BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/00 vom 9. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2000 ei n - stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 werden als u n - begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten E. dahin geändert und ergänzt, daß er wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsg e - richts Frankfurt am Main vom 16.12.1994 (40 Js 3598.2/94) und vom 28.3.1996 (40 Js 32076.2/95), des Amtsgerichts Wiesbaden vom 1.7.1998 (20 Js 3377.8/98) und des Amtsgerichts Bensheim vom 21.10.1998 (6 Js 19152/98) zu einer Jugendstrafe von 4 Ja h - ren und 6 Monaten verurteilt wird. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten J. , T. und E. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel au f - zuerlegen. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Die Angeklagten haben die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Da der Angeklagte E. von dem Erpressungsversuch strafbefre i - end zurückgetreten ist, ist die dem Geschädigten zur Durchse t - zung der erpresserischen Forderung versetzte Ohrfeige nicht als versuchte Nötigung sondern als Körperverletzung zu werten. Da bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzub e - ziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7), hat der Senat die gebotenen Ei n - beziehungen der Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main nachgeholt. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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