ECLI:DE:BGH:2018:04 0718U2STR245.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 245/17 vom 4. Juli 201 8 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 30 Abs. 2 Var. 1, § 211 Abs. 2 Wegen Sich - Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen kann sich auch derjenige, der die Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer abgibt, jedenfalls dann strafbar machen, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täter zu begründen. BGH, Urteil vom 4. Juli 20 18 2 StR 245/17 LG Gießen in der Strafsache gegen wegen Sich - Bereiterklärens zum Mord - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 20. Juni 2018 in der Sitzung am 4. Juli 2018, an denen t eilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bu ndesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, A mtsinspektorin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Rech t erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Januar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n Sich - Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellun gen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte entwickelte einen sexuellen Sadismus. Er fand Gefa l- len an Erhängungsszenen, bei denen er Frauen fesselte und sie durch Schei n- hinrichtungen in Todesangst versetzte. Im Jahr 1987 wurde er deshalb wegen Vergewa ltigung und Nötigung verurteilt, nachdem er eine Prostituierte mit Gewalt zur Duldung von Geschlechtsverkehr gezwungen und einer Schein - 1 2 3 - 4 - hinrichtung unterzogen hatte. 2007 folgte eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, weil er eine psychisc h labile Frau, die er über ein Internet - forum kennengelernt hatte, bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert hatte. Im Jahr 2013 erließ die Stadt F . gegen ihn ein Verbot, den sogenannten Straßenstrich zu betreten. Ab dem 18. März 2016 hatte der Angeklagte unter einem Pseudonym im . - . , die in L . wohnte. Diese war als Kind sexuell missbraucht worden, litt unter einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typ und einer pos ttraumatischen Bela s- tungsstörung. Sie fügte sich Selbstverletzungen zu und unternahm Selbst - tötungsversuche mit Tabletten, von denen sie sich phasenweise distanzieren konnte. Ende 2015 verlor sie ihren Arbeitsplatz, was sie zusätzlich belastete. Sie war d epressiv und befand sich wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. In dem Internetforum äußerte die Zeugin Zweifel am Sinn ihres Lebens. Der Angeklagte lenkte Gespräche in der Internet - Kommunikation bereits von Beginn des Kontakts am 18. Mä rz 2016 an auf das Thema Selbsttötung; er suggerierte der Zeugin, dass Erhängen eine schmerzfreie Tötungsart sei und e- lich zurüc k- sie den Verlauf des Gesprächs, informierte die für das Internet - Forum Veran t- wortlichen und versprach ihnen, nicht auf das Drängen des Angeklagten einz u- gehen. Gleichwoh l kommunizierte sie in der Folgezeit weiter vielfach mit ihm. Dem Angeklagten gelang es, die Zeugin in zahlreichen Gesprächen zu destabilisieren. So hielt er ihr vor, dass sie nicht in ihrer Kindheit missbraucht 4 5 6 - 5 - worden sei, wie es tatsächlich geschehen war, sondern dass sie ihren Großvater verführt habe. Auch erklärte der Angeklagte ihr, dass sie wegen ihres Übergewichts keinen Partner finden werde. Schließlich erläuterte er der Zeugin seinen Plan für eine Hinrichtung. Er schlug ihr vor, dass sie mit de m Zug nach G . kommen solle, wo er sie am Bahnhof abholen werde, um mit ihr in einen Wald zu fahren. Dort solle sie sich entkleiden, während er einen Galgen vorbereiten und ihr die Hände auf den Rücken fesseln werde, so dass sie sich nicht mehr ument r- schaffen und sie