BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 251/02 vom14. August 2002in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a. - 2 -1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB strafbefreienderRücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setztnicht voraus, daß der Täter, der die Vollendung der Tat erfolg-reich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglich-keiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" ge-wählt hat.2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob der beabsich-tigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und obgegebenenfalls an dieser festgehalten wird.Gründe: Der Senat hat über folgenden vom Landgericht festgestellten Sachver-halt zu entscheiden:Der Angeklagte öffnete in Selbsttötungsabsicht zwei Gashähne in seinerim Erdgeschoß eines 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung. Hierbeidachte er nicht daran, daß durch sein Handeln möglicherweise andere Haus-bewohner zu Schaden kommen könnten. Nach dem Öffnen der Gashähne wur-de dem Angeklagten bewußt, daß es durch das ausströmende Gas zu einerExplosion kommen könnte und daß hierdurch andere Hausbewohner verletztoder getötet werden könnten. Dies nahm er zunächst billigend in Kauf. KurzeZeit später änderte er insoweit seine Willensrichtung. Er rief über die Notruf- - 3 -nummer zunächst die Feuerwehr, unmittelbar darauf die Polizei an, nannte sei-nen Namen und seine Anschrift und forderte die genannten Stellen auf,sogleich für eine Rettung der Hausbewohner zu sorgen, da er nicht wollte, daßdiese durch eine - vom Angeklagten als möglich erkannte - Gasexplosion zuSchaden kämen. Seinen Entschluß, sich selbst durch Gasvergiftung zu töten,gab er nicht auf; der Aufforderung, das Gas abzudrehen, kam er daher nichtnach. Nach Beendigung des zweiten Telefongesprächs wurde der Angeklagtebewußtlos; wenige Minuten später traf die Feuerwehr ein, evakuierte etwa 50Personen und drehte den Gashahn zu. Ob das Gasgemisch in der Wohnungdes Angeklagten schon explosionsfähig war, konnte nicht festgestellt werden.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - durch aktives Tun be-gangenen - Versuchs des Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in Tateinheitmit Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt; einenstrafbefreienden Rücktritt hat es mit der Begründung abgelehnt, die Bemühun-gen des Angeklagten seien nicht ausreichend gewesen.2. Der Senat neigt der Ansicht zu, daß der Angeklagte von dem - durchUnterlassen begangenen - Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGBstrafbefreiend zurückgetreten ist. Da das auf Rettung des bedrohten Rechts-guts abzielende Handeln des Angeklagten, der eine als möglich erkannteVollendung der Tat jedenfalls nicht mehr billigte, für die Verhinderung derVollendung kausal war, kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an,ob dem Angeklagten schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Rettung zurVerfügung gestanden hätten; die Anforderungen an ein "ernsthaftes Bemühen"im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gelten für diesen Fall nicht.a) Entsprechend hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Juli 1981 -2 StR 357/81 (NStZ 1981, 388), 7. November 1985 - 2 StR 521/84 (NJW 1985, - 4 -813), 26. März 1997 - 2 StR 650/96 (NStZ-RR 1997, 233, 234) und 3. Februar1999 - 2 StR 540/98 (NStZ 1999, 299) entschieden; ebenso der 5. Strafsenat inden Beschlüssen vom 28. November 1998 - 5 StR 176/98 (BGHSt 44, 204,207) und vom 9. Dezember 1998 - 5 StR 584/98 (NStZ 1999, 128).Der 1. Strafsenat hat im Urteil vom 27. April 1982 - 1 StR 873/81 (BGHSt31, 46, 49) entschieden, der Täter dürfe sich nicht mit Maßnahmen begnügen,die, wie er erkennt, (möglicherweise) unzureichend sind, wenn ihm bessereVerhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er müsse solche Möglich-keiten ausschöpfen und dürfe dem Zufall keinen Raum bieten. Wenn der Erfolgohne Zutun des Täters abgewendet werde (also ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben ist), "(ändere) sich dadurch nichts" (BGHSt 31, 46, 49). Ähnlichhaben der 3. Strafsenat (BGH bei Dallinger MDR 1972, 751) sowie der 4.Strafsenat entschieden (Beschl. vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96; vom25. Februar 