BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 245/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin erg344nzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlit-tene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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