anschließend erhängen. Der Tod werde rasch eintreten. Der Angeklagte war entschlossen, nicht nur eine Scheinhinrichtung zu inszenieren, sondern die Zeugin zu töten, um sich hierdurch e ine sexuelle Stimulation zu verschaffen. Am 24. März 2016 las die Zeugin im Internet Berichte darüber, dass ein . verursacht hatte, die sich auf seine Aufforderung erhängt hatte. Di e Zeugin he g- te den Verdacht, dass dies der Angeklagte gewesen sei. Die Vorsitzende des . ihr, dass ein Reporterteam des Fernsehsenders nach diesem Mann suche. Die Zeugin beschloss daraufhin, sich von dem Angeklagten auf die von diesem angebotene Weise töten zu lassen, damit er anschließend auch für den Tod der Frau aus B . verantwortlich gemacht werden könne. Dadurch wollte sie ihrem Tod einen Sinn verleihen. . 7. April 2016 die Wohnung der Zeugin, traf sie dabei aber nicht an. Am 11. April 2016 wurde die Zeugin durch ihre Hausärztin in die p sychiatrische Abteilung der Klinik in L . eingewiesen. Sie hat - te zunächst noch ihr Mobiltelefon zur Verfügung und teilte dem Angeklagten 7 8 - 6 - ihren Aufenthaltsort mit. Dieser wusste deshalb, dass sie nicht in der Lage war, freiverantwort lich über eine Beendigung ihres Lebens zu entscheiden. Er drän g- te darauf, dass sie die Klinik verlassen solle und hielt sein Angebot aufrecht, sie in G . am Bahnhof abzuholen, in den Wald zu bringen, zu fesseln und zu erhängen. Die Zeugin stimmte zu , was unreflektiert und krankheitsbedingt geschah; dies erkannte der Angeklagte. Als Zeitpunkt für die Ausführung des Vorhabens wurde der 19. April 2016 i- gen; wenn sie psych isch stabil erscheine, dürfe sie die Klinik verlassen. Dies gelang der Zeugin am 19. April 2016 aber noch nicht. Sie verfasste ein Test a- ment und legte ihre Gedanken zu einem Treffen mit dem Angeklagten in einem r Angeklagte habe ihr am 24. April 2016, einem Sonntag, mitgeteilt, dass er an diesem Tag Zeit habe. Sie bat um Ausgang aus der Klinik, der ihr gewährt wurde, weil scheinbar keine Gefahr b e- stand. Die Zeugin vertraute ihrem Bekannten Hi . die Absicht an, sich mit dem Angeklagten zu treffen, damit er sie töte. Dem Zeugen Hi . gelang es an diesem Tag aber noch einmal, die Zeugin zur Rückkehr in die Klinik zu bewegen. Sie versicherte dort, keinen Kontakt mehr zum Angeklagten aufz u- nehmen und gab zur Demonstration dieses Willens die SIM - Karte ihres Mobilt e- lefons ab, blieb aber heimlich über das Internet mit dem Angeklagten in Ko n- takt. Auf Anraten des Angeklagten spiegelte die Zeugin schließlich am 28. April 2016 den behandelnden Ärzten erfolgre ich einen psychisch stabilen Zustand vor und erhielt Ausgang. Sie erwarb eine neue SIM - Karte für ihr Mobi l- telefon und eine Zugfahrkarte nach G . . Dann begab sie sich auf die Reise zu dem Angeklagten, um sich von ihm töten zu lassen. Unterwegs verabs chi e- dete sie sich fernmündlich von dem Zeugen H i . . Dieser konnte sie nun 9 10 - 7 - zwar nicht mehr zur Rückkehr bewegen, überredete sie aber dazu, sich vor dem Treffen mit dem Angeklagten bei einem Zwischenaufenthalt am Haup t- bahnhof in F . vo n Journalisten des Fernsehsenders inter - viewen zu lassen. Dieses Interview fand gegen 21.00 Uhr statt. Während des Interviews kam es zu einem Telefonkontakt mit dem Angeklagten. Die Zeugin informierte ihn darüber, dass sie auf dem Weg nach G . sei. Dem Ange - klagten, der erst jetzt konkret von ihrer Anreise erfuhr, kam der Zeitpunkt ung e- legen, weil die Konfirmation seiner Tochter bevorstand. Er machte der Zeugin Vorhaltungen wegen seiner späten Benachrichtigung, erklärte sich aber schlie ß lich b ereit, sie nach ihrer Ankunft in G . in den Wald zu bringen und auf die angekündigte Weise zu erhängen. Die Zeugin traf gegen 01.10 Uhr am 29. April 2016 am Hauptbahnhof in G . ein, wo sie vom Angeklagten erwartet wurde. Beide gingen zu sei nem Fahrzeug, in dem er Abschleppseile zum Erhängen und Kabelbinder zum Fe s- seln mitführte. Kurz vor Erreichen des Fahrzeugs wurde der Angeklagte festg e- nommen. 