BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betrugs zu 2.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 25. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2006, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgr374nde wegen Be-trugs zu einer Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht - Sch366ffengericht - Limburg an der Lahn zur374ckverwiesen. 3. Auf die im Fall 1 der Urteilsgr374nde gegen den Angeklagten S. verh344ngte Freiheitsstrafe ist die in der Dominikani-schen Republik erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 3:1 an-zurechnen. 4. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. 5. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit- - 3 - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 6. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Hinsichtlich des vom Landgericht gegen den Angeklagten S. als Fall 2 der Urteilsgr374nde abgeurteilten Sachverhalts bestand, wie der General-bundesanwalt zutreffend dargelegt hat, das Verfahrenshindernis fehlender ge-richtlicher Zust344ndigkeit, das vom Senat gem344337 247 6 StPO von Amts wegen zu ber374cksichtigen ist (BGHR StPO 247 4 Verbindung 9, 12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00; Senatsbeschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01). Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 war unwirksam, weil die Verbindung auch die sachliche Zust344n-digkeit betraf und daher von dem gemeinschaftlichen oberen Gericht h344tte vor-genommen werden m374ssen (247 4 Abs. 2 StPO). Die Sache ist insoweit daher bei dem Amtsgericht - Sch366ffengericht - Limburg an der Lahn rechtsh344ngig geblie-ben, das das Hauptverfahren er366ffnet hat; an dieses ist sie in entsprechender Anwendung des 247 355 StPO zur374ckzuverweisen (BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2000 - 1 StR 609/99). 1 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils gegen den Angeklagten S. einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die vom Landgericht nur in den Urteilsgr374nden dargelegte, im 334brigen rechtsfehler-freie Anordnung der Anrechnung von in der Dominikanischen Republik erlittener 2 - 4 - Auslieferungshaft im Verh344ltnis 3:1 gem344337 247 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB war zur Klarstellung in die Entscheidungsformel aufzunehmen. 3. Auch hinsichtlich des Angeklagten E. h344lt der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue im Fall 1 der Urteilsgr374nde im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. 3 Die Beweisw374rdigung, auf welche das Landgericht seine Annahme ge-st374tzt hat, der Angeklagte habe den Hauptt344ter W. in dessen Entschluss be-st344rkt, entgegen seiner Verm366gensbetreuungspflicht Geldanlagen mit Mitteln der Fa. F. bei dem (angeblichen) Investmentunternehmen des Angeklagten S. vorzunehmen, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts sind m366glich und nahe liegend; zwingend m374ssen sie nicht sein. 4 Zum Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht ausdr374cklich nur fest-gestellt, dieser habe es f374r m366glich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass der Hauptt344ter W. seine Verm366gensbetreuungspflicht verletze (UA S. 3, 17, 94/95), er habe aber ebenso wie W. "damit (gerechnet), dass das angelegte Kapital wieder zu F. zur374ckkommen werde" (UA S. 110, 125). Damit ist jeden-falls nur der Vorsatz eines Gef344hrdungs schadens festgestellt. 5 Soweit die Feststellungen des Landgerichts einen ausdr374cklichen Hin-weis auf das Vorstellungsbild des Hauptt344ters W. und des Angeklagten E. als dessen Gehilfen hinsichtlich des der Fa. F. entstandenen Verm366gensnach-teils vermissen lassen, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Zu-sammenhang der Feststellungen, dass der Vorsatz beider Beteiligten (auch) den Eintritt einer konkreten Verm366gensgef344hrdung umfasste. Anders als in dem dem Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, zur Ver366ffentlichung in BGHSt 51, 100 bestimmt - zugrunde liegenden Fall lag hier auch, entgegen den 6 - 5 - missverst344ndlichen Formulierungen des Landgerichts, nicht nur der bedingte Vorsatz eines Gef344hrdungsschadens vor; vielmehr war nach den Feststellun-gen ersichtlich direkter Vorsatz gegeben. Dies liegt im Hinblick darauf auf der Hand, dass die beiden gesch344ftserfahrenen Beteiligten entgegen ausdr374ckli-chen internen Anweisungen der Fa. F. Anlagegesch344fte bei einem ihnen g344nz-lich unbekannten amerikanischen (angeblichen) Investment-Unternehmen in H366he von f374nf Millionen Euro t344tigten und hierbei Renditehoffnungen von 20-40 % f374r einen Anlagezeitraum von f374nf Tagen hegten. Es war daher f374r den Hauptt344ter W. ebenso wie f374r den Angeklagten offensichtlich, dass es sich um eine Hochrisiko-Anlage mit erheblicher, nahe liegender Verlustgefahr handelte. Daher kommt es hier trotz der l374ckenhaften und unklaren Ausf374hrungen des Landgerichts im Ergebnis auf den vom Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - entschiedenen Rechtssatz nicht an, wonach ein nur bedingter Vorsatz eines Gef344hrdungsschadens f374r die Strafbarkeit nach 247 266 Abs. 1 StGB nicht ausreicht. 4. Dagegen h344lt der Strafausspruch gegen den Angeklagten E. der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 a) Das Landgericht hat einen Fall des 247 266 Abs. 2 i.V.m. 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen, weil ein Verm366gensverlust gro337en Ausma337es verur-sacht worden sei (UA S. 125). Hierbei hat es 374bersehen, dass der Gehilfenvor-satz des Angeklagten sich nach den Feststellungen nur auf einen Gef344hr-dungsschaden bezog (vgl. oben 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs reicht eine blo337e Gef344hrdung aber f374r einen "Verlust" im Sinne von 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht aus (BGHSt 48, 354, 356 ff.; BGH NStZ 2002, 547, vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 263 Rdn. 122 m.w.N.). 8 - 6 - b) Im 334brigen hat das Landgericht 374bersehen, dass bei dem Angeklagten das strafbegr374ndende pers366nliche Merkmal der Verm366gensbetreuungspflicht im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB nicht vorlag, so dass 247 28 Abs. 1 StGB Anwen-dung finden muss. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts entfiel hier eine doppelte Strafrahmenmilderung nicht schon deshalb, weil die Gehilfenstel-lung des Angeklagten allein auf dem Fehlen der Verm366gensbetreuungspflicht beruhte (vgl. BGHSt 26, 53, 55; 41, 1 f.; Tr366ndle/Fischer aaO 247 266 Rdn. 80 m.w.N.). Das Landgericht hat vielmehr ausdr374cklich und insoweit rechtsfehler-frei festgestellt, der Angeklagte habe W. "psychische Beihilfe" durch Best344rkung des Tatentschlusses geleistet (UA S. 123). F374r eine der Sache nach mitt344ter-schaftliche Stellung des Angeklagten ergeben sich aus den Feststellungen kei-ne Anhaltspunkte. 9 334ber die Strafe f374r den Angeklagten E. ist daher neu zu entscheiden. 10 Bode Otten Fischer Roggenbuck Appl
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