BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 249/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahms-weise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Anwendung des 247 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverst344ndi-gen 374ber den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (247 246a Satz 1 und Satz 2 StPO). Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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