2. Das Landgericht hat die Tat als Sich - B e reiterklären zu einem Verbr e- chen des Mordes gemäß § 30 Abs. 2, § 211 Abs. 2 StGB gewertet. Bei der in Aussicht genommenen Tötung habe es sich nicht um eine Beteiligung an der Selbsttötung der Zeugin, sondern um eine Fremdtötung gehandelt. Es sei auch nicht um eine Tötung auf Verlangen im Sinne von § 216 S tGB gegangen, denn die Erklärungen der Zeugin seien wegen ihrer psychischen Störungen nicht als ernstliches Tötungsverlangen anzusehen. Der Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB stehe auch nicht entgegen, dass die Erklärung gerade gegenüber dem Opfer des geplante n Verbrechens erfolgt sei. 11 12 - 8 - II. Die Revision ist unbegründet. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schul d- spruch. Gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB wird derjenige bestraft, der sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen. Dies hat der Angeklagte in der Kommun i- kation mit der Zeugin R . über das Internet schon im Zeitraum vom 18. bis zum 24. März 2016 getan, indem er ihr anbot, sie am Bahnhof in G . abzu - holen, sie in den Wald zu bringen, dort einen Galgen vorzube reiten, während sie sich entkleiden sollte, um sie anschließend zu fesseln und zu erhängen. a) Die Tat, zu deren Begehung der Angeklagte sich bereit erklärte, war ein Verbrechen des Mordes. aa) Bei dem beabsichtigten Erhängen der Zeugin handelte es sich nicht um eine straflose Beteiligung des Angeklagten an einer Selbsttötung. Selbsttötungen sind nicht strafbar; wer sich daran beteiligt, wird deshalb auch nicht bestraft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262, 264; U rteil vom 7. Februar 2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 288; NK - StGB/Neumann, 5. Aufl., Vorbemerkungen zu § 211 Rn. 47). Anders liegt es bei einer Fremdtötung. Für die Abgrenzung zwischen einer stra f losen Suizidbeteiligung und einer strafbaren Fremdtötun g kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod fü h- rende Geschehen zuletzt beherrscht. Wenn der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal behält, tötet er sich selbst, wenn auch gegebenenfalls mit fremder Hilfe (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 1963 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.). Gibt sich der zu Tötende demgege n- 13 14 15 16 17 18 - 9 - über in die Hand eines anderen, weil er duldend den Tod von diesem entg e- gennehmen will, so hat der andere die Tatherrsch aft. In diesem Fall, in dem ein anderer die Herrschaft über den eigentlich todbringenden Akt innehat, liegt eine strafbare Fremdtötung vor. Nach dem der Geschädigten unterbreiteten Tatplan war Letzteres der Fall. Der Angeklagte beabsichtigte, die Zeugin zu fesseln und sie anschließend zu töten; sie sollte sich gerade nicht mehr wirkungsvoll gegen eine Tötung entscheiden können. bb) Die geplante Tat war keine strafrechtlich privilegierte Tötung auf Ve r- langen gemäß § 216 Abs. 1 StGB, die als bloßes Vergehe n kein tauglicher A n- knüpfungspunkt für § 30 StGB wäre. § 216 Abs. 1 StGB setzt ein Tötungsve r- langen voraus, das bereits begrifflich nicht mit einer bloßen Zustimmung des zu Tötenden gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist zur Privilegierung der Tötung eine bestimmende Einflussnahme des Opfers auf den Entschluss des Täters erforderlich (vgl. RG, Urteil vom 17. September 