BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/08 vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen 1., 2., 3., wegen bandenm344337igen Menschenhandels u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 8. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 werden als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Durch die offensichtlich unzutreffende Annahme einer einzigen Tat (247247 267, 181a, 232 StGB) zum Nachteil mehrerer Gesch344dig-ter sind die Angeklagten nicht beschwert. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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