1997 - 4 StR 49/97 [NStZ-RR 1997, 193, 194]), wobei aber jeweilsoffen bleibt, ob die auf BGHSt 31, 46, 49 Bezug nehmenden Ausführungen ei-nen Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB betreffen (vgl. auch Urteilvom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 [NJW 1986, 1001, 1002]).Der 1. Strafsenat selbst hat im Urteil vom 15. Mai 1990 - 1 StR 146/90(NJW 1990, 3219) unter Bezugnahme auf BGHSt 31, 46 angeführt, im Fall derUrsächlichkeit der Verhinderungsbemühungen sei der Rücktritt nicht dadurchausgeschlossen, daß der Täter zur Rettung mehr als geschehen hätte tun kön-nen (so auch der 4. Strafsenat in der Entscheidung StV 1981, 396, 397).b) In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. die Überblicke bei Eser inSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 59; Tröndle/Fischer, StGB50. Aufl. § 24 Rdn. 32 ff.; Roxin in Festschrift für H.J. Hirsch, 1999, S. 327 ff.;Kolster, Die Qualität der Rücktrittsbemühungen des Täters beim beendeten - 5 -Versuch, 1993, S. 74 ff.). Die Entscheidung BGHSt 31, 46, 49 ist in der Litera-tur dahin verstanden worden, daß auch bei kausaler Erfolgsverhinderung"bestmögliche" Bemühungen des Täters erforderlich seien (vgl. Puppe NStZ1984, 488, 490; Rudolphi NStZ 1989, 508); die Autoren, die diese Ansicht ver-treten (vgl. insbesondere Herzberg NJW 1989, 867; Jakobs, Strafrecht Allge-meiner Teil, 2. Aufl., 26. Abschn. Rdn. 21; 29. Abschn. Rdn. 119; ders. ZStW104 [1992], 89; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl.§ 27 Rdn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., § 15Rdn. 89 ff.; alle m.w.N.), berufen sich in der Regel auf die EntscheidungenBGH (bei Dallinger) MDR 1972, 751 f. und BGHSt 31, 46, 49.c) Der Senat will - im Anschluß an die in der Literatur verbreitete Ge-genansicht (vgl. etwa Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 59;Rudolphi in SK-StGB § 24 Rdn. 27 b, 27 c; Vogler in LK, 10. Aufl. § 24Rdn. 112 a; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. § 51 V 2;Wessels/Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil, 31. Aufl. Rdn. 644; jeweils m.w.N.)- an seiner oben genannten Auffassung festhalten; er sieht für die Fälle kau-saler Erfolgsverhinderung auch keine Notwendigkeit, im Grundsatz zwischeneigenhändiger Verhinderung und Zuziehung Dritter zu differenzieren (vgl. Ro-xin, Festschrift für H.J. Hirsch, 1999, 327, 353 ff.). Für den Fall des Versuchseines unechten Unterlassungsdelikts ergibt sich nach Ansicht des Senats ausder Ingerenzhaftung des Garanten insoweit keine Besonderheit (so insbeson-dere Jakobs a.a.O., 29. Abschn. Rdn. 119). Die im Ergebnis ungleiche Be-handlung des Rücktritts vom beendeten untauglichen Versuch, bei dem man- gels Kausalität der Bemühungen stets der Maßstab des § 24 Abs. 1 Satz 2StGB anzuwenden ist, sieht der Senat; sie rechtfertigt es nach seiner Ansichtnicht, den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB in den Fällenkausaler Verhinderung auszudehnen. Erforderlich ist danach allein, daß der - 6 -Täter seinen Vollendungsvorsatz vollständig aufgibt, im Fall bedingten Vorsat-zes also den als weiterhin möglich erkannten Taterfolg nicht mehr billigt, unddaß er - erfolgreich - eine solche Rettungsmöglichkeit wählt, die er für geeignethält, die Vollendung zu verhindern.3. Dem könnten die oben genannten Entscheidungen des 1. Strafsenats(insbesondere BGHSt 31, 46, 49), aber auch des 4. Strafsenats entgegenste-hen; der Senat vermag ihnen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sie auf ei-ner von der Ansicht des Senats abweichenden Rechtsauffassung beruhten undob diese gegebenenfalls in späteren Entscheidungen aufgegeben wurde. Dader 1. Strafsenat in der Entscheidung NJW 1990, 3219 sowohl auf die Ent-scheidung in StV 1981, 396 als auch auf BGHSt 31, 46 verwiesen hat, liegt dieAnnahme nahe, daß die letztgenannte Entscheidung in der Literatur mißver-standen worden ist.Der Senat fragt im Hinblick auf die nicht ganz eindeutige Rechtspre-chung gleichwohl vorsorglich bei den anderen Strafsenaten an, ob der beab-sichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht.Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Elf
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