BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/06 vom 2. August 2006 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2005 mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz daran verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe, c) im Ausspruch 374ber die Einziehung mit Ausnahme des sicher-gestellten Reisepasses. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln (Crack und Kokain) in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz daran und wegen Verwahrens eines verf344lschten amtlichen Ausweises" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und zehn Monaten verurteilt. 1 In seiner Wohnung sichergestelltes Rauschgift, eine Kokainpresse, di-verse Chemikalien, Kochutensilien, Feinwaagen sowie den verf344lschten Reise-pass hat es eingezogen. 2 Die Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge hin zur Aufhebung im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 3 1. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Verwahrens eines verf344lschten amtlichen Ausweises wendet, ist sie un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Dass der Angeklagte, der sich nach den Feststellungen bei Anmietung zweier Wohnungen mit dem gef344lsch-ten Ausweis gegen374ber dem Vermieter legitimiert hat, insoweit nicht wegen Ur-kundenf344lschung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 4 2. Demgegen374ber h344lt die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Pr374-fung nicht stand. 5 a) Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte, der 374ber keine lega-len Eink374nfte verf374gte, am 1.5.2004 eine Wohnung in der Sch. stra337e in F. sowie am 1.11.2004 eine weitere Wohnung in der O. stra337e in F. . Die Mietkaution in H366he von 1.500 bzw. 1.620 Euro 6 - 4 - entrichtete er in bar. Sp344testens am 27.3.2005 374berlie337 der Angeklagte die Wohnung in der Sch. stra337e dem fl374chtigen H. zur entgeltlichen Nutzung, wobei der Angeklagte wusste, dass die Wohnung von ihm unbekann-ten T344tern als so genannter Rauschgiftbunker und so genannte "Crack-K374che" benutzt wurde, was er auch billigte. Der Angeklagte behielt au337erdem einen Wohnungsschl374ssel f374r sich, um so jederzeit Zugang zu der Wohnung und dem darin gelagerten und verarbeiteten Rauschgift zu haben (UA S. 5, 6). Bei einer 334berpr374fung der Wohnung am 31. M344rz 2005 fand die Polizei eine sichtbar betriebene "Crack-K374che" sowie 481,55 g Crack, 374ber 200 g rei-nes Kokain und ca. 90 g Kokainzubereitung. In der gesamten Wohnung befan-den sich die Fingerabdr374cke u. a. des Angeklagten sowie DNA-Spuren an von ihm gerauchten Zigarettenstummeln. 7 Der "gest344ndigen" Einlassung des Angeklagten folgend - aber in Wider-spruch zu den eingangs (UA S. 5, 6) getroffenen Feststellungen - geht die Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen W374rdigung davon aus, der Angeklag-te habe am 27.3.2005 den H. in der Wohnung aufsuchen wollen, um die-sem wegen seiner unregelm344337igen Mietzahlungen zu k374ndigen, diesen aber nicht angetroffen. Mittels eines bei ihm verbliebenen Wohnungsschl374ssels habe er sich etwa eine Stunde in Abwesenheit des H. in der Wohnung aufgehal-ten und dabei erstmals festgestellt, dass dort erhebliche Mengen Rauschgift lagerten und Crack hergestellt wurde. Mit dem Tun des H. sei er nun ein-verstanden gewesen und habe sich davon zumindest den Ausgleich des anfal-lenden Mietzinses versprochen (UA S. 10, 11). 8 Den Ankn374pfungspunkt f374r eine Beihilfe des Angeklagten zum unerlaub-ten Handeltreiben sieht das Landgericht darin, dass dieser nach Entdeckung der Crack-K374che am 27. M344rz 2005 dem Mitbenutzer H. weder die Woh- 9 - 5 - nung k374ndigte noch andere Vorkehrungen faktischer Art traf, "um sich von sei-nem fortdauernden Besitz und der fortbestehenden Unterst374tzungshandlung zu distanzieren. Mit der weiteren Erm366glichung der Nutzung der Wohnung durch Dritte, die diese zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln nutzen, unterst374tzte er willentlich und wissentlich deren rechtswidriges Tun" (UA S. 11, 17, 18). b) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen Beihilfe zum Bet344ubungsmittelhandel in nicht geringer Menge schuldig ge-macht, weil er die Herstellung und Lagerung des Rauschgifts in seiner Woh-nung geduldet und H. dadurch die M366glichkeit verschafft habe, Crack her-zustellen und gewinnbringend an Dritte zu ver344u337ern, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 10 Den widerspr374chlichen Ausf374hrungen des Landgerichts kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte den Bet344u-bungsmittelhandel des H. durch aktives Tun gef366rdert h344tte. Allein die Kenntnis und Billigung von der Herstellung und Lagerung der Bet344ubungsmittel in seiner Wohnung erf374llt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht (BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280). Ebenso wenig begr374ndet es die Strafbarkeit des Angeklagten, dass er gegen die Aktivit344ten des H. nicht vorgegangen ist. Dies k344me vielmehr nur in Betracht, wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen w344re, gegen den von H. in seiner Wohnung betriebe-nen Bet344ubungsmittelhandel einzuschreiten (247 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grunds344tzlich nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280). 11 Da die Kammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegan-gen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu pr374fen haben, ob der Ange- 12 - 6 - klagte bereits bei 334berlassung der Wohnung an H. von ihrer geplanten Verwendung als Crack-K374che und Rauschgiftdepot wusste, oder in sonstiger Weise an den Rauschgiftgesch344ften des H. beteiligt war. Dabei werden die Indizien, wie sie u. a. von der Kammer - insoweit allerdings allein im Zusam-menhang mit den in der Wohnung O. stra337e sichergestellten Bet344ubungsmitteln - aufgef374hrt und verwertet worden sind, umfassend zu w374r-digen sein. 3. Die Aufhebung des Urteils wegen Beihilfe zum Bet344ubungsmittelhan-del in nicht geringer Menge erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitz. Insoweit wird der neue Tatrichter gegebenenfalls n344her als bisher ge-schehen zu pr374fen haben, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbesitzes an den jeweils in der untervermieteten Wohnung befindlichen Bet344ubungsmitteln vorlagen. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Ausspruches 374ber die Gesamtstrafe sowie der auf die Ver-urteilung wegen des Bet344ubungsmitteldelikts fu337enden Einziehung. 13 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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