BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248/10 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hanau vom 10. Februar 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 F344llen und der sexuellen N366ti-gung in zwei F344llen schuldig ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 17 F344llen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in 13 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen zwei F344llen der sexuellen N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1 Aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen sexu-ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den F344llen B. 7 bis 19 der Urteils-gr374nde. 2 - 3 - Der Senat schlie337t aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafaus-spruch ausgewirkt hat. Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht die Verwirk-lichung von zwei Tatbest344nden angelastet und ist jeweils zu Einzelstrafen ge-langt, die sich nahe an der unteren Grenze des Strafrahmens nach 247 176 Abs. 1 StGB a.F. bewegen. 3 Auch die Gesamtstrafenbildung begegnet trotz lediglich formelhafter Be-gr374ndung mit Blick auf die Gesamtheit der Tatfolgen bei den Opfern letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. 4 Rissing-van Saan RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Appl Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Krehl Eschelbach
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