ECLI:DE:BGH:2017:260417U2STR247.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 247/16 vom 26 . April 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 102, 105; § 161 Abs. 2 Satz 1 EMRK Art. 6 Abs. 1 1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen. 2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefa hrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigung s- grundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. 3. Ob auf präventiv - polizeilicher Grundlage gewonnene Bewe ise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16 - LG Limburg an der Lahn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. April 2017 i n der Sitzung am 26 . April 2017 , an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng , Dr. Grube, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung , Rechtsanwalt in der Verhandlung und bei der Verkündung als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Limbu rg an der Lahn vom 1. März 2016 wird verwo r- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinhe it mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es sichergestellte Betäubungsmittel und den PKW VW Touran des Angeklagten eingezogen sowie den erweiterten Verfall eines sichergestellten G eldbetrags in Höhe von 5.571,13 Euro angeor d- net. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen wurde der Angekl agte am 17. August 2015 gegen 5. 20 Uhr als Führer und alleiniger Insasse seines Fahrzeugs VW Touran von der Bundesautobahn A 3 kommend im Bereich der Ausfahrt L . - S . auf d em Gelände des nahe gelegenen ICE - Bahn hofs einer polizeilichen Pers o- nen - und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei entdeckte die Polizei in einem eigens dafür präparierten Hohlraum hinter dem Armaturenbrett des Fahrzeugs insgesamt neun Päckchen Kokain ( 7.995 Gramm Kokain brutto; 6.500,6 Gramm Ko kainhydrochloridanteil). Der Angeklagte hatte das Kokain zuvor von einer unbekannten Person in den Niederlanden übernommen und gegen 4. 00 Uhr morgens zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs nach Deutschland eingeführt. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatplan des Ang e- klagten mit dem gesondert Verfolgten B . , der sich zur Tatzeit in Ma - rokko aufhielt. B . hatte den Betäubungsmitteltransport telefonisch orga - nisiert und den Kontakt zu dem Lieferanten in den Niederlanden hergestellt. Der Angekla gte war für die Entgegennahme und den Transport der Betäubungsmittel zuständig und hatte zu vor n och ausstehende Geldbeträge bei Betäubungsmittelabnehmern aus früheren Lieferungen für die Bezahlung des Kokains einzutreiben . 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von diesem Sachverhalt u n- ter anderem auf die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten e r- langten Erkenntnisse und auf die Aussage n der dabei tätig gewordenen Pol i- zeibeamten gestützt. Es hat deren Aussagen zum Auff inden des Kokains im Fahrzeug, die hierzu gefertigten Lichtbilder und das Betäubungsmittelgutachten des Bundeskriminalamts Wiesbaden vom 28. September 2015 für verwertbar gehalten. Der Angeklagte hat der Verwertung von Beweismitteln, die mit der 3 4 - 5 - Fahrzeugdu rchsuchung im Zusammenhang stehen, in der Hauptverhandlung widerspro chen , d ies vor folgendem Hintergrund: a) Im April 2015 hatte eine Vertrauensperson gegenüber der Kriminalp o- lizei Frankfurt am Main angegeben, dass eine marokkanische Personengruppe unter Führung eines im Frankfurter Stadtteil P . i n großem Stil mit Drogen handele . Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren ein und führte im Weiteren verdeckte Ermittlu n- g en durch . Aufgrund hierdurch erlang ter Erkenntnisse wurden der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B . identifiziert und in der Folge als Be - schuldigte geführt. Durch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen e r- hielten die Ermittlungsbehörden Hinweise auf einen für Mitt e August 2015 g e- planten Betäubungsmitteltransport des Angeklagten, den der Hintermann B . , der Ende Juli 2015 mit seiner Familie vorübergehend nach Marokko gereist war, telefonisch organisiert hatte. Auf Grundlage eines ermittlungsric h- terlichen Besc hlusses wurde das Fahrzeug des Angeklagten mit einem Pei l- sender versehen. Ab dem 14. August 2015 wurde der Angeklagte auch obse r- viert, wodurch die Ermittlungsbehörde Kenntnis von seine r Einreise am frühen Morgen des nächsten Tages in die Niederlande erlang te . Da eine Zusamme n- arbeit mit den niederländischen Strafverfolgungsbehörden nicht zustande kam, wurde die Observation an der Landesgrenze abgebrochen . b) Am Tattag, dem 17. August 2015 gegen 1 . 15 Uhr , erhielten die ermi t- telnden Frankfurter Kriminalbeamt en über den Peilsender Kenntnis davon , dass sich das Fahrzeug des Angeklagten wieder in Richtung Deutschland in Bew e- gung gesetzt hatte. Sie besprachen das weitere Vorgehen . E s erschien ihnen notwendig zu verhindern , dass Betäubungsmittel in erheblichem Umf ang in D eutschland in Umlauf gerieten; z u gleich waren die Beamten an der Sicherung etwaiger Beweise interessiert. Sie wollten auch verhindern , dass der damalige 5 6 - 6 - Mitbeschuldigte B . , der sich zu diesem Zeitpunkt in Marokko aufhielt, von den bereits l aufenden Ermittlungen erf ahren und eine Wiedereinreise nach Deutschland deshalb unterlassen würde. Darum beschlossen sie , das Fahrzeug des Angeklagten in Deutschland wenn möglich einer sogenannten lege n- dierten Kontrolle durch Beamte der Verkehrspolizei zu unterziehen, u m den E r- folg der laufenden Ermittlungsmaßnahmen gegen d en Hinterm ann nicht zu g e- fährden . Durch die Legende einer Verkehrskontrolle soll te verhindert werden, dass infolge des Zugriffs auf den Kurier bislang verdeckt geführte, technisch und personell aufwändige Ermittlungen aufgedeckt und der Hintermann in M a- rokko gewarnt würde . Bei vergleichbaren Lagen war en tsprechend verfahren worden, r ichterliche Durchsuchungsbeschlüsse für zu kontrollierende Fahrze u- g e, bei denen ihr Anlass hätte aufgede ckt werden müssen (§ 107 StPO), waren nicht eingeholt worden . D ie Beamten hielten auch diesmal die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses in Fortsetzung der üblichen Praxis für nicht erforderlich. Dementsprechend verständigten sie die Autob ahnpolizei Wiesbaden und fragten vorsorglich die Unterstützung durch einen Diensthund e- führer an. Nachdem der Angeklagte gegen 4. 00 Uhr wieder nach Deutschland ei n- gereist war und die Autobahn A 3 in Richtung Frankfurt am Main bef uhr , traf sich eine Strei fe der Autobahnpolizei Wiesbaden die Zeugen POKin Bi . und PK - A A . mit dem Leiter des Observationsteams und weiteren Kriminalbeamten aus Frankfurt am Main auf dem Gelände des ICE - Bahnhof s in M . . Der Streife wurde neben der Be schreibung und dem Kennzeichen des Fahrzeugs des Angeklagten mitgeteilt, dass es um das Auffinden profess i- onell verbaute n Rauschgift s gehe. Es solle versucht werden, das Fahrzeug a n- zuhalten. Falls sich für eine Kontrolle ein Vorwand fände . Sofern der Fahrer flüchten würde, soll t e er jedoch nicht verfolgt werden. In der 7 - 7 - Folge wurde die Streife mit Hilfe des Observationsteams an den vom Angekla g- Kurz vor der A bfahrt L . - N . beobachteten die Beamten , dass der Angekla gte an einer Baustelle etwa 10 k m/h zu schnell fuhr und nahmen dies zum Anlass für eine Verkehrskontrolle. Sie überholte n und setzte n das Zeichen folgte dem Polizeifahrzeug an der A usfahrt L . - S . auf das Gelände des nahegelegenen ICE - Bahnhofs. Dort teilte POKin Bi . dem Angeklagten mit, dass er zu schnell gefahren sei, verlangte dessen Papiere und fragte ihn , ob er verbotene Gegenstände bei sich führe, was dieser v erneinte. Weitere Polizeibeamte kamen hinzu, unter anderem erschien ein Diensthundeführer mit einem Betäubungsmittelspürhund, der das Fahrzeug beschnüffelte und im Bereich der über dem Radio befindl i- chen Lüftungsdüsen anschlug. Als die Polizeibeamten fests tellten, dass die Lü f- tungsdüsen nicht funktionierten, durchsuchten sie das Fahrzeug eingehender und fanden nach Entfernen des Ablagefachs der Mittelkonsole neun Pakete mit Kokain in einem Hohlraum. Daraufhin belehrten sie den Angeklagte n als B e- schuldig ten und nahmen ihn vorläufig fest. c) Die Beamte n der Verkehrspolizei fertigten auf der Dienststelle einen Bericht, in dem sie Hinweis e auf die Ermittlungen der Kriminalpolizei Frankfurt am Main unterließen, wodurch der Eindruck e ntstand , es habe sich um ein e zufällige Verkehrskontrolle gehandelt. KOK Z . von der Polizeidirektion Limburg, der die polizeilichen Ermitt - lungen in der Folge führte, wurde nach Dienstantritt von der Sicherstellung des Kokains informiert und belehrte den Angeklagten ein weite res Mal mündlich als Beschuldigten, ohne auf das Ermittlungsverfahren in Frankfurt am Main hinz u- weisen. Auf seine Frage, wieviel Kokain im Fahrzeug gewesen sei, antwortete 8 9 10 - 8 - der Angeklagte: 6,5 k g. Auf Vorhalt, es seien aber bereits 8 k g brutto sicherg e- stell t worden, zuckte er lediglich mit den Schultern. Weitere Angaben zur Sache machte der Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Haftrichter des Amtsgerichts Limburg an der Lahn erließ am 18. August 2015 in Unk enn tnis der Ermittlungen der Kriminalpolizei in Frankfurt am Main antragsgemäß Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Ha n- deltrei ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge . Der gesondert Ver - folgte B . reiste am 4. September 2015 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Oktober 2015 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Datum vom 20. Oktober 2015 übersandte die Kriminaldirektion Frankfurt am Main einen Vermerk an den Ermittlungsführer der Kriminaldirektion Limburg, der die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfa h- ren der Staatsanwaltschaft Frankfur t am Main zusammenfasste. Daraus ergab sich auch, dass die Fahrzeug kontrolle nicht zufällig durchgeführt worden war. Der Vermerk ging am 23. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft Lim burg ein, die ihn per Telefax am 26. Oktober 2015, mehrere Wochen vor An klageerh e- bung am 7. Dezember 2015 , an den Verteidiger des Angeklagten übersandt e . 11 - 9 - II. Die vo n de m Angeklagten erhobenen Verfahrensbeanstandungen, die sich unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Verwertung der im Ra h- men der (vgl. hierzu LG Münster, Beschluss vom 1. September 2014 9 Qs 220 Js 66/14 - 41/14 , NStZ 2016, 126 mit Anm. Gubitz ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 105 Rn. 1a; Mosbacher, JuS 2016, 706, 70 7 f.; Nowrousian, Heimliches Vorgehen und aktive Täus chung im Ermittlungsverfahren, 2015, S. 95 ff.; ders. Kriminalistik 2013, 105 ff.; Mü l- ler/Römer, NStZ 2012, 543 ff. ; Tönsger lemann, AW - Prax 2012, 168 ) gewonn e- nen Beweismittel wenden, dringen nicht durch. 1. Die auf eine Verletzung der § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 102 StPO i.V.m. § 337 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung von Beweismitteln wendet, die im Zusammenhang mit der polizeilichen Durchsuchung seines Fahrzeugs erlangt wurden, hat keinen Erfolg. Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Das vom Angeklagten ge l- tend gemachte Verwertungsverbot besteht nicht . Die Durchsuchung des Fah r- zeugs ohne vorherige richterliche Anordnung war nach hessischem Gefahre n- abwehrrecht zulässig , die aufgefundenen Bewei smittel waren gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 3 StR 406/15, NStZ - RR 2016, 176 zu §§ 22, 23 Nds. SOG ). a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die bundesgesetzl i- che Norm des § 36 Abs. 5 S tVO keine Ermächtigungsgrundlage für die Fah r- zeugdurchsuchung dar . § 36 Abs. 5 StVO berechtigt nur zu verkehrsbezogenen Maßnahmen, die der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienen, wie etwa zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers, des Zust ands der Au s- 12 13 14 15 - 10 - rüstung des Fahrzeugs oder dessen Beladung ( vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2012 31 Ss 27/12, StraFo 2012, 419, 420 f.; Mü ller/Römer, NStZ 2012, 543, 546 ; Janker/Hühnermann in : Burmann pp., Straße nverkehr s- recht, 24. Aufl., § 36 StVO Rn . 12; König in : Hentschel pp. , Straßenverkehr s- recht, 43. Aufl., § 36 StVO Rn. 24 mwN; differenzierend Nowrousian , Heiml i- ches Vorgehen und aktive Täuschung im Ermittlungsverfahren, 2015, S. 108 f.). Auf solche verkehrsbezogenen Umstände bezog sich die Fahrz eugdurchs u- chung aber gerade nicht, vielmehr diente sie allein dem Auffinden und der S i- cherstellung der im Fahrzeug vermuteten Betäubungsmittel. b) Die Fahrzeugdurchsuchung war indes nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG (i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HSOG bz w. § 40 Nr. 1 und 4 HSOG) g e- rechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung lagen in formeller und materieller Hinsicht alle Voraussetzungen der gefahrenabwehrrechtlichen Ermächtigung s- grundlage vor. Einer vorherigen richterlichen Anordnung bedurfte es nach di e- sen Vorschriften nicht. aa) Nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HSOG können die Polizeibehörden Sache n durchsuchen, die von einer Person mitge führt we rd en , hinsichtlich der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Gegenstände mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Gleiches gilt nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 HSOG , wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der zu durchsuchenden Sache eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf. Sichergestellt werden können Sachen nach hessischem Gefahrenabweh r- recht etwa , um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (§ 40 Nr. 1 HSOG) oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur B e- gehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll en (§ 40 Nr. 4 HSOG). Danach gestatten die gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften insbesondere auch die Suche nach illegalen Betäubungsmitteln 16 17 - 11 - (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 3 S tR 406/15, NStZ - RR 2016, 176 zu den insoweit nahezu gleichla utenden §§ 22, 23, 26 Nds . SOG; Pewestorf /Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizei - und Ordnungsrecht, S. 320 Rn. 215). Die wegen Art. 13 GG strengeren Voraussetzungen für die Durchs u- chung von Wohnungen (vgl. §§ 38, 39 HSOG) gelten für eine Fahrzeugdurc h- such ung nicht. bb) Die Maßnahme diente sowohl der Beweisgewinnung als auch der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, hier dem Inverkehrgelangen einer großen Menge von gefährlichen Betäubungsmitteln . Den Beamten der Autobahnpolizei Wiesbaden war von den Krimina lbeamten aus Frankfurt am Main mitgeteilt worden, dass sie das Fahrzeug wegen "professionell verbauten Rauschgift s " überprüfen sollten; zudem hatte während der Kontrolle der angeforderte Spü r- hund angeschlagen. Damit lagen aus Sicht der handelnden Polizeibe amten ta t- sächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte in seinem Fahrzeug (verbotene) Gegenstände im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG (i.V.m. § 40 Nrn. 1 und 4 HSOG) mit sich führte, von denen eine Gefahr au s- ging. Die Durchsuchung des vo m Angeklagten mitgeführten Fahrzeugs war für die Zweckerreichung, hier die Sicherstellung der im Fahrzeug befindlichen B e- täubungsmittel, auch unabdingbar. c) Der polizeirechtlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht nicht en t- gegen, dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugdurchsuchung bereits ein Anfangsve r- dacht einer Straft at gegen den Angeklagten vorlag, der auch ein Vorgehen nach §§ 102, 105 StPO er möglich t hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 3 StR 406/15 , NStZ - RR 2016, 176; kritisch Mosbacher , JuS 2016, 706, 708) . 18 19 - 12 - aa) Nach den Feststellungen beabsichtigte die Polizei nicht nur, die B e- täubungsmittel zwecks Gefahrenabwehr aus dem Verkehr zu ziehen, sondern verfolgte daneben auch das Ziel der Beweissicherung in einem potentiellen Strafverfahren ge gen den Angeklagten und dessen Hintermann . Damit handelte es sich bei der Fahrzeugdurchsuchung um eine sogenannte doppelfunktionale Maßnahme, bei der die Polizei mit jeweils selbständiger präventiver und repre s- siver Zielsetzung tätig wurde (vgl. hierzu Bay VGH, Beschluss vom 5. November 2009 10 C 09.2122 BayVb l 2010, 220 ; Schoch, JURA 2013, 1115, 1116 ff.; Ehrenberg/Frohne, Kriminalistik 2003, 737 ; Götz, Allgemeines Polizei - und Ordnungsrecht, 15. Aufl., S. 209 Rn. 15; vgl. auch Bertram, Die Verwendung prä ventivpolizeilicher Erkenntnisse im Strafverfahren, 2009, S. 209 f. ; Rieger, Die Abgrenzung doppelfunktionaler Maßnahmen der Polizei, 1994, S. 5 f.). Von doppelfunktionalen Maßnahmen abzugrenzen sind polizeiliche Maßnahmen, die nur deswege n auch präventiven Charakter besitzen, weil durch die Strafverfolgung ein entsprechender unselbständige r Nebeneffekt erzielt wird, etwa dass der Betroffene durch Festnahme an der Fortsetzung seiner strafbaren Handlung faktisch gehindert wird . In einem so l- c schon nach seiner alleinigen Zwecksetzung ausschließlich strafprozessualer Natur (vgl. Denninger/Rachor, Handbuch des Po lizeirechts, 5. Aufl., S. 1252 Rn. 30; Götz aaO S. 209 f . ). So liegt der Fall hier nicht, da die Durchsuchung des Fahrzeugs auch den selbständigen präventiv - polizeilichen Zweck verfolgte , das Inverkehrbringen von Betäubungsmittel n in erheblichem Umfang in Deutschland zu verhindern . bb) Wie die Rechtmäßigkeit einer echte n doppelfunktionale n Maßna h- me der Polizei zu beurteilen ist und welche Konsequenzen sich daraus für das Strafverfahren ergeben, ist umstritten. 20 21 - 13 - (1) Nach einer Literatur meinung ist ein Rückgriff auf Normen des Gefa h- renabwehrrechts immer dann ausg eschlossen, wenn gegen den Betroffenen der Maßnahme gleichzeitig ein Anfangsverdacht einer Straftat be steht . Der a b- solute Vorrang strafprozessualer Vorschriften sei unabdingbar, weil ansonsten eine Umgehung der teilweise strengeren Voraussetzungen der Stra fprozes s- ordnung bzw. ein Kontrollverlust der Justiz drohe ( Gubitz, NStZ 2016, 128; Mü l- ler/Römer, NStZ 2012, 543, 547; KK - StPO/Schoreit, 6. Aufl., § 152 Rn. 18c). ( 2 ) In Anlehnung an die sogenannte Schwerpunkttheo rie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 6 B 25/01, NVwZ 2001, 1285, 1286; Urteil vom 3. Dezember 1974 I C 11.73, BVerwGE 47, 255, 264 f.; Bay VGH , Beschluss vom 5. November 2009 10 C 09.2122 BayVbl 2010, 220 ; weitere Nachweise in Schenke, NJW 2011, 2838, 2841 f. ), die für die Prüfung der Rechtswegz u- ständigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsba r- keit entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 6 B 25/01, NVwZ 2001, 1285, 1286 ), soll für die Beurteilung, ob ein e Maßnahme an E r- mächtigungsgrund lagen aus dem Gefahrenabwehrrecht oder aus der Strafpr o- zessordnung zu messen sei , entscheidend sein, wo der Schwerpunkt des pol i- zeilichen Eingreifens liegt (vgl. etwa Ehrenberg/Frohne, Kr iminalistik 2003, 737, 749 f. ). ( 3 ) Nach anderer Auffassung endet mit der Annahme eines konkreten Anfangsverdachts einer Straftat nicht die Möglichkeit der Polizei, auch nach Gefahrenabwehrrecht vorzugehen (LG Münster, Beschluss vom 1. September 2014 9 Qs 220 Js 66/14 41/14 , NStZ 2016, 126, 127; Nowrousian, Heiml i- che s Vorgehen und aktive Täuschung im Ermittlungsverfahren, 2015, S. 97 ff.; ders. , Kriminalistik 2013, 105 ff.; Tönsgerlemann, AW - Prax 2012, 168, 169 ). Vielmehr könnten nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zulässiger weise parallel betrieben werden (Kniesel, ZRP 22 23 24 - 14 - 1987, 377, 378 f.). Beide Aufgabenbereiche stünden gleichberechtigt neben - einander (vgl. Tönsgerlemann, AW - Prax 2012, 168, 169). Eine echte doppe l- funktionale Maßnahme sei schon dann rechtmäßig, wenn sie zur Ve rfolgung nur eines der beiden Zwecke rechtmäßig ist (vgl. Schwan, VerwArch 79 [ 1979 ] , 109, 129). Teilweise wird der Polizei ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie auf stra f- prozessualer oder polizeirechtlicher Grundlage tätig w ird (Bäcker, Kriminalpr ä- ventionsrech t, 2015, S. 358 f.). In Situationen, in denen sich die Notwendigkeit ergebe, sowohl zum Zweck der Gefahrenabwehr als auch zum Zweck der Strafverfolgung tätig zu werden, wie z.B. typischerweise bei Entführung, Ge i- selnahme oder Terrorla gen, ha be die Polizei im Einzelfall zu entscheiden, we l- cher Staatsaufgabe der Vorrang einzu räumen sei (Rudolphi, SK - St PO , 10. Aufb. Lfg. [1994], Vorbem. § 94 Rn. 12 ; Nowrousian, Kriminalistik 2013, 105, 106 f.). I m Zweifelsfall gelte vorrangig Gefahrenabwehrrecht ( Kniesel, Kri minalistik 1987, 316; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei - und Ordnungsrecht, 8. Aufl., S. 24 f. Rn. 12 ). Dies bringe den verfassungsrechtlichen Grundsatz zur Geltung, dass im Zweifel die Abwehr drohender Gefahren wichtiger sei als die Verfolgung schon begang ener Strafta ten, und komme in Richtlinien der Justizminister/ - senatoren und der Innenminister/ - senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwang e s durch P o- lizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts ( Anla ge A zur RiStBV , BAnz 2007, 7950 ) zum Ausdruck. Diese sehen in Abschnitt B. III vor, dass der Staatsanwalt allgemeine Weisungen erteilt , der Polizeibeamte die Ausführung übernimmt, beide einvernehmlich zusammenarbeiten, im Einzelfall abgewogen wird, ob Gefahrenabwe hr oder Strafverfolgung den Vorzug verdient und dass im Zweifel der Polizeibeamte entsche i det. cc) Nach Ansicht des Senats besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gef ahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordnung . 25 - 15 - Auch b ei Vorliegen eines Anfangsverdacht s einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist ein Rückgriff auf präventiv - polizeiliche Ermächtigungsgrundl a- gen rechtlich möglich. I nsbe sondere bei sogenannte n Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich n e- beneinander anwendbar. Im Einzelnen: (1) Das Gesetz kennt keinen Vorrang stra fprozessualer Vorschriften g e- genüber dem Gefahrenabwehrrecht. Gefahrenabwehr ist eine zentrale staatliche Aufgabe, die gegenüber der Strafverfolgung eigenständige Bedeutung hat und nicht hinter ihr zurücktritt ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367 , 380 und vom 8. März 1972 2 BvR 28/71, BVerfGE 32, 373, 380 ) . Vielmehr stehen Gefahrenabwehr und Straf verfolgung als staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 6 B 25/01, NVwZ 2001, 1285, 1286) . So spricht die gesetzgeberische Entscheidung in § 10 Abs. 3 ZollVG d a- für, dass die Anwendung der Regelungen zur Gefahrenabwehr auch bei Vorli e- gen eines strafprozessualen Anfangsverdachts weiterhin möglich ist (vgl. auch LG Münster , Beschluss vom 1. September 2014 9 Qs - 220 Js 66/14 41/14, NStZ 2016, 126, 127). § 10 Abs. 2, 3 ZollVG gestattet die Kontrolle und Durc h- suchung von Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, d ass vorschriftswidrig Waren eingeführt werden, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Aus solchen Anhaltspunkten kann sich gerade auch