zum Angeklagten, es tue ihr zu sehr weh, was er ihr antue. Sie wolle das nicht mehr, er habe sie genug gequ344lt und solle sie endlich in Ruhe lassen und weggehen. Der Ange-klagte lie337 daraufhin von ihr ab; es fand kein weiterer sexueller 334bergriff statt. 15 c) Das Landgericht hat - jeweils tateinheitlich zu schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes gem344337 247247 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB und zu sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gem344337 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB - im Fall II.1 eine Vergewaltigung in der Tatvariante der Drohung gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. In den F344llen II.3 bis II.7 hat das Landgericht eine Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutz- 16 - 7 - losen Lage angenommen (247 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Im Fall II.3 habe die Nebenkl344gerin sich in einiger Entfernung von der m374tterlichen Woh-nung allein mit dem Angeklagten in dessen B374ro befunden und keine Aussicht auf fremde Hilfe gehabt. In den F344llen II.4 bis II.7 habe weder eine ausdr374ckli-che noch eine konkludente Drohung und auch keine Gewalt vorgelegen, da das Absperren der Wohnungst374r nicht der Freiheitsberaubung des Tatopfers, son-dern allein der Verhinderung von St366rungen diente. Jedoch habe der Angeklagte hier eine schutzlose Lage ausgenutzt. Die Nebenkl344gerin habe sich mit dem Angeklagten allein in der Wohnung befunden. Lautes Rufen werde in Mehrfamilienh344usern meist nicht geh366rt. 334berdies habe die Nebenkl344gerin auf Grund ihrer Pers366nlichkeitsstruktur alles getan, um Ruhe in der Familie zu haben. Lautes Rufen oder Schreien sei ihr fremd. Die Schutz-losigkeit habe sich insoweit aus Umst344nden in der Person des Opfers ergeben. 17 3. Die Sachr374ge ist offensichtlich unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafausspr374che in den F344llen II.1, II.2 und II.8 sowie gegen die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Miss-brauch einer Schutzbefohlenen in den F344llen II.3 bis II.7 wendet. Sie ist im Er-gebnis aber auch insoweit unbegr374ndet, als sie die Verurteilung auch wegen Vergewaltigung in den letztgenannten F344llen beanstandet. 18 a) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass der Tatrichter hier jeweils die Voraussetzungen einer schutzlosen Lage im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht hat. Diese setzt voraus, dass das Tatopfer sich objektiv in einer Lage befindet, in welcher es m366glichen "Einwirkungen" des T344ters, d.h. n366ti-genden Gewalthandlungen (Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 24 ff.; Renzikowski in M374Ko-StGB 247 177 Rdn. 40; Wolters/Horn in SK-StGB 247 177 Rdn. 13 b; Laufh374tte/Roggenbuck in LK 11. Aufl. Nachtrag zu 247 177 Rdn. 2), 19 - 8 - schutzlos ausgeliefert w344re. Eine solche Schutzlosigkeit ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt hat, nicht schon ohne Weiteres aus dem Vorliegen eines isolierten Umstands in der 344u337eren Tatsituation oder in der Pers366nlichkeit des Tatopfers oder des T344ters, etwa aus dem Alleinsein von T344ter und Opfer an einem Ort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 44; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 355 Nr. 12; BGH StV 2005, 267; Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 28 f.) oder einer pers366nlichkeitsbedingt eingeschr344nkten psychischen Durchsetzungskraft des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2003, 533). Der Begriff der Schutzlosigkeit beschreibt vielmehr ein konkretes Verh344ltnis zwischen den M366g-lichkeiten des T344ters, seinen Willen gegebenenfalls mit Gewalt durchzusetzen, und den M366glichkeiten des Tatopfers, sich solchen Einwirkungen zu entziehen, ihnen erfolgreich k366rperlichen Widerstand entgegenzusetzen oder die Hilfe Drit-ter zu erlangen. Daher kommt es stets auf die Gesamtheit 344u337erer Umst344nde und pers366nlicher Voraussetzungen von T344ter und Opfer im Einzelfall an. Weder einzelne 344u337ere Umst344nde als solche (z. B. Abgeschiedenheit oder Belebtheit des Ortes, Tageszeit) noch einzelne Gegebenheiten in der Person von T344ter oder Tatopfer (z. B. k366rperliche Verfassung und Leistungsf344higkeit, psychische Disposition) oder von dritten Personen erlauben f374r sich allein eine abschlie-337ende Beurteilung, ob die Lage des Opfers zum Tatzeitpunkt sich als "schutz-los" gegen374ber m366glichen Gewalthandlungen des T344ters darstellt. Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gr374nden vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragf344higkeit und Notwendigkeit einer solchen Unter-scheidung. Das ergibt sich aus dem Begriff der Schutzlosigkeit als Gesamtbe-wertung der M366glichkeiten des Tatopfers, denkbaren Einwirkungen des T344ters Erfolg versprechenden Widerstand zu leisten oder sich ihnen zu entziehen. 