BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 248/07 vom 19. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-ber 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Dezember 2006 werden verworfen. Die Angeklagte tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels; die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der An-geklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und r374gt die Verletzung sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-folg. 1 I. Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: 2 Am 28. Juli 2003 brachte eine Freundin der Angeklagten in Kamerun das sp344tere Tatopfer B. zur Welt. Im Januar 2005 nahm die Angeklagte im Ein- 3 - 4 - verst344ndnis mit ihrer Freundin das M344dchen mit nach Deutschland und gab es dort als ihre Tochter aus. Im Oktober/November 2005 kam es zu einer ersten Verletzung von B. . Bei einer oder mehreren Gelegenheiten kam das M344d-chen mit kochendem Wasser oder einer chemisch aggressiven Substanz in Kontakt und zog sich Verbr374hungen oder Ver344tzungen an der Haut zu. Eine angemessene medizinische Behandlung lie337 die Angeklagte dem Kind nicht zukommen. Etwa Mitte November 2005 kam es zu einem oder mehreren 334ber-griffen der Angeklagten auf B. . Durch Schleudern gegen eine scharfkantige Struktur brachte die Angeklagte B. drei Striemen im R374ckenbereich bei. Ein anderes Mal wirkte die Angeklagte bei einer oder mehreren Gelegenheiten auf B. mit einem Gegenstand, etwa einem Stock, ein und verursachte hier-durch am R374cken mittig links zwei (weitere) parallel zueinander verlaufende Streifen. Des Weiteren brachte sie dem Kind im gleichen Zeitfenster unter An-wendung scharfer oder halbscharfer Gewalt kleinfl344chige kreuz- bzw. schlitz-f366rmige Verletzungen im Gesichtsbereich bei und wirkte ferner an der Stirn der-gestalt auf das Kind ein, dass dabei ein ca. zweimal 3 cm gro337es H344matom entstand, das sich im weiteren Verlauf in Form einer blassvioletten, unscharf ger344nderten Verf344rbung zeigte. In allen F344llen wusste und wollte die Angeklag-te, dass B. in Folge ihres Tuns Schmerzen erlitt. Um den 19./20. November 2005 erkrankte B. an einer von Fieber begleiteten Lungenentz374ndung. Ei-ne Behandlung der Krankheit wurde in der Folge nicht eingeleitet. In der Zeit zwischen Montag, dem 21. November 2005 und 4.00 Uhr fr374h des 22. November 2005 kam es auf Grund zuvor gefassten T366tungsentschlusses in der Wohnung der Angeklagten zu folgendem Tatgeschehen, wobei weder der exakte jeweilige Tatzeitpunkt innerhalb des oben angegebenen Zeitfensters, noch die exakte Reihenfolge aller Einzelakte bestimmt werden konnte: Die An-geklagte wandte Minuten bis Stunden vor Eintritt des Todes des Kindes unter Einsatz 374berm344337ig hohen Kraftaufwandes stumpfe oder halbscharfe Gewalt - 5 - gegen den Sch344del von B. an und schleuderte das Kind mit dem Kopf gegen einen festen Gegenstand. Hierbei wusste sie, dass ihr Tun m366glicherweise t366d-liche Folgen f374r das M344dchen haben k366nne und nahm dies zumindest billigend auch in Kauf. Infolge der Gewalteinwirkung kam es auf der dem Ansto337punkt gegen374berliegende Seite des Kopfes des Kindes zu einem sog. indirekten Sch344delbruch, der - wenngleich als solcher nicht t366dlich - unmittelbar zum Ein-tritt von Bewusstlosigkeit f374hrte. Zeitnah hierzu, nicht ausschlie337bar erst nach dem Eintreten der Bewusstlosigkeit, verdrehte die Angeklagte den linken Arm des Kindes mit der Folge eines Spiralbruches. Des Weiteren - wiederum nicht ausschlie337bar erst nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit - schnitt bzw. "stanz-te" sie im Bereich der H344nde und F374337e des M344dchens mit Hilfe zweier zuvor beschaffter Werkzeuge, einer (kleinen) Haushaltsschere sowie einer Nagel-schere, eine Mehrzahl halbwegs eckig geformter (kleinfl344chiger) Hautst374cke aus. Betroffen waren insbesondere die - von der Gro337zehe aus betrachtet - ers-ten drei Zehen des rechten Fu337es, an rechter und linker Hand jeweils die Han-dinnenseiten und an der rechten Hand zus344tzlich der Handr374cken sowie der Zeigefinger. Ferner biss die Angeklagte das M344dchen jeweils einmal in den lin-ken und rechten Arm, in die linke Kniebeuge, in die rechte Brust sowie mittig in den R374ckenbereich; an den betroffenen Stellen zeichneten sich in der Folge ringf366rmig-violette, mit dem Gebiss der Angeklagten korrespondierende H344ma-tome ab. Schlie337lich brachte sie dem unter Umst344nden bereits bewusstlosen M344dchen unter Anwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt (ein weiteres Mal) kreuz- sowie schlitzf366rmige Verletzungen im Unterkieferbereich bei und wirkte auf den Sch344del mit stumpfer oder halbscharfer - "oberfl344chlich schlei-fender" - Gewalt ein, so dass dort unter Verlust eines Teils des Kopfhaares eine kreisf366rmig ausgestaltete, scharfrandig