BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 250/11 vom 7. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass die in Lettland erlitt ene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die ve r- hängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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