ein Anfang s- verdacht für strafbewehrte Verstöße etwa gegen das Waffengesetz, das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) oder das Betäubungsmittelgesetz erge ben; gleichwohl ist in § 1 Abs. 3 ZollVG gesetzlich vorgesehen, dass die 26 27 28 - 16 - dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnende zollamtliche Überwachung der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen und der gemei nschaftsrechtl i- chen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs dient (vgl. Erbs/Kohlhaas/H äberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 212. Erg.Lfg., ZollVG § 1 Rn. 7). Die Vorschrift richtet sich damit nicht nur gegen Störer, so n- dern typi Sie wäre sinnlos, würde der Anfangsverdacht strafbaren Handelns ihre regelmäßig gegebene Anwendung hindern (vgl. Nowrousian, Krimina listik 2013, 105, 106 f.). Auch die verfassungsrechtliche Kompetenzordnun g schließt den Zugriff auf Vorschriften der Landespolizeigesetze in der vorliegenden Konstellation nicht aus . Vielmehr sind die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des allgemeinen Polizei - und Ordnungsrechts grundsätzlich weder der konkurri e- renden G esetzgebung des Bundes zuzuordnen ( vgl. Maunz/Dü rig/Uhle, GG, 79 . EL, A rt. 70 Rn. 111 mwN) noch enthält d as Bundes recht Vorschrift en , die einen Ausschluss entsprechender Präventivmaßnahmen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nor mieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 6 B 25/01, NVwZ 2001, 1285, 1286) . Eine starre Verweisung auf die Strafprozessordnung würde es den G e- fahrenabwehrbehörden unmöglich machen , adäquat und flexibel auf neue, hä u- fig nicht vorhersehbare Gefahrenlagen zu reagier en. Die Grenzen zwischen präventivem Handeln und repressivem Vorgehen können fließend sein und sich je nach Sachlage kurzfristig und kaum vorhersehbar verändern. Relevant wird dies etwa bei Ermittlungen im Bereich des Terrorismus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 , 78 ff. bei Vorfeldstraftaten des kriminalpräventiven Strafrechts (etwa § 89a StGB), bei denen der Anfangsverdacht regelmäßig eng an der Schnittstelle zur Gefahre n- abwehr liegt (vgl. hierzu Bä cker, Kri minalpräventionsrecht, 2015, S. 358 f.). E i- 29 30 - 17 - ne Kombination von Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten ergibt sich typischerweise auch bei Geiselnahmen (vgl. Schäfer, GA 1986, 49, 56 f., w o- nach der Präventionsauftr a g z.B. bei Tötung des Geis elnehmers einen s o- gar strafverfolgungs verhindernden Vorrang gewinnen kann). Von den zuständ i- gen Polizeibehörden verlangt das Gesetz insbesondere in diesen Konstellati o- nen die Wahrnehmung beider staatlicher Aufgaben mit jeweils unterschiedlicher Ziel setzu ng. Schließlich lässt sich a uch dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO , § 163 Abs. 1 StPO) kein generelles Über - oder Unterordnungsverhältnis von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr entnehmen ( vgl. Bäcker, Kriminalpräve n- tions recht, 2015, S. 359 ; ander s Schoreit, DRiZ 1987, 401, 402) . Solange der repressive Zugriff zeitlich nur hinausgeschoben und nicht ganz oder teilweise unterlassen wird, ist Raum für kriminalstrategisches Vorgehen (vgl. etwa KK - StPO/Diemer, 7. Aufl., § 152 Rn. 6; Meyer - Goßner/Schmitt , StPO, 60. Aufl., § 152 Rn. 6; SK - StPO/Wesslau/Deiters , 5. Aufl., Vor § 151 ff. Rn. 19 ). ( 2 ) Die Gefahr der bewussten Umgehung strafprozessualer Vorausse t- zungen bzw. der Aushöhlung von Beschuldigtenrechten (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 105 Rn. 16 ; MüKo - StPO/ Hauschild , § 10 8 Rn. 7 ; Müller/Römer, NStZ 2012, 543, 547) wird erst bedeutsam, wenn es um die Verwertbarkeit der präventiv - polizeilich gewonnenen Erkenntnisse im Stra f- verfahren geht (dazu unten II.1.d) und rechtfertigt nicht die An nahme eines g e- setzlich nicht vorgesehenen Vorrangs des Strafprozess rechts vor dem Ge fa h- renabweh r recht. ( 3 ) Dieser Auffassung steht Rechtsprechung anderer Senate des Bu n- desgerichtshofs nicht entgegen. 31 32 33 - 18 - (a) D er Entscheidung des 1. Strafsenats zum Locks pitzeleinsatz (BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321 , 337 f. ) , wonach präventive Vorschriften in der dort vorliegenden Konstellation nicht anzuwenden waren, lag zugrunde, dass das Ziel des Einsatzes der Vertrauensperson als Locksp itzel von vornherein ausschließlich repressiver Natur war . Danach kann eine Behörde, die mit ihrem Handeln allein repressive Ziele verfolgt, ihre Ma ß- nahmen nicht auf Normen der Gefahrenabwehr stützen (so auch Nowrousian, Kriminalistik 2013, 105, 106 f.) . Z u einem allgemeinen Vorrang der Strafpr o- zessordnung gegenüber der Gefahrenabwehr bei echten doppelfunktionalen Maßnahmen verhält sich die Entscheidung nicht . (b) Ebensowenig ist in Entscheidungen des 4. und des 5. Strafsenats zu einer polizeirechtliche n Zollkontrolle bei der Durchsuchung von Gepäck eines Beschuldigten am Flughafen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 5 StR 32/11, StraFo 2011, 358, 359) bzw. eine r durch die Polizei vorgetäuschte n allgeme i- ne n Verkehrskontrolle, nachdem die Polizei zuvor Luft aus dem Reifen des Täterfahrzeugs gelassen hatte (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 4 StR 43 6 /09, NStZ 2010, 294) , ein Vorrang der Strafprozessordnung gege n- über dem Polizeirecht postuliert worden . Vielmehr sind jeweils nicht tragend die Rechtsgr undlage der Verwendung präventiv - polizeilich gewonnener Daten im Strafverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 5 StR 32/11, StraFo 2011, 358, 359) bzw. das Erfordernis der Aktenwahrheit unter dem G e- sichtspunkt der Darstellung eines unwahren Sachv erhalts in der Ermittlungsakte erörtert worden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 4 StR 43 6 /09, NStZ 2010, 294), wobei wohl auch der 4. Strafsenat davon ausgeht, dass bei einer legendierten Kontrolle sichergestellte Betäubungsmittel grundsätzlich zu B e- weiszwecken verwertbar sind. 34 35 - 19 - (c) Der 3. Strafsenat (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 3 StR 406/15, NStZ - RR 2016, 176; kritisch Mosbacher, JuS 2016, 706, 708 ) geht ausdrücklich von einem mögl ichen Nebeneinander von Strafprozessrecht und Gefahrena bwehrrecht aus . Besteht bei einer Verkehrskontrolle wegen wahrg e- nommenen Cannabisgeruchs der auf Tatsachen basierende Verdacht, dass sich in dem Fahrzeug oder bei den im Wagen befindlichen Personen Betä u- bungsmittel befinden, so ist die Durchsuchung gefahre nabwehrrechtlich zulä s- sig und die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind gemäß § 161 Abs. 2 StPO verwertbar. d) Die aufgrund der gefahrenabwehrrechtlich zulässigen Fahrzeugdurc h- suchung gewonnenen Erkenntnisse konnten im vorliegenden Fall nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten im Strafverfahren verwendet we r- den . aa) Die Vorschrift regelt die Verwendung von Daten im Strafverfahren, die durch andere nichtstrafprozessuale hoheitliche Maßnahmen erlangt wurden. § 161 Abs. 2 StPO (sowie weitere Verwendungsregelungen, vgl. § 477 Abs. i- 21. Dezember 2007 (B GBl. I S. 3198) in die Strafprozessordnung eingefügt. Der Bunde sgesetzgeber wollte damit unter anderem die verfassungsrechtlichen A n- forderungen an die Datenverwendung umsetzen . Er hat daher d- anderer insbesondere präventiv - polizeilicher Rechtsgrundlage erlangte r D a- ten als Beweismittel in Strafverfahren in § 161 Abs. 2 StPO gesetzlich geregelt (BT - Drucks . 16/5846 , S. 3, 64). G edankliche r Anknüpfungspunkt des § 161 Abs. 2 StPO ist die Idee des hypothetischen Ersatzeingriffs (BT - Drucks . 16/5 846 , S. 64) als generelle r Maßstab für die Verwendung von personenbez o- 36 37 38 - 20 - genen Informationen zu Zwecken des Strafverfahrens, die nicht auf strafpr o- zessualer Grundlage erlangt worden sind (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 161 Rn. 18b; HK - StPO /Zöll er, 5. Aufl., § 161 Rn. 31; BT - Drucks . 16/5846, S. 64). Mit Blick auf das Prinzip des hypothetischen Ersatzeingriffs hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen formellen Vorausse t- zungen gesetzlicher Ermächtigungs g rundlagen für eine Lösung n ach rein mat e- riell en Gesichtspunkten entschieden . Damit kommt es von auf präventiv - polizeilicher Rechtsgrundlage erlangte r Daten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO gerade nicht darauf an, ob die formelle n Anordnungsv o- raussetzungen nach der S trafprozessordnung , wie hier etwa das Vorliegen e i- ner richterlichen Durchsuchungsanordnung , gewahrt worden sind (vgl. SSW - StPO/Ziegler/Vordermayer, 2. Aufl., § 161 Rn. 27 ; HK - StPO/Zöller , 5. Aufl., § 161 Rn. 31 ). Vielmehr setzt d ie Datenver wendung nach § 1 61 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich nur voraus , dass die zu verwendenden Daten polizeirech t- lich rechtmäßig erhoben wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezem ber 2015 3 StR 406/15, NStZ - RR 2016, 176; Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 79 mwN; so wohl auch BGH, Beschluss vom 5. November 2013 5 StR 173/13; Mey er - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 161 Rn. 18b, c) , sie zur Aufklärung einer Straftat dienen, aufgrund derer eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dü r- fen , und dass die materiell - rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beweisgewinnung gemäß der St rafprozessordnung vorgelegen haben . Die mögliche Gefahr der Umgehung der engeren formellen Voraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsn orm hat der Gesetzgeber gesehen , aber ersichtlich hingenommen (vgl. BR - Drucks. 275/07, S. 148). bb ) Die se Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 S atz 1 StPO sind vorli e- gend gegeben. Die Erkenntnisse aus der Fahrzeugdurchsuchung dienten zur Aufklärung einer im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 7 StPO, 39 - 21 - aufgrund derer eine Durchsuchung nach der Strafprozessordnung ohne weit e- res hätte angeordnet werden dürfen. Dem steht nicht entgegen , dass die gefahrenabwehrrechtliche Durchs u- chung des Kraftfahrz eugs nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG ( i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HSOG bzw. § 40 Nr. 1 und 4 HSOG) anders als bei einer Durc h- suchung nach §§ 102, 105 StPO grundsätzlich auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig ist. Entscheidend ist, d ass ein Ermittlung s- richter bei hypothetischer Betrachtung einen entsprechenden richterlichen Durchsuchungsbeschluss auf strafprozessualer Grundlage zweifelsfrei erlassen hätte. E ine den Rückgriff auf hypothetische Erwägungen hindernde recht s- missbräu chliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafpr o- zessualen Eingriffsmaßnahme durch die Wahl der Maßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 89 f. mwN) ist hier nicht ersichtlich . Eine solche Umgehung läge etwa vor , wenn Gefahrenabwehrrecht zur Legitimierung einer in Wahrheit bezweckten Strafverfolgungsmaßnahme vorgeschoben wird, weil in Wirklichkeit keine Gefahrenabwehr bezweckt wird . Entsprechendes gilt, wenn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nur de s- halb gewä hlt wird, weil eine vergleichbare Maßnahme nach der Strafprozes s- ordnung nicht möglich wäre , z.B. weil die Annahme bestanden hätte, dass ein Ermittlungsrichter einen nach der St rafprozessordnung erforderlichen B e- schluss aus einem anderen Grund nicht erlasse n hätte. So verhielt es sich hier indes nicht: An einer jedenfalls auch präventiven Zwecksetzung der Maßnahme durch die Polizeibeamten besteht bei der Suche nach mitgeführten