begrenzte ca. 1 qcm gro337e Sch374rfung entstand. Zeitnah zur Beibringung der Wunden an H344nden, F374337en und Gesicht entkleidete die Angeklagte B. und verbrachte das an den voranstehend - 6 - benannten K366rperteilen blutende Kind ins Badezimmer und legte oder setzte es dort in die Badewanne. Mit dem Ziel, hierdurch den Tod des Kindes nun sicher herbeizuf374hren, belie337 die Angeklagte daraufhin Teile des K366rpers, insbesonde-re die (weiterhin blutenden) F374337e und H344nde des M344dchens sowie zumindest zeitweise auch Mund oder Nase 374ber einen l344ngeren Zeitraum von einer halben bis maximal zwei Stunden hinweg in der Badewanne unter Wasser. Infolge des hierdurch bedingten Aussetzens der Blutgerinnung verlor B. im weiteren Ver-lauf in erheblichem Umfange (mindestens einen halben Liter) Blut und atmete 374berdies zeitweise Wasser ein. Zugleich bildete sich an den Fingern und Zehen des Kindes eine sog. Waschhaut, zuletzt dar374ber hinaus vor dem Mund ein Schaumpilz aus wei337em Sekret. Schlie337lich verstarb das Kind zeitnah an den Folgen akuter Blutarmut. Anschlie337end nahm die Angeklagte verschiedene Verschleierungshandlungen vor. II. Das Landgericht ist der 334berzeugung, dass nur die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, als T344terin in Betracht komme. 4 Das Landgericht hat T366tungsvorsatz bejaht, das Vorliegen von Mord-merkmalen aber verneint. Das Mordmerkmal Grausamkeit wurde abgelehnt, da nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass B. im Zeitpunkt "des todesurs344ch-lichen Geschehens" bereits bewusstlos gewesen sei. Auch Heimt374cke oder sonst ein niedriger Beweggrund seien nicht nachzuweisen. 5 III. Die Revision der Angeklagten ist unbegr374ndet. Einer Er366rterung bedarf allein die R374ge, mit der ein Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend gemacht wird. 6 - 7 - 1. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung ihrer Mutter und ihrer Schwester beantragt u.a. zum Beweise daf374r, dass sie am 21. November 2005 ohne B. von ihrer Schwester um 17.00 Uhr in der N344he des G. Bahnhofs abgeholt worden, mit Mutter und Schwester bis ca. 20.30 Uhr zusammengewesen und von der Schwester bis ca. 21.00 Uhr zum Bahnhof begleitet worden und anschlie337end nach Hause gefahren sei. 7 Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 mit folgender Begr374ndung zur374ckgewiesen: "Der Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen A. S. und S. A. vom 08.09.2006 wird zur374ckgewiesen, da die in das Wissen der Zeuginnen gestellte Beweistatsache - sollten diese nunmehr inso-weit tats344chlich zur Aussage bereit sein - f374r die Entscheidung aus tats344chli-chen Gr374nden ohne Bedeutung ist. Ob die Angeklagte sich am 21. November 2005 vom sp344ten Nachmittag an bis l344ngstens 22.32 Uhr - so wie in das Wissen der Zeuginnen gestellt - nicht in der Wohnung in L. , sondern in Bi. bzw. auf dem Weg zwischen den beiden Ortschaften befunden hat, kann die Entscheidung nicht beeinflussen, selbst wenn die Zeuginnen die Beweisbe-hauptung best344tigen sollten. Der Todeszeitpunkt des Tatopfers ist lediglich in-soweit einzugrenzen, als er vor 5.03 Uhr des 22. November 2005 (Eintreffen der Rettungssanit344ter) angenommen werden muss. Angesichts des Ergebnis-ses des rechtsmedizinischen Sachverst344ndigengutachtens - insbesondere der Sch344delbruchverletzung und des Ausblutungsvorgangs - k366nnen die todesur-s344chlichen Verletzungen dem Opfer auch innerhalb des Zeitraums 21. November 05, 22.32 Uhr und 22. November 05, 5.03 Uhr beigebracht wor-den sein. Das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung kann mithin - weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten - zu zwingenden Schlussfolge-rungen f374hren 205". 8 - 8 - 2. Aus tats344chlichen Gr374nden bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusam-menhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen k366nnten, weil sie nur m366gliche, nicht zwingende Schl374sse zulassen und das Gericht den m366gli-chen Schluss nicht ziehen will. Das Gericht beurteilt das auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses. Es darf aber die Beweisw374rdigung nicht in der Weise vorwegnehmen, dass es die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache mit der Begr374ndung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen oder erkl344rt, auch wenn der Zeuge die Behauptung best344tige, m374sse dies nicht richtig sein. Im Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegr374ndung nicht in Widerspruch setzen, insbesondere die Urteilsgr374nde nicht auf das Gegenteil der unter Be-weis gestellten Tatsache st374tzen (vgl. u.a. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22). 