1934 2 D 839/33, RGSt 68, 306, 307; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 216 Rn. 5; Knierim, Das Tatbestandsmerkmal S. 317; SK - StGB/Sinn, 9. Aufl., § 216 Rn. 6). Das Verlangen muss auch nach dem Zweck des § 216 Abs. 1 StPO, erheblich vermindertes Unrecht und red u- zierte Schuld zu privilegieren, für den Täter handlungsleitend wirken (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2005 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 92). Das war hier nicht der Fall: Es fehlt bereits an einem Verlangen der Tötung durch das Opfer, das für den Täter handlungsleitend gewesen wäre. Zurzeit des Sich - Bereiterklärens des Angeklagten zur Tötung der Zeugin in der Internetkommunikation im Zeitraum vom 18. bis zum 24. März 2016 hatte die Zeugin noch nicht ihre Bereitschaft erklärt, sich vom Angeklagten erhängen zu lassen. Erst während des Aufenthalts in der Klinik a b dem 19 20 21 - 10 - 11. April 2016 stimmte sie diesem Plan des Angeklagten zu. Diese Zustimmung der Zeugin ist im hiesigen Zusammenhang unbeachtlich. Denn der Angeklagte hatte die Initiative ergriffen, er war zur Tötung der Zeugin R . entschlossen und er verfolgt e eigene sexuelle Interessen. Wer aber maßgeblich Eigenint e- ressen verfolgt, befindet sich nicht in einer Konfliktsituation, welche die Privil e- gierung gemäß § 216 Abs. 1 StGB rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 5 StR 267/17, NStZ - RR 2018, 172). Der erklärte Sterbewunsch der Zeugin war für den Angeklagten zwar notwendige Voraussetzung zur Durchfü h- rung der Tat, aber nicht handlungsleitendes Motiv. Auf die vom Landgericht a n- gesprochene Frage, ob dem Verlangen des Opfers eine fehlerfreie Willen sbi l- dung zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340 f.; Urteil vom 14. September 2011 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86), kommt es danach für die Entscheidung über das Eingreifen des Privilegi e- rungstatbestands nach § 216 StGB nicht an. cc) Nach den Vorstellungen des Angeklagten wollte er die Zeugin R . zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse töten. Die geplante Tat erfüllt deshalb den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Var. 1 StGB. Mit di e- sem verwe rflichen Motiv tötet der Täter einen anderen Menschen, wenn er in der Tötung seine geschlechtliche Befriedigung sucht (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2005 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 92). Der Angeklagte wollte die Zeugin R . nackt und gefesselt erh ängen, weil dies seiner sexuellen Präfe - renz entsprach. b) Zur Begehung dieses Verbrechens hat sich der Angeklagte bereit e r- klärt. 22 23 - 11 - aa) Das Sich - Bereiterklären im Sinne von § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB besteht in der Kundgabe der Bereitschaft zur Begeh ung des Verbrechens g e- genüber einer anderen Person (vgl. Jacoby, Die Aufforderung und das Erbieten zu einem Verbrechen und deren Annahme de lege lata und de lege ferenda, 1929, S. emann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 3; Thalheimer, Die Vorfeld - strafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, 2008, S. 75) und deshalb nicht mehr unei n- geschränkt von seinem Tatentschluss zurückstehen kann (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 2003, § 28 Rn. 5) . Der Angeklagte erklärte sich nach den Feststellungen mit der gebotenen Ernsthaftigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 AK 3/16, BeckRS 2016, 04193; SK - StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 30 Rn. 38; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 30 Rn. 46; LK/Schüneman n, aaO § 30 Rn. 92; Thalheimer aaO S. 78) zur Tötung