BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 21. Oktober 2008 wird a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen; b) das Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Anordnung 374ber den Verfall von Wertersatz entf344llt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen, weil die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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