ECLI:DE:BGH:2018:191218B2STR247.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 247/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. Zu 1 : wegen versuchten Totschlags u.a. Zu 2 : wegen Bildung bewaffneter Gruppen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge neralbun desanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen , da d ie Nachprüfun g des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung en keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben hat . Je der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel s und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen no t- wendige n Auslagen zu tragen. Ergänzen d bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten die Verwertung der durch die Polizei sichergestellten Videoaufzeichnungen beanstanden, sind nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) , we il es d em Senat auf d er Grundlage des insoweit unvollständigen Revisionsvortrags nicht möglich ist , die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfah rens im Hinblick auf die behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. 1. G emäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss jeder Beschwerdeführer im Ra h- men einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tats a- chen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche - 3 - Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und zum Bestan d- teil der Revisionsbegründung zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. August 2018 - 2 StR 131/18, Rn. 8; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ - RR 2014, 318, 319; Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011, jeweils mwN; vgl. auch LR - StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; SSW - StPO/ Sättele, 4 . Aufl., § 244 Rn. 249; KK - StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 224). Diese A n- forderungen gelten auch dann, wenn, wie hier, ein Beschwerdeführer rügt, das G e- richt habe zu Unrecht das Vorliegen eines Verwertungsverbotes für ein Beweismittel verneint , das auf Grund einer D urchsuchung erlangt wurde ( vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18 , Rn. 16; vom 8. August 2018 - 2 StR 131/18, Rn. 9). Zwar kann das Revisionsgericht die für das Vorliegen eines Verwertungsve r- botes in tatsächlicher Hinsi cht entscheidungserheblichen Fragen gegebenenfalls im Wege des Freibeweises überprüfen; dies kann jedoch wie auch sonst bei behaupt e- ten Verletzungen von Verfahrensvorschriften nur auf der Grundlage eines entspr e- chenden zulässigen Revisionsvortrags erfolgen (BGH, Urteil vom 27. Septem ber 2018 - 4 StR 135/18, Rn. 16 mwN ). Wird das Beweisverwertungsverbot darauf g e- stützt, dass das Beweismittel in rechtswidriger Weise ohne ermittlungsrichterliche Anordnung erlangt worden sei , wird also die Rechtmäßigkeit der Be weisgewinnung konkret in Zweifel gezo gen, sind nicht nur die in der Hauptverhandlung hierzu gestel l- ten Anträge und Beschlüsse vollständig und zutreffend mitzuteilen, sondern es ist regelmäßig auch die Verdachts - und Beweislage, die im Zeitpunkt der beansta ndeten Beweisgewinnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitz u- teilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17, Rn. 17; Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, aaO). Denn e rst auf dieser Grundlage kann das Revis i- onsgeri cht das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots umfassend beur teilen. Dies erfordert zunächst , die Rechtmäßig keit der Beweismittelgewinnung zu prüfen , ob also eine richterliche Anordnung der Ermittlungsmaßnahme entbehrlich gewesen sein könnte, weil eine r ichterliche Anordnung nicht eingeholt werden konnte, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wurde, etwa weil der Verlust der Bewei s- mittel drohte ( § 105 Abs. 1 StPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2005 5 StR - 4 - 200/05, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuc hung 6 ). War die Beweis ge winnung rechtswidrig, ist sodann zu prüfen, ob hieraus im konkreten Fall ein Beweis ver we r- tungsverbot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, NStZ 2011, 103, 104; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140 /14 ). 2. Diesen Anforderungen genügen die Revisionen nicht. Sie teilen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, schon den für die Ve r- fahrensbeanstandung bedeutsamen Gang der Hauptverhandlung unvoll ständig mit; die Revision des Angeklagten M . beschränkt sich überdies auf die Mitteilung von Verfahrenstatsachen aus der Hauptverhandlung. Weitergehende Ausführungen zur beanstandeten Beweisgewinnung waren hier auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich die mitgeteilten Anträ ge und Beschlüsse zu Umständen der Beweisgewi n- nung verhalten. Grundlage für die umfassende Überprüfung durch das Revisionsg e- richt können nicht allein die in Anträgen behaupteten oder vom Tatrichter für bede u- tend erachtenden Verfahrenstatsachen sein, maßgeb lich ist vielmehr das gesamte tatsächliche Geschehen im Zusammenhang mit der Beweisgewinnung und verwer - tung. Dies gilt zumal, wenn, wie hier, die Revision auch geltend macht, die Stra f- kammer hätte den in Verwertungswidersprüchen behaupteten Tatsachen ein er - 5 - rechtswidrigen Beweisgewinnung jedenfalls freibeweislich näher nachgehen müssen und deshalb unklar bleibt, welches tatsächliche Geschehen der Prüfung des Bewei s- verwertungsverbots vom Revisionsgericht zugrunde zu legen ist. Franke Zeng Meyberg RiBG H Schmidt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Grube Franke
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