der Zeugin R . bereit; die geplante Tat war auch bereits ausrei - chend konkretisiert. Eine verbreitete Auffassung in der Literatur fordert weiter, die Erklärung müsse dem Empfänger tatsächlich zugehen (vgl. Dessecker, JA 2005, 549, 552; Eisele in Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl., § 26 Rn. 189; SK - StGB/Hoyer, § 30 Rn. 39 f.; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 65 III 3, S. 705; MüKoStGB/J oecks, aaO § 30 Rn. 48; Mitsch in Festschrift für Maiwald, 2010, S. 539, 553 f.; SSW - StGB/Murmann, 3. Aufl., § 30 Rn. 21; Piazena, Das Verabreden, Auffordern und Anleiten von Straftaten unter Nutzung der Kommunikationsmöglichkeiten des Internets, 2014, S. 169; aA Schönke/Schröder/Heine/Weißer, aaO § 30 Rn. 22). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen; denn jedenfalls ist auch diese Voraussetzung erfüllt. 24 25 26 - 12 - bb) Der Annahme eines tatbestandlichen Sich - Bereit e rklären zur Beg e- hung eines Verbrechens steht nicht entgegen, dass seine Erklärung nicht g e- genüber einem potenziellen weiteren Tatbeteiligten, sondern gegenüber dem Tatopfer angegeben wurde. Wortlaut und Zweck der Norm gebieten eine A n- wendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation; die Entwic klung s- geschichte der Norm und die Gesetzessystematik stehen dem jedenfalls nicht entgegen. (1) Der Wortlaut des Gesetzes nennt keinen Adressaten, dem gegenüber die Tatbereitschaft erklärt werden muss. Auf die Abgabe der Erklärung gege n- über einer bestim mten Person kommt es danach nicht an. Zwar muss es irgendeinen Empfänger der Erklärung geben, weil andernfalls keine gefahr - begründende Selbstbindung des Erklärenden entstehen könnte (vgl. Mitsch aaO S. 545). Ein prospektiver Tatbeteiligter muss dies abe r nicht sein, wenn die Erklärung auch gegenüber einer anderen Person eine motivationale Selbstbi n- dung des Täters begründen kann. Erklärungsempfänger kann daher auch das voraussichtliche Tatopfer sein, wenn dessen Zustimmung oder sonstige Mitwi r- kung nach de r Vorstellung des Täters die Tatausführung ermöglicht und der Täter mit seiner Erklärung auf die Herbeiführung dieser Zustimmung oder son s- tigen Mitwirkung abzielt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der gesetzlichen Überschrift. Die B e- zeichnung des Del dass Adressat in der Konstellation des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ein potenzieller Tatbeteiligter sein muss (aA Mitsch aaO S. 556); denn die Überschrift ist kein verbindlicher Teil des Inhalts der st rafrechtlichen Bestimmung. 27 28 29 - 13 - (2) Der Normzweck des § 30 Abs. 2 StGB spricht für dessen Anwe n- dung auf den Fall des Sich - Bereiterklärens des Täters zur Begehung eines Mordes auch gegenüber dem potenziellen Opfer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erklär ung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motiv a- tionale Selbstbindung des Täters zu begründen. Der Zweck des § 30 Abs. 2 StGB besteht in der Bekämpfung von Gefa h- ren für das von dem Verbrechenstatbestand geschützte Rechtsgut durch eine m otivationale Bindung des Täters (vgl. BT - Drucks. V/4095, S. 13). Diese Bi n- dung kann auch gegenüber dem potenziellen Opfer des Verbrechens erfolgen, wenn das Opfer ein eigenes Interesse an der Tatbegehung hat und seine Ei n- beziehung in die Ausführung der Tat deren Begehung erleichtern oder nach der Vorstellung des Täters überhaupt erst ermöglichen soll. Unter diesen Umstä n- e- 76) ein geeigneter Erklärungsa dressat des Erbietens des Täters zur Begehung des Verbrechens im Sinne von § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB. Diese Fallkonstellation bewegt sich zwischen den Gestaltungen des so - t- schlossenen Täters, der die Ausführung seines Plans noch von einer Annahme des Erbietens durch einen potenziellen Teilnehmer als Erklärungsempfänger - nicht von einer Annahme des Angebots abhän gen soll (vgl. dazu LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 90; Thalheimer aaO S. 73). Zwar wurde vom Angeklagten keine Annahme des Angebots durch einen weiteren Tatbeteiligten vorausgesetzt, wohl aber war die Mitwirkung des künftigen Tatopfers nach se i- nem Plan zur Ta tausführung erforderlich. Auch in dieser Konstellation liegt beim Sich - Erbieten zur Tötung des Opfers nicht nur eine Verlautbarung des Taten t- 30 31 32 - 14 - schlusses, sondern eine Handlung mit dem Ziel, eine Reaktion hervorzurufen, welche das sexuell motivierte Erhängen ermöglichen sollte. (3) Die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes ergibt zwar nicht, dass die Ausdehnung der Strafbarkeit auf das Vorfeld zum Versuchsstadium des Ve r- brechens auch den Fall erfassen soll, dass sich der Täter des geplanten Ve r- brechens gegen über dem Opfer zur Tatbegehung bereit erklärt. Sie steht di e- sem Ergebnis aber auch nicht entgegen. Die ursprüngliche Regelung des § 49a RStGB, die einen eigenständigen Straftatbestand enthielt, war nach mehreren Änderungen gegenüber dem er s- ten Entwur f (vgl. Witte, Erörterungen über den § 49a des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, 1886, S. 18 ff.) durch eine Novelle vom 26. Februar 1876 zum Reichsstrafgesetzbuch eingeführt worden (Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafges etzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzungen desselben, RGBl. 1876 I S. 25). Anlass dafür war das historische Ereignis, dass der belgische Kesselschmied Duche s- ne - Poncelet dem Erzbischof von Paris während des Kulturkampfes angeboten hatte, Reichskanzler Otto von Bismarck gegen Entgelt zu töten, was der Erzb i- schof jedoch abgelehnt hatte. Deshalb wurde eine Strafbarkeit schon im Vorfeld des Versuchs der Verbrechensbegehung eingeführt (vgl. Becker, Der Stra f- grund der Verbrechensverabredu ng gem . § 30 Abs. 2, Alt. 3 StGB, 2012, S. 16 ff.; Dessecker, JA 2005, 549, 550 f.; Rogall in Festschrift für Puppe, 2011, S. 865, 861 f.). Das Reichsgericht ging davon aus, dass durch § 49a RStGB nicht etwa die gesetzestreue Gesinnung, sondern das Rechtsg Januar 1904 Rep. 3865/03, RGSt 37, 45, 46). Die Strafdrohung war von Anfang an umstritten. Sie wurde im Lauf der Zeit mehrfach geändert, jedoch ungeachtet der grundsätzl i- chen Kr itik nicht aufgehoben. 33 34 - 15 - Nach dem Zweiten Weltkrieg entschied der Bundesgerichtshof, dass § 49a RStGB in der Fassung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) zwar eine Tendenz zum Gesinnungsstrafrecht aufweise. Es han dele sich aber nicht um typisch nationalsozialistisches Geda n- kengut, weshalb die Regelung weiter gelte (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 1951 2 StR 109/50, BGHSt 1, 59, 60 f.). Die Fassung wurde durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 195 3 (BGBl. I S. 735) modifiziert, die erneut auch eine Strafdrohung gegen das Sich - Bereiterklären zur Begehung eines Verbrechens vorsah. Der Alternativentwurf des Jahres 1962 sah zwar eine Streichung aller Varianten bis auf den Versuch der Anstiftung vor (vg l. Becker aaO S. 35 mwN). Dieser Vorschlag wurde aber nicht umgesetzt. Der Gesetzgeber verwies auf die Möglichkeit gefährlicher Bindungen des Täters durch die Kommunikation im Sinne von § 30 StGB. Er hatte dabei allerdings vor allem diejenigen Bindungen i m Blick, die durch Erklärungen gegenüber einem potenziellen Tatbeteiligten entstehen können (vgl. BT - Drucks. IV/650, S. 154; V/4095, S. 