BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die 344u337erst milde, kaum noch vertretbare Strafe beschwert den Angeklagten nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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