BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Juli 2006 gem344337 247247 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 14. Februar 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 F344llen - Taten zum Nachteil der F. T. bis zum 23. Mai 2003 - sowie des Beischlafs zwischen Verwandten in 39 F344l-len - Taten zum Nachteil F. und A. T. seit dem 24. Mai 2003 - schuldig ist; b) in den Einzelstrafausspr374chen in den F344llen 1 bis 19 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 19 F344llen 1 - 3 - sowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 39 F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am 24. Mai 1985 geborenen Tochter F. beginnend Ende 1999 bis zu ihrem 18. Ge-burtstag am 24. Mai 2003 in 19 F344llen und bis zum 23. Mai 2005 in weiteren 38 F344llen sowie mit seiner am 30. Oktober 1983 geborenen Tochter A. am 7. August 2005 den Geschlechtsverkehr ausge374bt. 3 Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-lenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten gem344337 247 173 Abs. 1 StGB, 247 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. in 19 F344llen - Taten zum Nachteil der F. T. bis zum 23. Mai 2003 - verurteilt ist, wird die Strafverfolgung auf Antrag und aus den Gr374nden der Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juni 2006 auf den Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen beschr344nkt und der Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 4 Da das Landgericht bei der Zumessung der Strafen f374r diese Taten aus-dr374cklich ber374cksichtigt hat, dass der Angeklagte auch den Straftatbestand des 247 173 StGB verwirklicht hat, kann der Senat nicht sicher ausschlie337en, dass dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflusst hat, selbst wenn ber374ck-sichtigt wird, dass diese - insoweit teilweise verj344hrten - Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, straferschwerend gewertet werden k366nnen. Die Einzel- 5 - 4 - strafen f374r die 19 F344lle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und die Gesamtstrafe m374ssen daher neu zugemessen werden. Die zugeh366rigen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede stehen. Erg344nzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zul344ssig. 6 Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu beach-ten haben, dass eine starke Erh366hung der Einsatzstrafe, wie sie hier von der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf neun Jahre erfolgt war, eine eingehende Begr374ndung erfordert. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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