13). An die Möglichkeit einer motivationalen Selbstbindung des Täters gegenüber dem potenziellen Verbrechensopfer hat e r ersichtlich nicht gedacht, diese aber auch nicht erkennbar ausgeschlossen. (4) Systematische Erwägungen stehen dem aufgrund von Wortlaut und Zweck der Norm gefundenen Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die Regelung des Versuchs der Beteiligung erst im Anschluss an die Vorschriften über die Beteiligung (§§ 25 bis 29 StGB) und nicht hinter de n- jenigen des Versuchs der Tat (§§ 22 bis 24 StGB) eingeordnet. Dieser system a- tische Aspekt besitzt aber nur geringe Aussagekraft. Ihr wirkt en tgegen, dass der Gesetzgeber die Regelung insgesamt getroffen hat, um die Vorbereitung schwerster Delikte rechtzeitig auch mit den Mitteln des Strafrechts zu verhi n- dern. Der Gesetzgeber hat sich somit für eine Ausdehnung der Strafbarkeit in 35 36 37 - 16 - das Vorbereitun gsstadium entschieden. Auch die Rücktrittsregelung des § 31 StGB bestätigt dies (vgl. LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 2a). Deshalb ist ihr Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht notwendig auf den Ve r- such der Beteiligung an der Tat beschränkt, an d er eine weitere Person in strafbarer Weise mitwirken soll . 2. Weder die Gesetzesvorschrift des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB noch deren Anwendung auf den Fall des Sich - Erbietens des Täters gegenüber dem Opfer zu dessen Ermordung verstößt gegen Verfassungsre cht. a) Zum Teil wird in der Literatur angenommen, § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB begründe kein strafwürdiges Unrecht und verstoße deshalb gegen den Schul d- grundsatz (vgl. Köhler, Strafrecht Allgemeiner Teil, 1997, Rn. 545; Puschke, Legitimation, Grenzen und D ogmatik von Vorbereitungstatbeständen, 2017, S. 343 f.; krit. auch LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 12). Er verletze zudem das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. NK/Zaczyk, StGB, 5. Aufl., § 30 Rn. 34). b) Dem folgt der Senat nicht. aa) Der Wortlaut der Norm, der die Kundgabe der Bereitschaft zur Beg e- hung eines Verbrechens voraussetzt, ist hinreichend bestimmt (vgl. LK/Schünemann, aaO , § 30 Rn. 3). Dadurch sind die Grenzen der Strafbarkeit für Normadressaten zur Tatzeit vorhersehbar. bb) Auch im Hinblick auf den Schuldgrundsatz und das Verhältnismäßi g- keitsprinzip bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stra f- drohung und ihre Anwendung auf Fallkonstellationen des Sich - Erbietens durch den Alleintäter gegenüber dem Tatopfer z u dessen Ermordung. 38 39 40 41 42 - 17 - (1) Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, schon die Verursachung abstra k- ter Gefahren für ein Rechtsgut mit Strafe zu bedrohen. Es kann keine Rede d a- von sein, dass Strafvorschriften, weil sie sich nicht gegen eine konkrete Gefährdun g eines Rechtsguts richten, schlechthin verfassungswidrig seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1970 2 BvR 396/69, BVerfGE 28, 175, 188). Die Frage, ob der Gesetzgeber die Strafdrohung für angemessen hält, ist in erster Linie kriminalpolitischer, n icht verfassungsrechtlicher Natur (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241). Bei der Einschätzung drohender Gefahren und der Bewertung ihrer Strafwürdigkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 227). Es ist seine Sache, den B e- reich strafbaren Handelns festzulegen. Er ist bei der Entscheidung grundsät z- lich frei, wie er ein wichtiges Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteid i- gen wil l (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 240). Mit Strafdrohungen können in gewissem Umfang auch