BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248 /1 4 vom 30 . Ju l i 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Ju l i 2014 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird e ingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: D as Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 w e- gen gefährlicher Körperverlet zung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung angeordnet . Mit seiner Revision hat er die Verletzung mater i- ellen Rechts gerügt. Der Angeklagte ist am 22. Juli 201 4 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, B eschluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil auch dessen Kostenentscheidung ist dami t gege n- standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ( BGH, B eschluss vom 5. August 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs . 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 5 7 . Aufl., § 206a R d n. 8). Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 1 StR 388/08, NStZ RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten ke i- ne Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die 1 2 3 - 3 - notwendigen Auslagen d es Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung w e- gen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht ( BGH, Beschluss vom 23. August 2012 4 StR 252/12, NStZ - RR 2012, 359); in der Bes chlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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