BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 247/14 vom 21. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Janua r 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Staatsanw ä lt in als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K . , Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers , Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 20. November 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Diebstahl zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (M . ), sowie von vier Jahren und zehn Monaten (K . ) verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung beider Angeklagter wegen tateinheitlich zur gefährlichen Kö r- perverletzung b egangenen besonders schweren Raubes. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. I. 1 2 - 4 - Nach den Feststellungen bestanden zwischen dem Angeklagten K . und dem Nebenkläger O . nicht näher aufklärbare "Meinung sverschiede n- heiten". Auf Bitte des K . erklärte sich der Angeklagte M . dazu bereit, bei der "Klärung des Problems" behilflich zu sein. Er rief deshalb am 16. April 2013 absprachegemäß bei dem Nebenkläger an und vereinbarte mit diesem unter einem Vo rwand ein Treffen für 20.00 Uhr an einer Straßenbahnhaltestelle in W . . Auf dem Weg zur Haltestelle brach der Angeklagte M . eine L atte aus einem Bretterzaun, um diese - im Einvernehmen mit dem Angekla g- ten K . - im Rahmen der beabsi chtigten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger als Schlagwerkzeug einzusetzen. Während M . die Zau n- latte an der Haltestelle griffbereit auf eine m Mülleimer ablegte, versteckte sich K . in unmittelbarer Nähe hinter einer Hecke. Gegen 20. 00 Uhr erschien der Nebenkläger mit seinem Fahrrad . Auf dem Rücken trug er einen R ucksack . Nach einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten M . und dem N e- benkläger rannte der Angeklagte K . hinter der Hecke hervor und stieß den überraschten Geschäd igten unvermittelt und wortlos mit dem Fahrrad um. S o- dann schlugen und traten beide Angeklagte mehrfach brutal auf Körper und Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers ein, wobei M . auch die berei t- gelegte Zaunlatte verwandte. Als der Geschädigte nach Beendigung der G e- walttätigkeiten aufzustehen versuchte um zu flüchten, entschloss sich K . im Einvernehmen mit M . , dem Nebenkläger dessen Fahrrad und dessen Ruc k- sack nebst Inhalt wegzunehmen. Der Angeklagte K . riss dem Geschädigten den Rucksack, i n dem sich ein Handy und Zigaretten im Wert von insgesamt etwa 100 Euro befanden, vom Rücken. Zudem nahm er das Fahrrad an sich und verließ zusammen mit M . den Tatort. Durch den Überfall erlitt der N e- benkläger Frakturen der Stirnhöhle , des Nasenbeins, der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, die mehrfach operativ versorgt werden mussten. Zudem trug er - 5 - e in andauerndes Schädel - Hirn - Trauma und eine erhebliche Beeinträchtigung des Sehvermögens davon. II. Soweit das Landgericht die Angeklagten nur wegen Die bstahls, nicht aber wegen eines Raubtatbestandes verurteilt hat, weil es an einem finalen Z u- sammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der nachfolgenden We g- nahme des Rucksacks fehle, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend führ t die Strafkammer aus, dass es an der erforderlichen Ve r- knüpfung in der Regel dann fehlt, wenn der Täter - wie hier rechtsfehlerfrei fes t- gestellt - den Entschluss zur Wegnahme erst nach Beendigung der Gewal t- handlungen fasst. Das Landgericht hat auch erwoge n, ob der Nebenkläger i n- folge der unmittelbar vorangegangenen erheblichen Gewalteinwirkungen derart eingeschüchtert war, dass er sich der Wegnahme des Rucksacks und des Fahrrads nicht widersetzt hat, vermochte aber eine "als Drohung fortwirkende" Gewaltein wirkung nicht festzustellen. Allerdings könnte - was das Landgericht nicht bedacht hat - in dem Entreißen des auf dem Rücken getragenen Ruc k- sacks Gewalt gelegen haben, wenn die dafür aufgewandte körperliche Kraft nicht völlig unerheblich war und dazu dient e, ein en erwartete n oder geleistete n Widerstand des Opfers zu überwinden. Dies wird der neue Tatrichter aufzukl ä- ren und zu erwägen haben, ob sich die Angeklagten insoweit wegen - einfachen - Raubes strafbar gemacht haben. 3 - 6 - Die Aufhebung wegen der unzulä nglichen Prüfung des Raubtatbesta n- des erfasst auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen ta t- einheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Jedoch wird der neue Tatrichter insoweit zu erwägen haben, ob neben de n zutreffend angenomm e- ne n Tatbestand s variante n der Ziffer 2, 4 und 5 auch eine Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vorliegt. Fischer Appl Eschelba ch Ott Zeng 4
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