BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 249/15 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 15. Oktober 2015 g e- mäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schwerin vom 29. Dezember 2014 im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit davon der Nichtrevident Gr . betroffen ist, aufgehoben; jedoch bleiben die zugehör i- gen Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidu ng, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S . wegen unerlau b- ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubun gsmitteln i n nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Ang e- klagten Sc . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfre iheitsstrafe von drei Ja h- 1 - 3 - ren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von 14.453 Euro bei dem Angeklagten Sc . angeordnet und ausgesprochen: "Die im Verfahren sichergestellten und unter Asservaten - Nummern 2924/14 und 2915/14 aufgeli s- teten Gegenstände werden eingezogen". Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, auch soweit diese den Nichtrev i- denten Gr . betrifft. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Einziehungs anordnung hat demgegenüber keinen Bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen eingezogene Gegenstände so gen au angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den U m- fang der Einziehung besteht. Die hier vom Landgericht vorg e- nommene Bezugnahme auf die Asservatenverzeichnisse der Staatsanwaltschaft Schwerin Nr. 2924/14 und 2 9 15 /14 (beide vor Bl. 1 d.A. Bd. I) genügt dafür nicht (vgl. BGH, StraFo 2008, 302; Fischer, StGB, 62. Aufl. § 74 Rn. 21a, jeweils m.w.Nachw.). Eine eigene Sachentscheidung des Senats über die Einziehung gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt mangels entsprechender Fe ststellu n- gen nicht in Betracht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche der in den Asservatenverzeichni s- sen aufgelisteten Gegenstände überhaupt der Einziehung unte r- liegen. Insofern bedarf es auch keiner Aufhebung von Festste llu n- gen." 2 - 4 - Dem tritt der Senat bei. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 3
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