ECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR246.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/16 vom 16. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Bes ch werdeführers am 16. November 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 24. Februar 2016 hinsichtlich des Falles 23 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch j eweils mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision de s Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlung s- karten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in 34 tateinheitl i- chen Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Betruges in 21 Fällen und D ie b- stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt und ihn ihm Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es eine Anrec h- nungsentscheidung hinsichtlich im Ausland erlittener Auslieferungshaft getro f- fen. Die auf die Verletzung sa chlichen Rechts gestützte Revision des Angekla g- 1 - 3 - ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1 - 22 und 24 der Urteil s- gründe be gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit besteht auch kein Ve r- fahrenshindernis deshalb , weil diese Taten nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 25. Juni 2015 gewesen sind, aufgrund dessen der Angeklagte von Italien nach Deutschland ausgelief ert worden ist. Ein Nachtrags ersuchen wurde zwar bisher nicht gestellt. Auch hat der Angeklagte soweit ersichtlich nicht gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 IRG auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Doch begründet ein damit vorliegender Verstoß geg en § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG kein Verfahrens - , sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 C - 388/08, NStZ 2010, 35, 39 m. Anm. Heine; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 1 StR 218/14, vom 25. September 2012 1 StR 442/12, vom 9. Februar 2012 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 142, und vom 27. Juli 2011 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 f.). Soweit de r Entscheidung des Senats vom 15. April 2015 2 StR 529/14 e t- was Anderes zu entnehmen ist, hält er daran nicht weiter fest . II. Dagegen begegnet die Verurteilung im Fall 23 der Urteilsgründe durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. 1. Nach den Feststellungen verabredete sich im Oktober 201 0 eine Gruppe von bislang überwiegend nicht identifizierten Personen mit mehrheitlich r umänischer Abstammung, in großem Stil und auf Dauer angelegt sowie bei wechse l nder Tatbeteiligung im Wege d es sog. Skimmingverfahrens die au f E C - 2 3 4 - 4 - sowie Kreditkarten gespeicherten Bankdaten nebst dazugehörigen Geheimza h- len auszuspähen, um mittels der so gew onnenen Datensätze und unter Ve r- wendung von Kartenrohlingen mit Magnetstreifen gefälschte Kartendoubletten herzustellen und hiermit zeitnah unbefugte Geldabhebungen zu Lasten der b e- treffenden Kunden vorzunehmen. Der Angeklagte, dem die Beteiligung an me h- re ren Taten der Bande vorgeworfen worden war, wurde lediglich wegen einer einzigen Tat verurteilt; eine Einbindung des Angeklagten in die Bandenabrede hat das Landgericht nicht feststellen können. Hinsichtlich des abgeurteilten Tatgeschehens vom 23. Oktobe r 2010 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte morgens zusa m- men mit dem gesondert Verfolgten A . in der Filiale der Commerzbank G . am dortigen Geldautomaten Ausspäheinrichtungen angebracht hat, um das Ausspähen der Date n, deren spätere Auslesung sowie die Spe i- cherung auf Kartenrohlingen und den Einsatz dieser Doubletten an Geldaut o- maten im Ausland zu Lasten der betreffenden Bankkunden durch Beteiligte der Tätergruppierung zu ermöglichen. Dabei kam es ihm darauf an, sich jedenfalls aber den übrigen an der Tat beteiligten Personen einen geldwe r- ten Vorteil zu verschaffen, wobei nicht festgestellt ist, ob und in welcher konkr e- ten Höhe der Angeklagte selbst einen Anteil von dem später durch andere B e- teiligte im Ausland ab gehobenen Geld erhalten hat. 2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in 34 tateinheitlichen Fällen. a) Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte h abe sich wegen mitt ä- terschaftlicher F älsch ung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu veran t- worten, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Die Beteiligung des Ang e- 5 6 7 - 5 - klagten liegt in dem Anbringen der Spähvorrichtung (und der Weiterleitung der darin e rfassten Daten). Dies sind im Vorfeld der eigentlichen tatbestands - mäßigen Handlungen liegende Vorbereitungshandlungen (BGHSt 56, 170, 171), bei denen die Annahme von Mittäterschaft zwar nicht ausgeschlossen ist, weil Mittäterschaft nicht in jedem Fall ei ne Mitwirkung am Kerngeschehen voraussetzt. Erforderlich ist aber jedenfalls eine nicht ganz untergeordnete B e- teiligung an Vorbereitungshandlungen, sofern der Tatbeitrag sich nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller da rstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4; NStZ 1996, 434 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26). Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB ist insoweit, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemei n- schaftliche Tat einfügt, dass dieser als Teil der Tätigkeit des anderen und u m- gekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umstä n- den, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beu r- teilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein; Durchführung und Ausgang der Tat müss en somit zumindest aus der subjektiven Sicht des Tatbeteiligten maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH , NJW 2011, 2375; insoweit in BGHSt 56, 170 nicht abgedruckt). Das Landgericht hat die Annahme von Mittäterschaft allein damit b e- gründet, der Angeklagte habe einen sehr wesentlichen Tatbeitrag geleistet, weshalb von Tatherrschaft auszugehen sei. Diese Würdigung gre ift zu kurz. Wesentliche, gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechende Umstände bleiben unerörtert. Der Angeklagte war anders als in Entscheidungen, die von Mittäterschaft ausgegangen sind (vgl. BGH, NJW 2011, 2375; NStZ 2012, 8 - 6 - 626) nicht in die Band en - und Organisationsstruktur eingebunden. Er war vielmehr lediglich an einer einzigen Tat beteiligt. In welchem Verhältnis er dabei zu den übrigen, unbekannt gebliebenen Mittätern gestanden hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; es wird ledig lich mitgeteilt, der Angeklagte h a- be gegenüber dem gesondert Verfolgten A . , der mit ihm zusammen die Ausspähvorrichtungen in der Bank angebracht habe, keine übergeordnete Rolle wie dieser behauptet habe eingenommen. Im Dunkeln bleibt auch, wer die Bank als Tatobjekt ausgesucht und wer die Späheinrichtungen zur Ve r- fügung gestellt hatte. Ebenso bleibt offen, welches finanzielle Interesse der A n- geklagte an der Tatbegehung hatte. Konkrete Feststellungen dazu konnte die Kammer nicht treffen, obwohl sie davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte ohne jede Gegenleistung nicht tätig geworden wäre. Möglich ist danach nicht nur, dass er etwa an den Abhebungen im Ausland prozentual beteiligt worden ist, was eher für Mittäterschaft sprechen könnte. Denkbar ist vor allem mit Blick darauf, dass der gesondert verfolgte A . einen festen Geldbetrag von 250 aber auch, dass er wie dieser unabhängig vom späteren Ertrag der Karteneinsätze im Au s- land "fix" entlohnt worden ist. In einem solchen Fall hätte sich das Landgericht aber mit der nahe liegende n Frage auseinander setzen müssen, ob der Ang e- klagte sich letztlich allein auf das Sammeln von Kundendaten (und ihren We i- terverkauf) beschränkt hat, ohne sich als notwendigen Bestandteil einer ihm ansonsten fremden Täterorganisation anzusehen (vgl. BGH, NS tZ 2016, 338, 339). b) Auch die Verurteilung wegen täterschaftlichen Computerbetrugs in 34 tateinheitlichen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafka m- mer hat die Annahme von Mittäterschaft auf eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB ges tützt, ohne dies näher zu begründen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wäre es erforderlich gewesen, in die vo r- 9 - 7 - zunehmende Gesamtwürdigung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilna h- me die Umstände erkennbar einzubeziehen, die für eine bloße Beihilfe des A n- geklagten an diesen Taten sprechen. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte keine Kenntnisse von den konkreten Abläufen beim Ei n- satz der Karten an den Geldautomaten im Ausland hatte. Es ist nicht festg e- stel lt, dass der Angeklagte nach Weitergabe der ausgespähten Daten die A b- hebungen (nach Ort, Zeit und ihrer Höhe) in irgendeiner Weise beeinflussen konnte. Schließlich lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass sich sein I nteresse an der Tat (mit Blic k auf eine Beteiligung hieran) auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil richtete; das Landgericht lässt offen, in welcher Weise der Angeklagte finanziell von der Tatbegehung profitiert hat (vgl. Senat, NStZ 2012, 626; ZWH 2012, 360). c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann jedenfalls hinsichtlich der Fälschung von Zahlungskarten mit G a- rantiefunktion nicht ausschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung Fes t- stellungen getroffen werden können, die die Annahme von Mittäterschaft tr a- gen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 23 der Urteilsgründe en t- zieht dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Vorsorglich weist der S e- nat darauf hin, dass die in den Fällen 1 - 22 und 24 der Urteilsgründe festgeset z- ten Einzelstrafen angesichts des durch die Nichtbeachtung des auslieferungs - 10 11 - 8 - rechtlichen Spezialität s grundsatzes entstehenden Verfahrenshindernisses nicht Bestandteil einer Gesamtstrafe sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 3 S tR 245/16). Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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