20 - 9 - Diese Lage setzt sich notwendig stets aus 344u337eren und in den Personen lie-genden Faktoren zusammen (vgl. auch Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 31 a f.). Zwar hat das Landgericht vorliegend der Feststellung von Schutzlosigkeit in den F344llen II.3 bis II.7 eine solche Gesamtbewertung nicht ausdr374cklich zugrunde gelegt, sondern die Feststellung ohne Weiteres auf das Alleinsein des zur Tatzeit 11- bis 13-j344hrigen Tatopfers mit dem Angeklagten in dessen B374ro (Fall II.3) bzw. in der elterlichen Mietwohnung (F344lle II.4 bis II.7) gest374tzt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergeben sich aber hier weitere Feststellungen zur Pers366nlichkeit der Beteiligten und zu ihrem Verh344ltnis zuein-ander, welche die Annahme einer objektiven Lage schutzlosen Ausgeliefert-seins im Ergebnis rechtfertigen. 21 b) Es fehlt hier auch nicht an hinreichenden Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das Tatopfer unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage gen366tigt hat, sexuelle Handlungen zu dulden. 22 aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgef374hrt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage ersch366pfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der T344ter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentschei-dungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200). Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat hieraus die Folgerung gezogen, dass es, wenn sich das Tatopfer ob-jektiv in einer schutzlosen Lage befindet, welche der T344ter bewusst zur Vor-nahme einer sexuellen Handlung ausnutzt, nicht darauf ankommt, ob das Opfer 23 - 10 - selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshand-lungen des T344ters f374rchtet; erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der T344ter dies erkennt oder mindestens billigend in Kauf nimmt. Diese Rechtsprechung des Senats ist in der Literatur auf Kritik gesto337en (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in M374Ko-StGB 247 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der StGB 26. Aufl. 247 177 Rdn. 11; Wolters/Horn in SK-StGB 8. Aufl., 247 177 Rdn. 14 a; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 177 Rdn. 6 a; G366ssel, Das neue Sexualstraf-recht, 2005, 247 2 Rdn. 39; Fischer NStZ 2000, 142; Graul JR 2001, 117 ff.; G374ntge NJW 2004, 3750 ff.; Folkers NStZ 2005, 181, 183 f.; Hiebl/Bendermacher StV 2005, 264 ff.). Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr je-denfalls in solchen F344llen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatop-fers sich aus Gr374nden in der Person des Opfers ergab (BGH, Urt. vom 27. M344rz 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356). 24 bb) Ob diesen Einw344nden, auch unter Ber374cksichtigung der Gesetzge-bungsgeschichte des 33. St304G (vgl. BTDrucks. 13/323, S. 5; BTDrucks. 2463, S. 6; BTDrucks. 4543, S. 7; BTDrucks. 13/7324, S. 6; zum Gesetzgebungsver-fahren vgl. BGHSt 44, 228 ff.; 45, 253 ff.) zu folgen oder an der in der Senats-entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440, 441) dar-gelegten Rechtsansicht festzuhalten ist, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht an. Zwar hat das Landgericht ausdr374cklich konkreti-sierte Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Tatopfers in den F344l-len II.3 bis II.7 nicht getroffen. Es hat aber einleitend festgestellt, die Nebenkl344-gerin habe angesichts der mehrfachen Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten ge- 25 - 11 - gen sie selbst und gegen ihre Mutter Angst vor dem Angeklagten versp374rt und "anl344sslich des jeweiligen Geschlechtsverkehrs 205 keine gro337e Gegenwehr" geleistet (UA S. 6). Im Fall II.2 hat es 374berdies festgestellt, die Nebenkl344gerin habe ihre Mutter nicht um Hilfe gerufen, weil sie Angst hatte, der Angeklagte werde diese wieder schlagen. Aus diesem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich nach Auffas-sung des Senats mit hinreichender Sicherheit, dass die Nebenkl344gerin sich auch in den F344llen II.3 bis II.7 dem sexuellen Ansinnen des Angeklagten gegen ihren Willen nur f374gte, weil sie sich f374r den Fall des Widerstands im Hinblick auf ihre schutzlose Lage vor Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten f374rchtete. Daher sind auch bei einschr344nkender Auslegung des Tatbestands die Voraussetzun-gen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben. Von dem vom 4. Strafsenat im Be-schluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 (NStZ 2005, 267) entschiedenen Fall unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass in jenem Fall das Ausma337 26 - 12 - nicht konkret tatbezogener Gewaltt344tigkeiten des T344ters deutlich geringer war und dass hier der Angeklagte in den F344llen II.4 bis II.7 die Wohnungst374r ver-schlossen hatte, um die Taten ungest366rt begehen zu k366nnen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy