BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 249/13 vom 2. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2013 wird als unbegründet ver - worfen, da die Nachprüfun g des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen den Ausführungen des Generalbundesan walts in seiner Antragsschrift vom 24. Mai 2013 ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den vertypten Strafmild e- rungsgrund des § 27 StGB bei seiner Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falls bedacht und neben der vom Angeklagten geleisteten Aufklä rungshilfe in die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung miteinbezogen hat. Im Hinblick auf die hohe Wirkstoffmenge des transportierten Kokains schließt der Senat indes aus, dass das Gericht unter Berücksichtigung dieses weiteren Strafmilderungsgrundes, al lein oder zusammen mit den anderen Milderungsgründen, zur Annahme eines minderschw e- ren Falls gelangt wäre und eine niedrige re Freiheitsstrafe verhängt hätte. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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