9 Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht versto337en. Es hat die T344-terschaft der Angeklagten auch damit begr374ndet, dass diese - insoweit glaub-haft - bei fr374heren Vernehmungen angegeben hat, jedenfalls ab dem Nachmit-tag des 21. November 2005 mit B. allein gewesen zu sein und die Woh-nung nicht verlassen zu haben (UA S. 47/48). Diese Feststellung widerspricht der als bedeutungslos angesehenen Beweisbehauptung, die Angeklagte habe B. am 21. November 2005 von ca. 17.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr alleine gelassen. 10 Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache zur Begr374ndung des Schuldspruchs zum Nachteil der An-geklagte herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als be-deutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgewichen ist, 11 - 9 - hat sie 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. u.a. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.). Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nach den Urteilsausf374hrungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschlie337en, dass der Tat-richter, wenn er von einer Abwesenheit der Angeklagten in dem behaupteten Zeitraum ausgegangen w344re, Zweifel an deren T344terschaft gehabt h344tte. Den Urteilsgr374nden lassen sich keinerlei Anhaltspunkte f374r die T344terschaft einer an-deren Person entnehmen. Vielmehr liegen ganz erhebliche Indizien f374r die T344-terschaft der Angeklagten vor. Das Opfer weist f374nf eindeutig von der Angeklag-ten stammende Bisswunden auf. An den Kleidungsst374cken der Angeklagten befinden sich die DNS des Kindes enthaltende Blutspuren. Alle Erkl344rungsver-suche der Angeklagten wurden widerlegt, insbesondere konnten behauptete "Sturzverletzungen" des Opfers mit Hilfe von Sachverst344ndigen sicher ausge-schlossen werden. 12 Danach war f374r die Strafkammer der Umstand, dass die Angeklagte m366glicherweise vor der T366tung des Kindes einige Stunden abwesend war, er-sichtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht hat den Beweisantrag daher im 334b-rigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgr374nden - rechtsfehlerfrei wegen tats344chlicher Bedeutungslosigkeit zur374ckgewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 184/07). 13 IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler zu Guns-ten der Angeklagten auf. 14 - 10 - 1. Die Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Mordlust lagen nicht na-he, so dass sachlich-rechtlich eine Er366rterung in den Urteilsgr374nden nicht gebo-ten war. 15 2. Auch die Verneinung des Mordmerkmals Grausamkeit weist keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass B. schon durch die erste Gewaltanwendung gegen ihren Kopf bewusstlos war; denn es konnte - sachverst344ndig beraten - die Reihenfolge der Verletzungshandlungen nicht sicher feststellen. Es hat daher nach dem Zweifelssatz angenommen, dass die zur Bewusstlosigkeit von B. f374hrende Verletzung gleich zu Beginn der Verletzungshandlungen erfolgte und das Kind deshalb keine starken Schmerzen versp374rt hat. Da die Angeklagte aber von Anfang an T366tungsvor-satz hatte (UA S. 20) und B. bereits beim ersten T366tungsakt der Angeklagten bewusstlos wurde, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Angeklagte B. nicht grausam t366ten wollte; denn B. konnte we-gen ihrer Bewusstlosigkeit keine Schmerzen empfinden. Es liegt auch auf der Hand und bedurfte deshalb keiner ausdr374cklichen Er366rterung in den Urteils-gr374nden, dass die Angeklagte die Bewusstlosigkeit des Kindes bemerkte, so dass auch ein versuchter Mord (Merkmal Grausamkeit) nicht in Betracht kommt. 16 3. Das Landgericht hat die Verneinung des Mordmerkmals "sonst aus niedrigen Beweggr374nden" nicht n344her begr374ndet und auch nicht ausdr374cklich er366rtert, dass ein Mord aus niedrigen Beweggr374nden auch dann vorliegen kann, wenn der T344ter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund f374r eine T366tung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (vgl. BGHSt 47, 128 ff.). Eine diesbez374gliche Er366rterung dr344ngte sich nach den getroffenen Feststellun-gen jedoch nicht auf, da keine Anhaltspunkte daf374r gegeben sind, dass die An-geklagte mit einer derartigen Motivation handelte. 17 - 11 - 4. Die knappe Verneinung eines besonders schweren Falles des Tot-schlags (247 212 Abs. 2 StGB) erfolgte im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Denn das Landgericht hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht gen374gt, wenn die Tatumst344nde den Mordmerkmalen nur nahe kommen, sondern es m374ssen zu-s344tzliche schulderh366hende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden des T344ters ebenso schwer wiegt wie das eines M366rders (vgl. u.a. BGHR StGB 247 212 Abs. 2 Umst344nde, schulderh366hende 1). Solche sind hier nicht festgestellt. 18 VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Rothfu337 Roggenbuck Appl
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