BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Verurteilten am 19. Oktober 2011 gemäß § 356a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtl i- chen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 30. Juni 2011 zurückzuvers etzen , wird auf Kosten des A n- tragstellers als unbegründet verworfen. Gründe: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 7. J u- ni 2011 ist innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Sat z 2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Genera l- bundesanwalts ein gegangen. D er Senat hat die Revision durch Beschluss vom 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verw o rfen. Ohne Bedeutung ist insoweit, da ss nach der Entscheidung des Senats sich sowohl der Verteidiger des Verurteilten als auch der Verurteilte selbst schriftsätzlich geä u ßert haben und diese Schreiben keinen Eingang in die S e- nats entscheidung mehr finden konnten. Ein Anspruch auf Berücksichtig ung von Ausführungen besteht grundsätzlich nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts bei diesem eingehen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Verurteilte nach seinem eigenen Vorbringen ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, eine von ihm beabsichtigte Gegenerklärung rechtzeitig abzugeben. Denn die Zulassung solchen Vorbringens liefe auf eine 1 2 3 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesg erichtshofs nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Meyer - Goßner StPO, 54. Aufl. 2011, § 349 Rn. 17, 25 mwN). Fischer Schmitt Berger K rehl Eschelbach
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