BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 250/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Durch die rechtlich bedenkliche Annahme einer nat374rlichen Handlungs-einheit bei dem Angeklagten W. ist dieser nicht beschwert. Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy