ECLI:DE:BGH:2015:141015U2STR245.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 24 5 /1 5 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2015, an der teilgenomme n haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bunde sanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1 3. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei tateinheitlichen Fäll en in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurz waffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. In Serbien erlittene Aus lieferungshaft hat es im Verhältnis eins zu eins angerechnet. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers H . hat es ihn im Wege eines Anerkenntnisurteils verurteilt, an diesen 20.000 Euro nebst Zinsen abzüglich am 21. September 2014 bereits gezahlter 10.0 00 Euro zu zahlen. Gegen den strafrechtlichen Teil dieses Urteils richten sich die Rev i- sion des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben jeweils Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Lan dgerichts arbeitete der Angeklagte zur . des Zeugen D . , der außerdem die 1 2 - 4 - . mit dem Angeklagten befreundete Zeuge A . angestellt war. Am 27 . Mai 2013 drangen etwa zehn Männer, die zum Teil mit Baseballschlägern oder Holzstöcken bewaffnet waren, . Darunter war auch der Zeuge C . , der für den Betreiber des benachbarten . t en Ei n- richtungsgegenstände und wollten den Zeugen D . schlagen, der sich aber mit einem Barhocker schützen konnte. Bei diesem Vorfall waren der Angeklagte und der Zeuge A . anwesend. Am folgenden Tag, dem 28. Mai 2013, arbeitete der Angeklagt e wieder in der Spielhalle. Gegen 14. 00 Uhr kam C . mit einer unbekannten Person zu ihm und fragte vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung vom Vortag nach dem Aufenthaltsort des Inhabers D . . Der Angeklagte schickte ihn weg. Kurz darauf kam C . zurück und bat den Angeklagten , mit ihm nach draußen zu kommen, um mit ihm zu sprechen. Der Angeklagte folgte der Aufforderung und unterh ie lt sich längere Zeit mit C . auf dem Bürgersteig vor der Spielhalle. Kurz vor 14. 40 Uhr kam A . hin zu. Sofort eskalierte die Situation. . a- men , und C . drangen auf A . ein. C . war dabei mit einem Holzsto ck und einer seiner Begleiter mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet . Auch A . hatte einen Holzstock in der Hand, den er entweder bereits mitgebracht oder rasch aus seinem Fahrzeug geholt hatte. C . schlug auf A . ein, der einige Meter zurückwich. Der Angeklagte lief in die Spielhalle und holte dort unter de m Tresen eine geladene Selbstlade pistole hervor. Diese lud er beim sofortigen Herauslaufen aus der Spielothek durch , ohne hinzuschauen . Während dessen flüchtete A . . Die drei Angreifer blieben neben dem Heck eines vor der Spielhalle gepar k- ten Fahrzeug s stehen. Der Angeklagte wollte sie vertreiben und richtete die Waffe auf die Straße rechts neben die Männer . Er gab in rascher Folge aus wenigen Metern Entfernung drei Schüsse ab. Dann liefen die Angreifer davon 3 4 5 - 5 - und der Angeklagte gab zunächst noch zwei S chüsse in die Luft ab , zehn S e- kunden später einen weiteren . Der Angeklagte hatte die drei Angreifer w eder verletzen noch töten wo l- len. Ihm war aber bewusst, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite schräg gegenüber de r Spielothek vor der Drogenhilfe F . in einer Entfernung von etwa fünfzehn Metern zahlreiche Personen auf der Straße standen. Er nahm deren Verletzung durch abprallende Geschosse in Kauf. Eines der drei von dem Angeklagten auf die Straße abgefeuerten G e- schosse z erlegte sich beim Aufprall auf den Asphalt in seinen Kupfermantel und den Bleikern. Der Bleikern traf den Nebenkläger H . , der gerade die Straße F . Seite des Rückens in Höhe des zweiten Lendenwirbels. Das Geschoss teil drang in leicht ansteigendem Winkel bis in den Bereich der Bauchdecke vor, wo es in der Bauchmuskulatur stecken blieb. Infolge des Durchsch usses kam es zu Verletzungen des Darms. Jedoch wurden sonstige Organe und größere Blutg e- fäße nicht verletzt. Ein weiteres Geschoss teil streifte den Zeugen Si . am li n- ken Oberschenkel und fügte ihm ein Hämatom sowie eine oberflächliche Hau t- verletzung zu. II. Die Revision en des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen di e- ses Urteil sind jeweils begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts e r- weist sich sowohl zu Gunsten als auch zu U ngunsten des Angeklagten als rechtsfehlerhaft . 1. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe die drei Angreifer weder töten noch verletzen wollen, begegnet das Urteil allerdings keinen rechtlichen Bedenken. 6 7 8 9 - 6 - Nach den Feststellungen, die unter anderem auf die Aufzeichnungen e i- ner Überwachungskamera gestützt sind, hat der Angeklagte gezielt neben di e- se Person en geschosse n. Die Annahme, dass auch nicht damit zu rechnen g e- wesen sei, einer der Angreifer hätte durch ein ungefähr rechtwinklig nach der Seite erfolgendes A bprallen eines Geschoss es getroffen werden können, ist nicht zu beanstanden . 2. Rechtsfehlerhaft ist dage gen die Annahme des Landgerichts, der A n- geklagte habe den Nebenkläger H . und den Zeugen Si . einerseits nicht töten wollen, andererseits aber mit der Möglichkeit gerechnet und diese bill i- gend in Kauf genommen, dass er sie durch abpr allende Geschos se verletzen könn t e. Dabei ist zu Ungunsten des Angeklagten die Motivlage nicht ausre i- chend beachtet, zu seinen Gunsten die Gefährlichkeit der Abgabe mehrerer Schüsse aus einer großkalibrigen Pistole auf die Oberfläche einer asphaltierten Straße innerhalb einer belebten Stadt nicht nachvollziehbar gewürdigt worden. a) Hat der Angeklagte die auf seinen Freund ein dringenden Angreifer weder töten noch verletzen wollen, so leuchtet es kaum ein, dass er gleichwohl die Verletzung von unbeteiligten Personen fü r möglich gehalten und diese bill i- gend in Kauf genommen haben soll , obwohl er dafür noch weniger Anlass ha t- te, als für eine - ungewollte - Verletzung der Angreifer . Bei dieser Sachlage w ä- re die Annahme von bedingtem Körperverletzungsvorsatz rechtlich nur h inz u- nehmen, wenn alle anderen Umstände des Einzelfalls lückenlos abgewogen worden wären. Daran fehlt es jedoch. Das Landgericht hat nicht ausreichend beachtet , dass sich die Situation für den Angeklagten schlagartig geändert hat und das Handlungsmotiv daher abrupt eingetreten ist . Nachdem er längere Zeit mit dem Zeugen C . gespr o- chen hatte, ohne dass dabei aggressive Tendenzen erkennbar geworden w a- ren, tauchte der Zeuge A . dramatischen Änderung de r Lage lief der Angeklagte in das Lokal, holte die Pi s- tole, lud dies e im Laufen mit einem Handgriff durch, trat vor die Tür und schoss 10 11 12 13 - 7 - sofort auf die Straße. Angesichts der Schnelligkeit d ies er Ereignisse kann der Angeklagte die Möglichkeit , durch abpr alle nde Gesch osse andere Personen zu treffen , falsch eingeschätzt haben. Die Schlussfolgerung des Landgerichts auf das Bewusstsein der Präsenz zahlreicher unbeteiligter Personen daraus, dass er in der Phase des ruhigen Gesprächs mit dem Zeugen C . die Umgeb ung hatte wahrnehmen können, greift insoweit zu kurz. Bei der Beweiswürdigung zur Vorsatzfrage ist auch nicht berücksichtigt worden, dass der Nebenkläger H . zur Zeit der Schussabgabe gerade die Straße überquert hatte. Ob er sich zu dem Zeitpunkt, a ls er von dem abpralle n- den Geschoss getroffen wurde, genau in der Schussrichtung befunden hatte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Auch hinsichtlich des Zeugen Si . ist dort nicht geklärt, ob das Geschossteil, das ihn gestreift hat, in Sc hussrichtung geflogen ist oder seitlich abgelenkt wurde . Die Tatsache, dass sich das Projektil in Kupfermantel und Bleikern zerlegt hat , lässt einen seitlichen Wechsel der Flugrichtung - unterhalb eine s Winkels von 90 Grad neben den Angreifern - nahe liege nd erscheinen . O b der Angeklagte dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat , ist nicht erörtert worden . Jedenfalls ein weiteres Geschoß war , wenn die Geschädigten nicht s o- gar von Teilen desselben Geschosses getroffen wurden, in dieselbe Richtung