BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 250/08 vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der Angeklagte war vom Landgericht Mainz mit Urteil vom 21. Mai 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, hiervon in einem Fall unter Mitf374hrens einer Schusswaffe sowie sonstiger Gegenst344nde, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Senat hatte dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Au337erdem hatte er das Urteil im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der 1 - 3 - Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die neue Strafkammer hat den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskr344fti-gen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer einen unzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des ersten Urteils zugrunde gelegt hat. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch die Feststellungen zur Person und zur Frage einer erheblichen Beeintr344chtigung der Steuerungs-f344higkeit nach 247 21 StGB in Rechtskraft erwachsen sind und hat die entspre-chenden Feststellungen des aufgehobenen Urteils w366rtlich in seine Urteilsgr374n-de 374bernommen. Dies ist rechtsfehlerhaft. 2 Durch die Entscheidung des Senates vom 4. Oktober 2007 sind alle Feststellungen aufgehoben worden und damit nicht mehr existent, die sich aus-schlie337lich auf den Strafausspruch beziehen. Dazu geh366rt neben der Strafzu-messung im engeren Sinne mit den Feststellungen zur Person auch die Be-stimmung des richtigen Strafrahmens, insbesondere das Vorliegen von Straf-rahmenverschiebungen etwa nach 247247 21, 49 StGB (vgl. BGHR StPO 247 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18). Zu den pers366nlichen Verh344ltnissen und dem Werde-gang des Angeklagten sowie zu den Voraussetzungen und der Anwendbarkeit des 247 21 StGB h344tte das Landgericht daher ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsgem344337er Weise eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgr374nden mitteilen m374ssen (vgl. BGHSt 24, 274; BGHR StPO 247 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 16). 3 - 4 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf der rechtsfehler-haften Annahme des Umfangs der Teilrechtskraft und der dadurch verk374rzten Pr374fung der Straffrage beruht. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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