ECLI:DE:BGH:2018:191218U2STR247.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 247/18 vom 19 . Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 5 . Dezember 2018 i n der Sitzung a m 19 . Dezember 2018, an denen teilg e- nommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Meyberg , Dr. Grube , Schmidt , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung und bei d er Verkündung als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, J ustiz angestellte in der Verhandlu ng , Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Erfurt vom 1. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgeh o- ben, sow eit der Angeklagte T . S . freigesprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bildung bewaffneter Gru p- pen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten v erurteilt. Vom (tatmehrheitlich angeklagten) Vorwurf des versuchten Totschlags in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung hat es den Angeklagten aus tatsächl i- chen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staat s- anwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Gen e- ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Soweit für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft von Bedeutung hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen g e- troff en: 1. Der Mitangeklagte M . war mit einer Gruppe von Personen aus B . . aus ungeklärten Gründen in Konflikt geraten . Nachdem es zwischen ihm und dem zu dieser Gruppe gehörenden Zeugen Mu . bei einem Treffen am 7. Juli 2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung geko m- men war , wurde M . von Leuten aus B . oder den Dieben aus L . für den Fall angekündigt , dass er sich für das Vorgefal - lene nicht entschuldige. A us Angst begab er sich zu seinem Freund K . S . , dem Bruder des Angeklagten, nach E . , wobei er bereits eine mm mit sich führte. Nachdem die Gru p- pe um K . S . , also die im Raum E . lebe nden armenischen und aser - beidschanischen Staatsangehörigen, die mit diesem befreundet waren und ihn und den Mitangeklagten M . . Juli 2014 gegen 22 : 30 Uhr festgestellt hatte . Richtung E . fuhren, wurde telefonisch ein Treffen der Gruppen in der K . S . gehörenden Spielothek in E . verabredet . Dort versammelten sich ab ca. 1:00 Uhr des 13. Juli 2014 . darunter der Angeklagte, nachdem K . S . veranlasst hatte, dass Mitarbeiter und Gäste diese verließen. Sie wollten der Gruppe aus B . aus einer Position der Stärke entgegentreten und bereiteten si ch auf deren Erscheinen vor, in dem man die in der Spielhalle installierten Kameras abdeckt e oder wegdreht e , so dass sie die Geschehnisse in der Spielhalle nicht aufzeichnen konnten, und 2 3 - 5 - sich bewaffnete oder Waffen griffbereit legte. So war auch der Angeklagte im Besitz einer Waffe mit dem Kaliber 6,35 mm oder 9x17 mm. Ab 1 : 22 Uhr erschienen der Geschädigte Z . zusammen mit weiteren . in der Spielhalle, in der es alsbald zu einer Aus - einan derse tzung kam und sich eine Menschentraube bildete. Um 1 : 27 : 10 Uhr waren alle in der Spielhalle befindlichen Personen Teil dieser Menschentraube . Innerhalb der Traube entstand ein Gerangel . Gegen 1 : 28 Uhr wurden von nicht mehr identifizierbaren Personen mindestens vier Schüsse auf und in R ichtung des Z . abgegeben, worauf die anwesenden Personen schlagartig zurückwichen. Z . rannte zusammen mit einem unbe - kannte n Begleiter um 1:28:07 Uhr aus der Spielhalle, um über den Parkplatz und eine zu diesem führende Ausfahrrampe aus dem ansonsten umzäunten Gelände zu fliehen. Der Mitangeklagte M . eilte ihnen unmittelbar nach, gab elf Schüsse in Richtung der beiden Fliehenden ab, einen davon um 1:28:10 Uhr aus einer Entfernung von wenigen Metern gezielt auf den Rücken des Gesch ä- di gten Z . , und nahm dabei dessen Tod zumindest billi gend in Kauf. Um 1:28:19 Uhr rannte M . zurück, lud seine Waffe nach und eilte ab 1:28:21 Uhr wieder den fliehenden Personen nach, wobei sich nicht feststellen ließ, ob er noch weitere Schü sse abgab. Der G eschädigte wurde von insgesamt mindestens fünf Schüssen getroffen und lebensgefährlich verletzt; ein Projektil des Kalibers 9x17 mm wurde bei der Notoperation in seinem Bauchraum g e- funden. 4 5 - 6 - Während M . die fliehenden Personen verfolg te, eilten weitere Mit - . Uhr einen Schuss aus einer Luftdruckpistole in Richtung der Auffahrrampe ab. Nahezu zeitgleich im Zeitraum zwischen 1:28:14 Uhr und 1:28:16 Uhr schoss der Ang e- klag te zweimal von der offenen Eingangstüre nach draußen. Zur selben Zeit hielt sich der Vater des Angeklagten im Bereich der Au f- fahrtrampe auf und wurde versehentlich durch einen Schuss verletzt, der von der . Uhr telefonierte der Angeklagte mit seinem Bruder und brachte zum Ausdruck, dass er glaube, den Vater g e- tro f fen und verletzt zu haben. Im Innenraum und im Außenbereich der Spielha l- le wurden später 19 nicht aus der Waffe des Mitangeklagten M . stamme n- de Munit ionsteile aufgefunden, darunter im Umfeld des Bewegungsbereichs des Angeklagten wie auch im Außenbereich der Rampe Patronenhülsen der Kaliber 6,35 mm und Patronenhülsen 9x17 mm. 2. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht , ob der Angekl agte gezielt auf die flüchtenden Personen zielte, ob er diese überhaupt noch erke n- nen konnte und verletzen wollte oder sogar ihren Tod billigend in Kauf nahm. Nach den Videoaufzeichnungen lasse sich , so die Strafkammer, eine Schus s- richtung nicht sicher fes tstellen. Es sei nicht wahrscheinlich und nur Spekulat i- Nach dem Zweifelssatz könne zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlo s- sen werden, dass er nur Warnschüsse in den Himmel abgegeb en habe. Ang e- sichts der Hemmschwelle, die vor der Tötung eines Menschen bestehe, sei im Zweifel zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er darauf vertraut habe, niemanden zu töten oder zu verletzen. 6 7 - 7 - Dem Angeklagten könnten auch weder die im Innen - no ch die vom Mi t- angeklagten M . im Außenbereich der Spielhalle auf Z . abgegebenen Schüsse nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Es könne nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er g e- zielte Sch üsse auf den Geschädigten Z . mitbekommen und diese gebilligt habe. 8 - 8 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Teilfreispruch bereits den an ein freisprechendes U r- teil zu stellenden Mindestan forderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 2 StR 50/01) deshalb nicht genügt, weil der Anklag e- vorwurf in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird. Denn die von der Staatsa n- waltschaft beanstandete Beweiswürdigung hält sachlic h - rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatric hters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/ 16, NStZ - RR 2017, 183 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurtei lung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung w i- dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder g e- sicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entsche i- dung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich 9 10 - 9 - ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur is oliert gewe r- tet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verur teilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denkno t- wendig ausschließende Gewissheit, sondern es g enügt ein nach der Lebense r- fahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht au f- kommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 5 StR 358/03 mwN; vom 14. September 2017 4 StR 45/17). Dabei ist es weder im Hinblick au f den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkr e- ten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 2 StR 27/16, Rn. 26 , zit. nach juris mwN). 2. Gemessen daran begegnet d ie Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Sie ist insbesondere widersprüchlich und lü ckenhaft, zudem fehlt es an einer Gesamtschau der Indizien und Beweismittel. a ) Dies gilt zunächst , soweit das Landgericht eine Schussrichtung nicht sicher fest zustellen vermochte , weil nicht auszuschließen sei , der Angeklagte habe seiner Einlassung entsprechend nur Warnschüsse in den Himmel abg e- geben schossen . aa ) Diese Würdigung ist m it den getroffenen Feststellungen ohne weitere Erörterung nicht widerspruchsfrei zu vereinbaren. Danach hat der Angeklagte zwei Schüsse mit jeweils ausges treckte m Arm abgegeben ; der Arm wurde nach dem ersten Sch u ss ge senkt und sodann wieder gehoben . Die s ist , wie die 11 12 13 - 10 - Strafkammer feststellt , a uf der Aufzeichnung einer oberhalb des Angeklagten angebrachten Videokam era deutlich zu sehen . Unerörtert bleibt, in welche Ric h- tung der deutlich erkennbare ausgestreckte Arm zeigte, ob der Angekl agte in eine andere Richtung als der des ausgestreckten Arms geschossen haben könnte, oder welche Rückschlüsse aus dem Senken und Heben des ausg e- streckten Armes nach dem ersten Schuss zu ziehen sind . Vielmehr schließt sich das Landgericht den für überzeuge nd erachteten Darlegungen des Sac h- verständigen an, wonach die Schussabgabe deutlich zu er kennen und nicht auszuschließen sei, der Angeklagte habe in die Richtung der eigenen Leute geschossen. D ie hierzu an anderer Stelle vorgenommene Bewertung, es sei nich e- , steht im Widerspruch zur Feststellung, dass der Vater des A n- geklagten, der zu diesem Zeitpunkt in der Fluchtrichtung des Geschädigten Z . und seines Begleiters stan d, verse - hentlich von den eigenen Leuten getroffen wurde. b b ) D ie Würdigung des Telefonats zwischen dem Angeklagten und se i- nem Bruder um 1:37 Uhr des Tattages leidet an einem Erörterungsmangel. Die Strafkammer ist der Einlassung des Angeklagten nicht g efolgt , er habe in di e- sem Telefonat die Schuld für die Verletzungen des Vaters lediglich deswegen auf sich genommen, um Racheak te seines Bruders zu verhindern . Sie erörtert dann aber nicht, ob die vom Ange klagten geäußerte Befürchtung, den Vater getroffen zu haben, eine andere als die nach dem Wortsinn naheliegende B e- deutung haben kann, wonach der Angeklagte selbst von einem Schuss auf die in Richtung des Vaters stehende Personengruppe ausging und es deshalb mi n- destens für möglich hielt, durch einen seiner Schüsse jemand en getroffen zu haben. Der von der Strafkammer gezogene Schluss auf den Vor satz, wonach nicht ausgeschlossen sei , der Angeklagte habe auf einen guten Aus gang ve r- traut, ist zudem ohne Aussagegehalt für den objektiven Tathergang. 