abgefeuert worden. Wäre auch dies mit dem bedingten Vorsatz des Angekla g- ten geschehen , unbeteiligte Personen zu verletzen , so wäre der tateinheitliche Versuch eines weiteren Erfolgsdelikts in Betracht zu ziehen gewesen. Dies hat das Landgericht nicht erwogen. Die (u nbekannten) Gründe für ein Absehen d a- von können aber auch gegen die Annahme sprechen, der Angeklagte habe den Nebenkläger H . und den Zeugen Si . mit b edingtem Vorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verletzen wollen. Für eine Fehleinschätzun g der Lage durch den Angeklagten könnte fe r- ner die anschließende Schussabgabe in die Luft sprechen, die darauf hindeuten 14 15 16 - 8 - kann , dass er - entsprechend seiner Einlassung - die Verletzung der Gesch ä- digten am Tatort nicht wahrgenommen hat. Schließlich hat das Landgericht die Motivlage des Angeklagten, die A n- greifer zu vertreiben, ohne diese zu töten oder zu verletzen, nicht erkennbar bei der Prüfung der weiteren Frage berücksichtigt, ob der Angeklagte demgege n- über zumindest die Verletzung von unbeteiligten Personen gewollt oder bill i- gend in Kauf genommen hat. Seine Annahme, er habe sich mit dem Risiko der n- Be hauptung dieser inneren Tatsache. Sie steht in deutlichem Kontrast zu der n- Das Wollensmoment des Körperverle t- zungsvorsatzes hätte bei dieser Sachlage einer zusätzlichen Begründung b e- durft. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass das Landgericht einen Tötung s- vorsatz auch gegenüber den Unbeteiligten - der Sache nach im Zweifel zu G unsten des Angeklagten - ausgeschlossen hat; dann bleibt die festgestellt e mindere Vorsatzrichtung angesichts des Gegenindizes durch gezielte Verme i- dung einer Verletzung der Angreifer immer noch weitergehend erklärungsb e- dürftig. Sie versteht sich nicht aufgrund der äußeren Umstände des Gesch e- hensablaufs gleichsam von selbst. b) Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe den Nebenkläger H . und den Zeugen Si . - oder andere unbeteiligte Personen - nicht töten wollen, weil es sich bei der Abgabe von Schüssen auf die Straße n- oberfläche um eine Reduzierung d es Risikos gegenüber einer direkten Schus s- abgabe in Richtung auf Personen gehandelt habe, erscheint die Beweiswürd i- gung in Folge der übrigen Erwägungen allerdings umgekehrt ebenfalls recht s- fehlerhaft . 17 1 8 - 9 - Der Angeklagte hat - was freilich nicht näher festg estellt ist - in flachem Winkel auf die Straße geschossen ; dann ist die Verringerung der Geschossg e- schwindigkeit durch den Aufprall des Projektils auf die Straße jedenfalls deutlich geringer als bei einem steilen W inkel . In relativ flachem Winkel von der S traße a bprallende Geschosse aus einer großkalibrigen Pistole, die aus insgesamt kurzer Entfernung von wenigen Metern einen Menschen treffen, sind angesichts der verbleibenden kinetischen Energie kaum weniger für Leib und Leben g e- fährlich, als solche, die e ine Person direkt treffen. Vor allem sind die Risiken , soweit sie bewusst sind, kaum kalkulierbar. So war d ie Tatsache, dass der N e- benkläger H . einerseits erheblich verletzt wurde, seine Verletzungen andere r- seits nicht konkret lebensgefährlich waren, nu r einem glücklichen Zufall g e- schuldet. Von einer bewussten Begrenzung des Risikos auf eine Körperverle t- zung kann deshalb kaum gesprochen werden. Eine das Leben des Geschädi g- ten gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat das Landgericht nicht erwoge n. c) Nach allem erweist sich sowohl die Annahme, der Angeklagte habe die Geschädigten mit bedingtem Vorsatz zur Verletzung unbeteiligter Personen getroffen, als auch die Annahme, er habe dabei nicht mit bedingtem Tötung s- vorsatz gehandelt, als rechtsfe hlerhaft. Dies zwingt zur Urteilsaufhebung im Ganzen, auch wenn das tateinheitlich abgeurteilte Waffendelikt für sich g e- nommen rechtsfehlerfrei festgestellt wurde. 19 20 - 10 - 3. Das im Adhäsionsverfahren ergangene Anerkenntnisurteil bleibt unb e- rührt. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 21
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