BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 249/06 vom 2. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 2006, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als Vorsitzende und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 19. Januar 2006 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung kinderporno-graphischer Schriften in drei F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in elf F344llen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-einheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn vom Vorwurf weiterer Taten freigesprochen und die Einziehung eines Personal Computers angeordnet. Die auf die Sachr374ge gest374tzte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, ist unbegr374ndet. 1 1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachr374ge allein gegen die Entscheidung des Landgerichts, eine Ma337regel gem344337 247 63 (in Verbindung mit 247 21) StGB oder gem344337 247 66 StGB nicht anzuordnen. 2 - 4 - a) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten voll schuldf344hig gewesen. Die Ausf374hrungen des (verlesenen) Gutach-tens eines Sachverst344ndigen sind in den Urteilsgr374nden wie folgt wiedergege-ben: 3 "Zwar k366nne die homosexuelle Pr344ferenz mit adoleszentophilen Neigun-gen des Angeklagten im Gegensatz zur sogenannten reifen Homosexualit344t als Triebabweichung qualifiziert und damit dem Merkmalsbereich der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden. Jedoch sei auf Grund der vom Angeklagten selbst durchgef374hrten Analyse seiner Handlungs- und Vorge-hensweise davon auszugehen, dass der Angeklagte die volle Einsicht in seine Handlungen gehabt habe. Die erforderliche Einschr344nkung der Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen sei daher auszu-schlie337en" (UA S. 41). 4 Diesen als "in sich schl374ssig und nachvollziehbar" bezeichneten Ausf374h-rungen hat sich das Landgericht ohne n344here Er366rterung angeschlossen (UA S. 41). 5 Der Revision ist zuzugeben, dass die Formulierung, der Angeklagte habe "die volle Einsicht" gehabt, und " daher " sei eine Einschr344nkung seiner Steue-rungsf344higkeit ausgeschlossen, missverst344ndlich und unzutreffend ist. Zwi-schen Einschr344nkungen der Einsichts- und Steuerungsf344higkeit ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von 247 20 StGB ergibt, zu unterscheiden. Auf eine Min-derung der F344higkeit, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln (247 20 StGB), kann es nur ankommen, wenn eine solche Einsicht gegeben ist (vgl. BGHSt 49, 347, 356 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 232 f.; BGHR StGB 247 63 Schuld-unf344higkeit 1, 3; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 20 Rdn. 44 m.w.N.). Umge-kehrt kann daher aus dem Umstand, dass die Einsichtsf344higkeit des T344ters von 6 - 5 - der vorliegenden psychischen St366rung nicht beeintr344chtigt ist, nicht darauf ge-schlossen werden, auch sein Hemmungsverm366gen sei in vollem Umfang gege-ben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich hier aber hinreichend deutlich, dass der Tatrichter dies im Ergebnis nicht verkannt und dass er in letztlich zutreffender Weise auf eine Einschr344nkung der Steuerungs-f344higkeit abgestellt hat. Der Angeklagte hatte sich, wie sich aus den Urteilsfest-stellungen ergibt, zu den Anklagevorw374rfen umfangreich eingelassen; er hatte die Taten weitgehend gestanden und seine Motivlage sowie Einzelheiten der Tatbegehung geschildert. Hieraus und aus den Aussagen der Gesch344digten ergeben sich ersichtlich keinerlei Anhaltspunkte f374r die Annahme, die Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit des Angeklagten k366nne bei Begehung der Taten ein-geschr344nkt gewesen sein. Auch gegen374ber dem Sachverst344ndigen hatte sich der Angeklagte zu den Tatvorw374rfen eingelassen. Hinzu kam, dass der Sach-verst344ndige den Angeklagten bereits in einem fr374heren Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 1997 untersucht und ein Gutachten 374ber seine Schuldf344higkeit erstattet hatte. Das Landgericht selbst hat trotz der fehlerhaften Formulierung seine Beurteilung im Anschluss an den Sachverst344n-digen auf die "vom Angeklagten selbst durchgef374hrte Analyse seiner Hand-lungs- und Vorgehensweise" gest374tzt (UA S. 41). 7 Im Ergebnis wird daher die Annahme voller Schuldf344higkeit von den Ur-teilsfeststellungen getragen. Damit fehlte es bereits an der Eingangsvorausset-zung f374r die Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 63 StGB. 8 b) Auch die Ablehnung der Anordnung einer Ma337regel nach 247 66 StGB ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat im Hinblick auf die Pers366nlichkeitsentwicklung des Angeklagten und den Verlauf 9 - 6 - seiner Kriminalit344tsentwicklung einen "Umschwung" in pr344genden Pers366nlich-keitsmerkmalen sowie wichtige Indizien gegen die Annahme einer Hangt344ter-schaft im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt (UA S. 51) und daher das Vorliegen eines Hangs verneint. Die Revision zeigt Rechtsfehler dieser tat-richterlichen Beurteilung nicht auf. Auch ein Vorbehalt der Anordnung gem344337 247 66 a StGB kam danach nicht in Betracht (vgl. BGHSt 50, 188, 194 f.; BGH NJW 2005, 3155, 3156 f.). 2. Auch die Pr374fung der Strafzumessung auf Grund der Sachr374ge hat keine Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 10 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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