BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248/05 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 31. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch rechtskr344ftigen Beschluss vom 31. August 2005 die Revision des Verurteilten als unbegr374ndet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte durch Schreiben vom 2. November 2008 "Beschwerde" einge-legt, weil das Landgericht erbrachte Bew344hrungsauflagen einbezogener Vor-strafen nicht gem344337 247247 56 f Abs. 3, 58 Abs. 2 StGB angerechnet habe. 1 Das Anliegen des Verurteilten ist nicht als - unstatthafte - Beschwerde oder erneute Revision zu werten, sondern als Gegenvorstellung. Diese war zu-r374ckzuweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, die rechtskr344ftige und zutreffende Entscheidung vom 31. August 2005 in Frage zu stellen. 2 Den im Rahmen der Sachr374ge allein ma337geblichen Urteilsgr374nden las-sen sich keine Leistungen des Verurteilten auf Bew344hrungsauflagen entneh-men. Eine diesbez374gliche - erforderliche - Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO) ist nicht erhoben worden. 3 - 3 - Es ist dem Verurteilten unbenommen, sein Anliegen im Gnadenwege geltend zu machen. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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