gefährlichen Gegenständen ( wie Betäubungsmittel, Waffen, Sprengstoff) kein Zw eifel (anders etwa, wenn die Durchsuchung ausschließlich 40 41 42 - 22 - h- - Händlers) . Aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht durfte die Polizei eingreifen, weil anderenfall s eine große Menge gefährlicher Betäubungsmittel in Umlauf zu gelangen drohte. Angesichts der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung und der Observation sowie des sich daraus erg e- benden Verdachts eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts hätte ein ric hterlicher Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten auch ohne we i- teres erwirkt werden können. Vom Einsatz strafprozessualer Maßnahmen wu r- de allein deshalb abgesehen, um die gegen den gesondert Verfolgten B . laufenden Ermittlungen nicht zu offen baren, wodurch dessen Ergreifung vere i- telt worden wäre. Eine staatliche Pflicht , gegenüber dem Angeklagten strafpr o- zessual tätig zu werden , und ihm gegenüber damit zwangsläufig sämtliche E r- mittlungsergebnisse zu offenbaren, bestand aus rechtlichen Gründen zu diesem Zeitpunkt nicht (vgl. dazu unten II.3. und 4. ) . 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen KOK Z . über die teilgeständige Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschuldi gtenvernehmung am 17. August 2015 wegen eines Verstoßes gegen § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu Unrecht verwertet. a) Nach den Feststellungen belehrte der Zeuge KOK Z . den Angeklag - ten als Beschuldigten , fahren in Frankfurt und die bereits seit . Die Revision ist der Auffassung, die Beschuldigtenbelehrung habe nicht den Anforderungen des § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprochen. Zu m einen hätte der Angeklagte auf das schon länger da u- ernde Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen 43 44 45 - 23 - ihn und den gesondert Verfolgten B . und die sich daraus ergebenden Verdachtsmomente hingewiesen werden müssen. Zum ander en müsse die B e- lehrung über den Tatvorwurf auch unvollständig gewesen sein, insbesondere hätte dem Angeklagten der Tatvorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eröffnet werden müssen. b) Ungeachtet einer etwaigen Unzulässigkeit der Rüge die Revision teilt den genauen Inhalt der Belehrung nicht mit und verschweigt im Übrigen, dass der Belehrung durch KOK Z . bereits eine Beschuldigtenbelehrung durch PK Mo . unmittelbar nach dem Auffinden des Kokains im Fahrzeug vorausge - gangen war hätte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. aa) Nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO ist dem Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung durch Beamte des Polizeidiens tes zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Grundsätzlich gelten für die Belehrung eines Beschu l- digten dieselben Regeln, gleichgültig ob er von einem Richter (§ 136 StPO), einem Staatsanwalt (§ 163a Abs. 3 Satz 2 StPO) oder von einem Polizeibea m- t en vernommen wird (§ 163a Abs. 4 StPO). Eine Ausnahme gilt nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO lediglich insoweit, als ein Polizeibeamter, anders als ein Richter oder Staatsanwalt, nicht verpflichtet ist, die möglichen Strafvorschriften zu nennen (vgl. BGH, Bes chluss vom 6. März 2012 1 StR 623/11, NStZ 2012, 581, 582; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 163a Rn. 4 ). Der Tatvo r- wurf muss dem Beschuldigten in groben Zügen so weit erläutert werden, dass er sich sachgerecht verteidigen kann, jedoch nicht so we it, dass die Aufklärung des Sachverhalts und damit die Effektivität der Strafverfolgung darunter leiden (KK - StPO /Diemer, 7. Aufl., § 136 Rn. 8; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 136 Rn. 6; SK - StPO /Rogall, 5. Aufl., § 136 Rn. 69 mwN.). So ist der Ver ne h- mende nicht verpflichtet, dem Beschuldigten alle bis dahin bereits bekannte n 46 47 - 24 - Tatu mstände mit zu teilen ; insbesondere hat der Vernehmende hinsichtlich der Ausgestaltung der Eröffnung im Einzelnen einen gewissen Beurteilungsspie l- raum (BGH, Beschluss vom 6. März 2012 1 StR 623/11, NStZ 2012, 581, 582; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO ; KK - StPO /Diemer , aaO ; SSW - StPO/Ziegler / Vordermayer, 2. Aufl., § 163a Rn. 25; MüKo - StPO /Schuhr, § 136 Rn. 21). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Tat und nicht die Beweismittel zu eröffnen sind sowie aus § 147 Abs. 2 StPO, wo nach Akte n- einsicht versagt werden kann, soweit dies den Untersuchungszweck gefährdet (vgl. SK - StPO /Rogall, 5. Aufl., § 136 Rn. 69 mwN ). bb) Nach diesen Maßstäben musste der Poli zeibeam te nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse aus der Telefonüberwachung und der Observation o f- fenbaren . Eine Belehrung über die Genese des Tatverdachts zu diesem frühen Zeitpunkt war vor dem Hintergrund der laufenden verdeckten Ermittlungsma ß- nahmen gege n den in Marokko befindlichen Hintermann B . aus ermitt - lungstaktischen Gründen nicht erforderlich. Fraglich ist jedoch, ob KOK Z . sollte er die Hintergründe der Fahr - zeugkontrolle überhaupt gekannt haben den ihm als Vernehmenden z u- stehen den Beurteilungsspielraum üb erschritten hätte , wenn er dem Beschuldi g- ten den Tatverdacht hinsichtlich der Einfuhr des sichergestellten Kokains ve r- schwiegen hätte . Zwar kann bei mehreren Taten die Vernehmung zunächst auf nur eine Tat beschränkt werden, sofe rn insoweit eine Trennung sachlich mö g- lich ist (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 136 Rn. 6; KK - StPO/Diemer, 7. Aufl., § 136 Rn. 8 ; aA Löwe - Rosenberg/Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136 Rn. 24 f. ). Ob das auch gilt, wenn zwei Betäubungsmittelstraftaten w ie Einfuhr und Handeltreiben tateinheitlich begangen werden, ist zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen. Der