präventive Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH , aaO, BGHSt 59, 218, 231 mwN). Die Verteidigung der von Verbrechenstatbest änden geschützten Rechtsgüter bereits im Vorfeld zum Versuch nicht nur mit polizeirechtlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, sondern auch mit den Reaktionsmitteln des Strafrechts, ist insbesondere bei der Verteidigung des menschlichen Lebens gegen Tötung s- ve rbrechen auch angemessen. (2) Da der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB in Fällen der Erklärung des Täters gegenüber dem Opfer eng begrenzt ist, bleibt der Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit auch im Übrigen gewahrt. Die Anwendung des § 30 Abs . 2 Var. 1 StGB ist auf Fälle des Sich - Bereiterklärens des Täters g e- genüber dem Opfer zur Begehung eines Tötungsverbrechens beschränkt. In anderen Fällen des Sich - Bereiterklärens zur Verletzung eines Individualrecht s- guts wirkt das Einverständnis des vom Tä ter angesprochenen Opfers tatb e- 43 44 - 18 - standsausschließend. Nur in die Vernichtung des Rechtsguts des Lebens kann der Träger des Rechtsguts nicht wirksam einwilligen. Überdies beschränkt die Rücktrittsregelung des § 31 StGB, welche eine Strafbefreiung schon durch Au f- gabe des Vorhabens durch den Täter ermöglicht, den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch in der Konstellation des Sich - Bereiterklärens des Täters gegenüber dem Opfer weiter ein (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, aaO , § 30 Rn. 22). (3) Die Ansicht, das bloße Sich - Bereiterklären zur Tatbegehung enthalte noch kein strafwürdiges Unrecht, trifft nicht zu (vgl. MüKoStGB/Joecks, aaO , § 30 Rn. 45; Thalheimer , aaO , S. 75). Es begründet eine kommunikative Bezi e- hung zwischen dem Erklärenden und d em Adressaten (vgl. Jacoby , aaO , S. 21), die einer versuchten Kettenanstiftung ähnelt, bei der lediglich der E r- stanstifter und der präsumtive Täter identisch sind (Thalheimer , aaO , S. 72). Das Sich - Erbieten zur Tatbegehung steht nach der Vorstellung des Tä ters am Anfang einer Kausalkette, die in die Vollendung der Tat einmünden soll. Die Erklärung der Tatbereitschaft gegenüber einem anderen kann auch schon eine (abstrakte) Gefährdung des geschützten Rechtsguts verursachen, weil sich der Täter hiernach an se ine nach außen hervorgetretene Erklärung gebunden fü h- len kann und im Einzelfall auch vom Erklärungsempfänger weiter zur Tatbeg e- hung motiviert werden mag. Eine initiative Erklärung von Tatbereitschaft bewirkt somit eine Risikoerhöhung für das vom Verbrechen statbestand geschützte Rechtsgut. 45 - 19 - (4) Der vorliegende Fall, in dem die Erklärung der Tatbereitschaft g e- genüber dem Tatopfer abgegeben wurde, zeigt dieses Gefahrenpotenzial auf. Der Angeklagte hat sich gegenüber der Zeugin R . als potenziellem Ta t - opfer zu de r en Tötung erboten, um sie zu der nach seinem Tatplan erforderl i- chen Mitwirkung zu veranlassen. Die Zeugin hat danach die bestehenden Hindernisse auf dem Weg zu einem Treffen mit dem Angeklagten überwunden, um ihm den Mord zu ermöglichen. De m Angeklagten kam die späte Nachricht von ihrer bevorstehenden Ankunft ungelegen; gleichwohl bereitete er die dem Opfer zugesagte Tatausführung durch Bereitstellen von Werkzeugen zur Fesselung und zum Erhängen des Opfers sowie dessen Abholung am Bahnhof v or. Aus alledem wird deutlich, dass die Erklärung der Bereitschaft zur Beg e- hung des Verbrechens als Beginn einer Kausalkette eine zwar abstrakte, aber sich durch Mitwirkungsakte beider Beteiligten steigernde Gefahr ausgelöst hat, die Strafe rechtfertigt. Schäfer Eschelbach Zeng Bartel Grube 46
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