BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248/09 vom 23. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Gen374gt - wie hier - die ausdr374ckliche Feststellung der rechtsstaatswidri-gen Verfahrensverz366gerung zur Kompensation nicht, hat das Gericht festzustel-len, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH-GS-BGHSt 52, 124 f. Rdn. 56). Es empfiehlt sich, die-sen Zeitraum nicht als Bruchteil der verh344ngten Strafe anzugeben, sondern ent-sprechend 247 39 StGB zu bemessen. Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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