14 - 11 - cc) Zudem u nterstellt d as Landgericht bei der Würdigung des Telefonats zugunsten des Angeklagten eine Hypothese (Schüsse in den Himmel), die es anhand der Feststellungen zum Telefonat aber gerade zu überprüfen gilt. Dies lässt auch besorgen, dass das Landgericht den Anwendungsbereich des Zwe i- - , sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Bewei s- würdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. N o- vember 2014 1 StR 327/14 Rn. 44, NStZ - RR 2015, 83, 85 mwN ; vom 27. Juni 2001 3 StR 136/01, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). dd ) Schließlich fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 2 StR 353/ 86; BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 327/14, NStZ - RR 2015, 83, 85). Das Landgericht hätte in den Blick nehmen müssen, dass im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Ei n- lassung an die Erge bnisse der Beweisaufnahme auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein kann, der im Ra h- men der Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 3 StR 580/00 , BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) und dass nach Widerlegung eines Teils der Angaben des Angeklagten die weiteren vom Angeklagten vorgetragenen Umstände als kr i- 15 16 - 12 - tisch zu betra chten sind ( vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 5 StR 65/09, NStZ - RR 2009, 29 0 Rn. 15). In die erforderliche umfassende Beweiswürdigung wären auch weitere vom Landgericht festgestellte Indizien einzubeziehen g e- wesen, etwa die dem Tatgeschehen vorangehende Konfliktlage, die Vorbere i- tungen auf ein bewaffnetes und nach Möglichkeit nic ht überwachtes Zusa m- mentreffen und das Auffinden von Patronenhülsen im Bereich der Ausfahrt s- rampe. b) Auch soweit das Landgericht eine Zurechnung der auf den Geschädi g- ten Z . abgegebenen Schüsse verneint, erweist sich die Beweiswürdigung als lüc kenhaft. D ie Annahme, es l- len, dass der Angeklagte die vom Mitangeklagten M . auf den Geschädigten Z . in der Spielhalle abgegebenen Schüsse mitbekommen hat , hätte ange - sichts der hierzu im Widers pruch stehenden Feststellung , alle Anwesenden se i- en Teil der Menschenmenge gewesen und auf das Geschehen dort konzentriert gewesen , näherer Erörterung bedurft. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angek lagten spreche n- den Um stände . In diese Gesamtwürdigung wäre auch die den Schüssen v o- rausgehenden Verabredung und Vorbereitung des Aufeinandertreffens mit der . Wahrnehm barkeit der Schüsse sowie der zeitliche Ab lauf einzub e- ziehen gewe sen , aus dem sich ergibt, dass auch noch nach Schussabgabe durch den Angeklagten die Flucht und die Fluchtrichtung des Geschädigten und seines Begleiters erkennbar war. Soweit das Landgericht darauf abstellt, es sei nicht festzustellen, dass der Angekl s- sen, inwieweit allein die festgestellte Schussabgabe eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB eröffnete. Da die Urteilsgründe zudem darauf ab stellen , ob der 17 18 - 13 - Geschädigten mitbekom men hat , ist zu besorgen, dass das Landgericht überzogene Anforderungen an einen Tatnac h- weis gestellt hat. Für eine strafbare Tatbeteiligung des Angeklagten kann au s- reichend sein, dass er Schüsse in Richtung des Geschädigten oder der flüc h- . Gefähr - lichkeit eines solchen Schusswaffengebrauchs könnte ein bedingter Tötungs - oder zumindest Verletzungsvorsatz des Mitangeklagten M . nicht fernliegen (vgl. MünchKomm - StGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 24 f. mwN), welchen der Angeklagte erkannt und als Mittäter oder Gehilfe unterstützt haben könnte. c ) Da sich die Beweiswürdigung schon aus den vorstehend genannten Gründen als rechtsfehlerhaft erweist, kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Landgerichts zur e- ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Die Urteil s- gründe lassen jedenfalls besorgen, das Landgericht könnte der Hemmschelle a ls vorsatz kritischem Indiz angesichts der neueren Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs eine zu große Bedeutung beigemessen haben ( vgl. BGH, Urte i- le vom 22. März 2012 4 StR 558/11, aaO und vom 5. Dezember 2017 1 StR 416/17 Rn. 19 jeweils mwN). 19 - 14 - 3. D as Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Bewei s- würdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be - und entlaste n- den Indizien den Angeklagten auch wegen dessen Schusswaffengebrauch als Täter, Mittäter oder Gehilfe verurteilt hätte. Franke Zeng Meyberg RiBGH Schmidt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Grube Franke 20
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