BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/08 vom 26. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Trier vom 20. September 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und vors344tzlicher K366rperverletzung sowie der vors344tzlichen K366rperverletzung schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Die Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden offensichtlich un-begr374ndet. Auch die Sachr374ge ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, f374hrt aber zur Klarstellung des Schuldspruchs. Da der Angeklagte zur Bedrohung der Nebenkl344gerin zur Erzwingung der sexuellen Handlungen einen m366glicherweise ungeladenen Revolver eingesetzt und daher, wie das Landge-richt zutreffend gesehen hat, den Tatbestand des 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB ver-wirklicht hat, war diese Tat im Schuldspruch als " schwere Vergewaltigung" zu bezeichnen (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 177 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.). 1 - 3 - Der Senat hat den Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt in der Sache beantragt, entsprechend klargestellt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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