BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/10 vom 10. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Marburg (Lahn) vom 22. Februar 2010 wird, soweit es ihn betrifft, a) der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln schuldig ist, b) der Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgr374nde und 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Besitzes von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur 1 - 3 - Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der nicht revidieren-de Mitangeklagte Johann F. zu Beginn des Jahres 2009 4000 XTC-Tabletten. Einen Teil der Tabletten erhielt der Angeklagte zur eigenen Verwendung. Er bewahrte sie in seinem Schlafzimmerschrank auf, wo bei einer Durchsuchung am 27. August 2009 353 Tabletten sichergestellt wurden. F. bewahrte seine Tabletten in einem Tresor auf, den er gemeinsam mit dem Angeklagten in einer Scheune auf dem Wohnanwesen des Angeklagten an einem Balken festge-schraubt hatte. Der Angeklagte ging davon aus, dass F. in dem Tresor Bet344u-bungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagern werde. Den Schl374ssel zu dem Tresor trug F. grunds344tzlich bei sich. An einem Tag zwischen der 334ber-gabe der Tabletten und dem 27. August 2009 h344ndigte F. dem Angeklagten den Tresorschl374ssel aus mit dem Auftrag, dort befindliches Geld zu holen. Der An-geklagte f374hrte den Auftrag aus; dabei sah er in dem Tresor auch zwei P344ck-chen mit den XTC-Tabletten. Die bei der Durchsuchung am 27. August 2009 sichergestellten mindestens 2.684 XTC-Tabletten hatten einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 40,2 g meta-Chlorphenyl-piperazin (m-CPP). 2 2. Der Schuldspruch wegen Besitzes an den im Tresor aufbewahrten XTC-Tabletten h344lt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen der recht-lichen Nachpr374fung nicht stand. Besitzen im Sinne des Bet344ubungsmittelgeset-zes setzt ein bewusstes tats344chliches Innehaben, ein tats344chliches Herr-schaftsverh344ltnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf 3 - 4 - gerichtet sind, sich die M366glichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Bet344u-bungsmittel zu erhalten (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 54, 55; BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4 m.w.N.; BGHSt 26, 117; 27, 380, 381; Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 1170 ff.; Franke/Wienroeder, BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 133). Be-sitzer im bet344ubungsrechtlichen Sinne ist zwar nicht nur der Eigenbesitzer. Auch der Fremdbesitzer, der die tats344chliche Verf374gungsgewalt f374r einen ande-ren aus374bt und keine eigene Verf374gungsgewalt in Anspruch nehmen will, ist Besitzer (vgl. Weber aaO Rdn. 1180; Franke/Wienroeder aaO Rdn. 135 jew. m.w.N.). Aber auch wenn man hiervon ausgeht, ist f374r den Angeklagten tatbe-standsm344337iger Besitz an den XTC-Tabletten, die F. in dem Tresor aufbewahrte, nicht festgestellt. Der Angeklagte war nicht Verwahrer, er hatte keinen Tresor-schl374ssel. Er hat den Schl374ssel nur einmal ausgeh344ndigt bekommen, um f374r F. Geld aus dem Tresor zu holen. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der An-geklagte beim 326ffnen des Tresors auch einen Besitzwillen hinsichtlich der Be-t344ubungsmittel gehabt hat. Dass er die Tabletten in dem Tresor hat liegen se-hen, reicht hierf374r nicht aus. Der Angeklagte war nicht befugt, 374ber die Tablet-ten zu verf374gen und hat dies weder getan noch in Erw344gung gezogen. Die Feststellungen belegen im Fall 1 der Urteilsgr374nde mithin nur den Besitz des Angeklagten an den Tabletten in seinem Schlafzimmerschrank, de-ren Wirkstoffgehalt den Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht erreicht hat, und die Beihilfe zum Handeltreiben des F. mit den Tabletten im Tresor. Der Se-nat schlie337t aus, dass eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden Fest-stellungen f374hren w374rde. Er hat den Schuldspruch dementsprechend selbst ge-344ndert. 4 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der im Fall 1 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Zwar hat die Strafkammer in diesem Fall lediglich die Mindeststrafe des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 5 - 5 - BtMG verh344ngt. Es l344sst sich aber nicht ausschlie337en, dass sie bei Anwendung des wegen der Beihilfe gemilderten Strafrahmens eine noch niedrigere Strafe verh344ngt h344tte. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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