Senat muss ebenfalls nicht entscheiden, ob die möglicherweise unzulängliche Belehrung überhaupt das Aussage verhalten 48 49 - 25 - de s Beschuldigten beei nflusst h at und damit ein Verwertungsverbot begründen könnte ( vgl. B GH , Beschluss vom 6. März 2012 1 St R 623/11, NStZ 2012, 581, 582), zumal der noch mehrere Wochen vor Anklageerhebung umfassend über den Tatvorwurf unterrichtete Beschuldigte in der Haupt verhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat . Jedenfalls ist aus zuschließen , dass das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen Belehrungsvorschriften b e- ruht. Die knappe Einlassung des Beschuldigten gegenüber KOK Z . , es hande - le sich bei dem aufge fundenen Kokain um 6,5 k g, war für die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vie l- mehr hat sie ihre Übe rzeu gung von der Einfuhr und dem täterschaftlichen Ha n- deltreiben mit 8 k g Kokain aufgrund der Inhalte der Telefonüberwachung und der Observationsmaßnahmen sowie aufgrund der Sicherstellung der Betä u- bungsmittel gewonnen. 3. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beweisverwertung s- verbot ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das faire Verfahren . Auch Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens müssen mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 4 StR 436/09, NStZ 2010, 294; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 5 a; KK - StPO/Schädler/Jakobs, 7. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 35). E i- ne zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Die Revision greift die Verwertung von Beweismitteln ausschließlich mit der Begründung an, die Pol i- zeibeamten hätten gegen den Richtervorbeh alt gemäß § 105 StPO verstoßen und bei der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Belehrungspflichten verletzt . Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren werden damit nicht geltend gemacht. 50 51 - 26 - 4. I n der S ache merkt der Senat an: a) Das Ver halten der Ermittlungsbehörde, die in Frankfurt geführten Hi n- tergrundermittlungen gegen den Angeklagten zunächst nicht aktenkundig zu machen und damit dem Ermittlungsrichter in Limburg einen unvollständigen Sachverhalt zu unterbreiten, ist im Hinblick auf den Fair - trial - Grundsatz und das Gebot der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit nicht unbedenklich. Grundsätzlich muss sich aus den Akten ergeben, welche konkreten Ermit t- lungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und welchen Erfolg sie gehabt h a- ben. Zwa r besteht bei Gefäh rdung des Untersuchungszwecks unter anderem nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO die Möglichkeit, dem Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten insgesamt oder teilweise zu vers a- gen. Auch die Unterrichtung über die dur chgeführte Observation konnte aus diesem Grund bis zu zwölf Monate ohne richterliche Zustimmung zurückgestellt werden (vgl. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 StPO). Jedoch muss das im Vorverfahren tätige Gericht hier der Ermittlungsrichte r in Li m- burg den Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehen können, denn es muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren schon der bloße Anschein ve r- mieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten etwas verbergen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 2 BvR 2474/14, StV 2017, 361, 362 f.). Eine e t- waige Aktenunvollständigkeit hat die Staatsanwaltschaft als Herrin des Erm it t- lungsverfahrens zu vertreten. S ie hat für ein justizförmiges Verfahren auch durch ihre Ermittlungspersonen zu sorgen. Sie trägt die Grundverantwortung für die rechtlich einwandfreie Beschaffung der Beweismittel (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 2 BvR 2474/14, aaO). Das wiederum setzt wie hier g e- schehen eine umfassende und vollständige Information der ermittelnden Staatsanw altschaft durch die Polizei voraus. Zwar entscheidet die Polizei grundsätzlich in eigener Verantwortung, ob sie auf präventiver Grundlage tätig wird. Ob und in welcher Weise dabei angefallene Erkenntnisse als Beweismittel 52 53 - 27 - in das Strafverfahren eingeführt w erden, obliegt jedoch einzig der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die deshalb über etwaige Hintergründe von polizeil i- chen Ermittlungen bzw. präventiver Maßnahmen nicht im Unklaren gelassen werden darf. Nur dann ist ein faires rechtsstaatliches Verfahre n gewährleistet. b ) Welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß gegen die vorskizzie r- ten Maßstäbe erge be n würden , ist abhängig von den Umständen des Einze l- falls. Hier sind die Erkenntnisse der Kriminalpolizei Frankfurt am Main zu den Observations - un d Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen mehrere Wochen vor Anklageerhebung zur Akte gelangt und der Verteidigung unverzü g- lich durch die Staatsanwaltschaft übermittelt worden. D amit war dem Angekla g- ten die Möglichkeit eröffnet, sich in Kenntnis aller ihn belastenden Umstände durch rechtzeitige Benennung seiner Mittä ter und umfassende Aufdeckung der Tat gemäß § 31 BtMG die Stellung eines Kronzeugen zu verschaffen. Auch konnte die Strafkammer wie hier geschehen den Umstand, dass es sich um ein observiert es Betäubungsmittelgeschäft gehandelt hatte, bei ihr er Strafz u- messungsentscheidung berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24 . Januar 2017 2 StR 477/16). Die Verteidigungsrechte des Angeklagten in der Haup t- verhandlung waren damit in keiner Weise berüh rt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 4 StR 436/09, NStZ 2010, 294, sowie Müller/Römer, NStZ 2012, 543, 545). 54 55 - 28 - III. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 56
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