ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR 245.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 245/18 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 18. Jul i 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Ma ß- gabe, dass gegen den Angeklagten B . die Einziehung des Wer tes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 und gegen den Angeklagten N . in Höhe von 7.505,90 als Gesamt - schuldner angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten B . wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheit sstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten N . hat es wegen gemeinsam mit dem Angeklag - ten B . begangenen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits - strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 2 - 3 - Den nicht revidi erenden Angeklagten U . hat es des gemeinsam mit dem Angeklagten B . begangenen Diebstahls schuldig gesprochen und unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe z ur Be währung ausgesetzt. Gegenüber dem Angeklagten B . hat das Landgericht die Einzie - hung von 18.340,81 und gegenüber dem Angeklagten N . von 7.505,90 angeordnet und lediglich in den Urteilsgründen ausgeführt, dass beide Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner ha f- ten. Der Angeklagte B . rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte N . er hebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . I. 1. Die von dem Angeklagten B . erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des U r- teils hat zu de n Schuld - und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten b e- schwerenden Rech tsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen : a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte B . insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des Mitangeklagten N . (Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U . (Fall B.7) so - 3 4 5 6 7 8 - 4 - wie möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4) unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter (Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzus ammenhang der Urteil s- gründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsg e- walt über die Tatbeute hatten. b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabsch öpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet ( Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unb e- kannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Ken n- zeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18 , juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 5 StR 623 und 624/17 mwN , NStZ - RR 2018, 240 und vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18 , juris Rn. 16 ). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erfo r- derlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 4 StR 280/13; Senatsb e- schluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18 , juris Rn. 16 ). Zur Verme i- dung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2011 4 StR 516/11 , NStZ 2012, 382, 383 und vom 25. September 2012 4 StR 137/12 , NStZ 2013, 401 ) hat der Senat die anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit 9 10 - 5 - entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert. 3. Der nur geringfügig e Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die A n- geklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Appl Krehl Zeng Schmidt 11
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